Um den Corona-Virus möglichst effektiv einzudämmen, treffen Behörden zahlreiche Vorkehrungen. Die außergewöhnlichen Umstände führen zu einer Umstellung des gewohnten Alltags und zu vielen rechtlichen Unklarheiten:
Darf ich der Arbeit fernbleiben, wenn ich keine Kinderbetreuung finde? Kann mein Arbeitgeber Kurzarbeit anordnen? Bekomme ich die Kosten für eine stornierte Urlaubsreise erstattet? Werde ich für ausgefallene Veranstaltungen entschädigt?
Bei allen rechtlichen Fragestellungen rund um Corona ist ein erfahrener Partner-Anwalt Ihr kompetenter Ansprechpartner. Er kennt die Gesetzeslage und kann rechtssicher einschätzen, welche Rechte sowie Ansprüche Sie haben und wie hoch Ihre Erfolgschancen sind. advocado findet für Sie die passende juristische Beratung – bundesweit und ortsunabhängig.
Die Corona-Pandemie betrifft sämtliche Bereiche des öffentlichen und privaten Lebens. Lockdown, Einreiseregelungen und Quarantäneverordnungen bedeuten berufliche und private Herausforderungen. Ob Erstattung für eine Pauschalreise oder eine abgesagte Veranstaltung, Kündigung wegen Corona-bedingten Einsparungen, eine drohende Insolvenz oder ein Strafverfahren wegen Verstoßes gegen Corona-Maßnahmen: Ein Anwalt mit Schwerpunkt Corona kann Sie über Handlungsoptionen informieren und Ihre Rechte für Sie durchsetzen.
Die Anwaltskosten richten sich nach Ihrem individuellen Anliegen und dem Umfang der anwaltlichen Tätigkeit. Wie viel im Einzelfall zu zahlen ist, ist im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. Sie können aber auch eine individuelle Vergütungsvereinbarung mit dem Anwalt schließen.
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Wird der gesamte Betrieb staatlich unter Quarantäne gestellt, müssen Arbeitgeber ihren Beschäftigten weiterhin den Lohn zahlen.
Wird der gesamte Betrieb staatlich unter Quarantäne gestellt, müssen Arbeitgeber ihren Beschäftigten weiterhin den Lohn zahlen.
Wenn Arbeitnehmer aus Angst vor einer Corona-Ansteckung nicht zur Arbeit gehen, kann das rechtliche Konsequenzen wie eine Abmahnung oder Kündigung nach sich ziehen.
Erst wenn eine Corona-Infektion innerhalb des Betriebs bestätigt ist und eine erhebliche Gesundheitsgefahr vorliegt, können Arbeitnehmer der Arbeit fernbleiben – allerdings nur so lange, bis der Arbeitgeber erforderliche Schutzmaßnahmen ergriffen hat.
Wer als Arbeitnehmer staatlich angeordnet in Quarantäne muss, hat das seinem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. Arbeitnehmer erhalten dann von ihrem Arbeitgeber den Lohn für maximal 6 Wochen weiter gezahlt. Diesen kann sich der Arbeitgeber auf Antrag vom Staat zurückholen.
„Nach diesen 6 Wochen erhalten Angestellte dann Krankengeld von ihrer Krankenkasse anstelle des Lohns ausbezahlt.“
Sind Arbeitnehmer während der staatlich verordneten Quarantäne arbeitsfähig und ist laut Arbeitsvertrag Homeoffice möglich, dürfen Arbeitgeber die Arbeit von zuhause aus anordnen.
Arbeitnehmer müssen dazu mit den notwendigen Arbeitsmaterialien – z. B. Laptop, Telefon oder Akten – ausgestattet sein. Was davon der Arbeitgeber und was der Arbeitnehmer sicherzustellen hat, wird je Unternehmen individuell geregelt.
Wird der gesamte Betrieb staatlich unter Quarantäne gestellt, müssen Arbeitgeber ihren Beschäftigten weiterhin den Lohn zahlen. Können Mitarbeiter nicht von zuhause aus arbeiten, müssen sie die ausgefallenen Arbeitszeiten nicht nacharbeiten.
Ja – wenn die übliche Arbeitszeit bei mehr als 10 % der Beschäftigten wesentlich durch die Auswirkungen des Corona-Virus’ eingeschränkt ist (z. B. ausbleibenden Lieferungen in der Produktion). Der Staat übernimmt dann bis zu 2 Drittel der Lohnkosten.
Die Möglichkeit zur Kurzarbeit muss im Arbeitsvertrag explizit aufgeführt sein oder mit dem Betriebsrat oder den Arbeitnehmer vereinbart werden.
In diesem Fall müssen Eltern sich um eine anderweitige Betreuungsmöglichkeit für Ihre Kinder bemühen. Finden sie kurzfristig keine Betreuung, dürfen Eltern ca. 5 Tage zuhause bleiben und erhalten auch weiterhin ihren Lohn – dies ist aber nur als kurzfristige Lösung zulässig.
Eine längerfristige Lösung müssen Eltern mit ihrem Arbeitgeber besprechen – z. B. ob bezahlter Urlaub, eine unbezahlte Freistellung oder Arbeit im Homeoffice möglich ist.
Fällt Ihre Pauschalreise aus, sind Veranstalter nach deutschem Reiserecht dazu verpflichtet, eine Umbuchung anzubieten oder den gesamten Reisepreis zu erstatten. Da eine solche Epidemie als außergewöhnlicher Umstand gilt, den der Reiseveranstalter nicht zu verantworten hat, können Reisende bei einem Reiseausfall durch Corona keinen Schadensersatz einfordern.
In einigen Fällen ist allerdings Schadensersatz möglich. Das wäre z. B. der Fall, wenn ein Reiseveranstalter eine Pauschalreise absagt, obwohl es keine Reisewarnung oder Einreisebeschränkungen gibt.
Haben Sie allerdings als Individualtourist einen Mietwagen oder eine Unterkunft gebucht, gelten die nationalen Gesetze des jeweiligen Reiselandes. Hier müssen Reisende auf Kulanz der Anbieter hoffen oder versuchen, sich mit dem Anbieter darauf zu einigen, dass die Reise statt teuer storniert nur verschoben wird.
Wird Ihr Flug gestrichen, erhalten Sie Ihr Geld vollständig zurück. Möchten Sie allerdings aus Sorge vor Corona ihren Flug selbst stornieren, müssen Sie die Kosten selbst tragen. Ein Anspruch auf Rückerstattung besteht nur, wenn eine Reisewarnung oder ein Einreisestopp für das Reiseziel besteht.
Werden z. B. Konzerte, Partys, Messen oder Sportveranstaltungen abgesagt, erhalten Ticketinhaber ihr Geld zurück. Wird die Veranstaltung verschoben, müssen Sie den Alternativtermin nicht annehmen – sie können ebenfalls Erstattung verlangen.
Bleiben Sie aber aus Angst vor Corona der Veranstaltung vorsorglich fern, obwohl sie stattfindet, haben Sie keinen Anspruch auf Rückerstattung.