5. Brutto- oder Nettogehalt als Berechnungsgrundlage?
Abfindungen werden grundsätzlich auf Basis des Bruttogehalts berechnet. Sowohl die gesetzliche Regelung in § 1a KSchG als auch die Praxis bei Aufhebungsverträgen und Sozialplänen orientieren sich am regelmäßigen Bruttomonatsentgelt.
Der Monatsverdienst im Sinne des § 10 Abs. 3 KSchG umfasst alles, was dem Arbeitnehmer „bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit in dem Monat, in dem das Arbeitsverhältnis endet, an Geld und Sachbezügen zusteht.”
Eine Berechnung auf Nettobasis ist nur dann üblich, wenn die Parteien ausdrücklich eine Nettoabfindung vereinbaren – dies kommt in der Praxis selten vor und führt in der Regel zu einer höheren Bruttobelastung für den Arbeitgeber.
6. Werden Boni, Provisionen oder Dienstwagen berücksichtigt?
Grundsatz: Regelmäßiges Bruttoarbeitsentgelt
Als Berechnungsgrundlage dient das regelmäßige Bruttomonatsentgelt. Dazu zählen das Grundgehalt sowie regelmäßig gezahlte Zulagen und Vergütungsbestandteile.
Boni und Provisionen
- Regelmäßig gezahlte Boni (z. B. jährliche Zielerreichungsprämien) sind typischerweise als Bestandteil des regelmäßigen Arbeitsentgelts zu berücksichtigen. Unregelmäßige oder rein freiwillige Einmalzahlungen hingegen in der Regel nicht.
- Provisionen (z. B. im Außendienst oder Vertrieb): Regelmäßig erzielte Provisionen zählen zum Bemessungsentgelt. Maßgeblich ist meist der durchschnittliche monatliche Provisionsanteil der letzten 12 Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Dienstwagen
- Mit Privatnutzung: Besteht ein Anspruch auf private Nutzung, zählt der geldwerte Vorteil (privater Nutzungswert) als Bestandteil des Bruttoarbeitsentgelts und ist individuell zu berechnen.
- Ohne Privatnutzung: Ist die Nutzung ausschließlich dienstlich, spielt der Dienstwagen bei der Abfindungsberechnung keine Rolle.
In Sozialplänen, Aufhebungsverträgen oder gerichtlichen Vergleichen kann die Bemessungsgrundlage abweichend festgelegt werden. Maßgeblich ist die jeweilige individuelle oder tarifliche Vereinbarung.
7. Fristen: Wie lange habe ich Zeit, gegen eine Kündigung vorzugehen?
Die 3-Wochen-Frist (§ 4 KSchG):
Nach Zugang einer Kündigung haben Sie drei Wochen Zeit, Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht einzureichen.
- Fristbeginn: Der Tag nach dem nachweislichen Zugang des Kündigungsschreibens.
- Fristende: Drei Wochen nach dem Tag des Zugangs.
- Beispiel: Kündigung geht am 1. März zu → Klage muss spätestens am 22. März beim Arbeitsgericht eingehen. Fällt der 22. auf einen Sonn- oder Feiertag, genügt der nächstfolgende Werktag.
Folgen der Fristversäumnis
Wird die Klage nicht rechtzeitig erhoben, gilt die Kündigung als von Anfang an wirksam – unabhängig davon, ob sie tatsächlich rechtmäßig war (§ 7 KSchG). Eine nachträgliche Zulassung der Klage kommt nur in sehr engen Ausnahmefällen in Betracht, z. B. wenn der Arbeitnehmer trotz Anwendung aller zumutbaren Sorgfalt an der rechtzeitigen Klageerhebung gehindert war (§ 5 KSchG).
Weitere Fristen
Im Einzelfall können weitere Fristen gelten, etwa zur Geltendmachung von Kündigungsschutz nach dem Mutterschutzgesetz oder dem SGB IX (Schwerbehindertenschutz). Für die Überprüfung einer ordentlichen Kündigung im Rahmen des KSchG bleibt jedoch die 3-Wochen-Frist zentral und zwingend.
8. Verbessert eine Kündigungsschutzklage die Chancen auf eine höhere Abfindung?
Die Kündigungsschutzklage ist das zentrale Instrument, mit dem Arbeitnehmer Druck auf den Arbeitgeber aufbauen können. Zwar besteht auch nach Klageerhebung kein automatischer Anspruch auf eine Abfindung. In der Praxis wird jedoch die Mehrzahl der Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht mit einem Abfindungsvergleich beendet.
Warum verbessert eine Klage die Verhandlungsposition?
- Der Arbeitgeber trägt das Risiko, dass die Kündigung für unwirksam erklärt wird.
- Bei Unwirksamkeit müsste er den Arbeitnehmer weiterbeschäftigen und ggf. Annahmeverzugslohn nachzahlen.
- Um dieses Risiko zu vermeiden, sind Arbeitgeber häufig bereit, im gerichtlichen Vergleich eine Abfindung zu zahlen – oft über der Faustformel.
Risiken
- Es besteht kein Anspruch auf Abfindung, wenn der Arbeitgeber den Prozess nicht vergleichsbereit beenden möchte.
- Wird die Kündigung für wirksam erklärt, endet das Arbeitsverhältnis ohne Abfindung.
- Es können Prozesskosten anfallen (wobei in der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht jede Partei ihre eigenen Anwaltskosten trägt, unabhängig vom Ausgang).
9. Steuern auf die Abfindung
Einkommensteuer
Abfindungen zählen als außerordentliche Einkünfte im Sinne von § 34 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 24 Nr. 1 EStG und unterliegen der Einkommensteuer. Sie werden im Jahr der Auszahlung dem zu versteuernden Einkommen hinzugerechnet.
Sozialversicherungsfreiheit
Für Abfindungen, die wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden, fallen keine Sozialversicherungsbeiträge (Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung) an.
Die Fünftelregelung (§ 34 Abs. 1 EStG)
Die sogenannte Fünftelregelung mildert die Steuerlast auf die einmalige, meist hohe Abfindungszahlung. Die Abfindung wird rechnerisch so behandelt, als wäre sie über fünf Jahre verteilt zugeflossen. Dadurch steigt der Steuersatz nicht so stark an, und die Gesamtsteuerbelastung auf die Abfindung fällt niedriger aus.
So funktioniert die Berechnung:
- Das Finanzamt berechnet die Einkommensteuer auf Ihr Jahreseinkommen ohne die Abfindung.
- Dann wird ein Fünftel der Abfindung zum Jahreseinkommen hinzugerechnet und die Steuer erneut berechnet.
- Die Differenz zwischen beiden Steuerbeträgen wird mit fünf multipliziert.
- Das Ergebnis ist die Steuer, die auf die Abfindung entfällt.