Bei einer Eigenkündigung und beim Aufhebungsvertrag droht eine Sperre des Arbeitslosengeldes für bis zu 12 Wochen. Die Arbeitsagentur nimmt an, dass der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis freiwillig beendete und die Arbeitslosigkeit bewusst herbeiführte. Arbeitnehmer können die Sperrzeit aber umgehen oder verkürzen.
Der Aufhebungsvertrag regelt die einvernehmliche Beendigung eines Arbeitsverhältnisses zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Es ist darin festgehalten, wann der Arbeitsvertrag beendet wird und dass dies in beiderseitigem Einverständnis geschieht. Die wichtigsten Regelungen für die Gültigkeit eines Aufhebungsvertrages sind:
In der Regel kommt es zur Trennung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer durch einen auslaufenden Vertrag oder eine Kündigung. Eine Alternative zur Kündigung ist der Aufhebungsvertrag. Er kann dann sinnvoll sein, wenn weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer Interesse an der Fortführung des Arbeitsverhältnisses haben.
Durch den Aufhebungsvertrag umgehen beide Parteien außerdem Kündigungsfristen. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann wesentlich schneller erfolgen. Dies ist dann von Vorteil für Arbeitnehmer, wenn sie bereits einen neuen Job in Aussicht haben, die Stadt umzugsbedingt wechseln wollen oder sich durch Mobbing beim jetzigen Arbeitgeber nicht mehr wohlfühlen.
Arbeitgeber müssen mit Aufhebungsverträgen keine herkömmliche Kündigung aussprechen und begründen. Kündigungen werden oft von Arbeitnehmern angefochten. Die gerichtliche Einigung ist mitunter zeit- und kostspielig. Aufhebungsverträge sind für Arbeitgeber entsprechend risikoärmer. Arbeitgeber bieten Arbeitnehmern nicht selten Aufhebungsverträge mit Abfindung an. Dies macht den einvernehmlichen Ausstieg aus dem Unternehmen attraktiver für Arbeitnehmer.
Für den Arbeitnehmer ist ein Aufhebungsvertrag gleichbedeutend mit einer Eigenkündigung. Dass der Arbeitnehmer mit Unterzeichnung des Aufhebungsvertrags wissentlich in die Arbeitslosigkeit übergehen wird, kann nachteilige Konsequenzen haben – z. B. beim Arbeitslosengeld. Die Arbeitsagentur nimmt an, dass der Arbeitnehmer sein Anstellungsverhältnis mit Unterzeichnung des Aufhebungsvertrags freiwillig beendet. Eine Sperrung des Arbeitslosengeldes von bis zu 12 Wochen ist dann möglich.
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Es gibt durchaus Umstände, unter denen Sie trotz Aufhebungsvertrag Arbeitslosengeld erhalten. Zu diesen Umständen und Gründen zählen:
Außerdem ist eine Sperrfrist zu vermeiden, wenn eine Abfindung vereinbart worden ist und diese im Falle einer angedrohten Arbeitgeberkündigung nicht ausgezahlt worden wäre. Durch die Abfindung liegt somit ein ausreichender Grund für einen Aufhebungsvertrag vor. Die Abfindung beläuft sich in der Regel auf ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Jahr der Beschäftigung.
Info: 2019 hat die neue Geschäftsanweisung der Bundesagentur für Arbeit die Mindestgrenze bei den Abfindungen (im Rahmen der Kriterien, die einen wichtigen Grund definieren) abgeschafft und die personenbezogene Kündigung hinzugefügt.
Die Voraussetzungen für mögliche Sperrzeiten sind in § 159 SGB III geregelt. Nach einem Auflösungsvertrag – der nicht aus wichtigen Gründen, wie sie das Sozialgesetzbuch definiert, geschieht – wird das ALG gesperrt.
Die Sperrzeit des Arbeitslosengeldes beträgt 12 Wochen. Eine solche Sperre kann in einigen Fällen allerdings verkürzt oder ganz vermieden werden.
Nicht zu unterschätzen ist, dass sich dadurch der Gesamtanspruch auf Arbeitslosengeld I verringert. Wer also eigentlich Anspruch auf 12 Monate Arbeitslosengeld hat, erhält nach der Sperre nicht einfach wieder die gesamten 12 Monate. Die Sperrdauer wird abgezogen, wodurch nur noch 9 Monate Anspruch auf Arbeitslosengeld ausstehen.
Zusätzlich ist zu beachten, dass Sie die Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Rahmen eines Aufhebungsvertrags stets dem Arbeitsamt mitzuteilen haben. Normalerweise müssen Sie sich 3 Monate vor dem Ende des Arbeitsvertrags arbeitslos melden. Da ein Aufhebungsvertrag in der Regel kurzfristigerer Natur ist, haben Sie nach dem Unterzeichnen des Vertrags 3 Tage für die Mitteilung an das Arbeitsamt Zeit. Wer diese Frist verpasst, muss neben der Sperrung des Arbeitslosengeldes wegen des Aufhebungsvertrags zusätzlich noch eine Sperrzeit von 1 Woche auf sich nehmen.
Auch wenn eine Sperrzeit ansteht, muss diese nicht in jedem Fall 12 Wochen betragen. Trotz Aufhebungsvertrag verkürzt sich die Sperrzeit immer dann, wenn:
Können Sie den Lebensunterhalt während der Sperrzeit nicht bestreiten, besteht möglicherweise Anspruch auf Arbeitslosengeld II bzw. Hartz IV. Dabei prüft das Arbeitsamt allerdings eingehend Ihr Vermögen und auch Ihr haftendes Umfeld auf eventuelle Unterstützungsmöglichkeiten (z. B. unterhaltspflichtige Familienmitglieder).
Es ist außerdem zu berücksichtigen, dass das Jobcenter auch das Arbeitslosengeld II aufgrund des Aufhebungsvertrages vom Jobcenter sanktionieren und z. B. temporär um 30 % kürzen kann.
Die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld durch das Arbeitsamt können Sie umgehen, wenn Sie einen wichtigen Grund für den Aufhebungsvertrag vorweisen und auch nachweisen können. Bei gesundheitlichen Gründen ist ein solcher Nachweis bspw. ein ärztliches Attest.
Sind Sie sich hinsichtlich einer Sperrzeit unsicher, kann es ratsam sein, den Aufhebungsvertrag von einem Anwalt prüfen zu lassen, bevor Sie ihn unterschreiben. Ein Anwalt kennt die Rechtslage und hilft Ihnen dabei, Argumente für die Notwendigkeit des Aufhebungsvertrags für das Arbeitsamt zusammenzutragen.
Wäre eine Sperrzeit durch den Aufhebungsvertrag unvermeidlich, verhandelt der Anwalt mit Ihrem Arbeitgeber, um für Sie eine Kündigung zu erreichen – und die Sperre zu umgehen.
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Sie dürfen während der Elternzeit jederzeit kündigen. Dabei sind Sie an die in Ihrem Arbeitsvertrag vorgesehenen Kündigungsfristen gebunden. Eine besondere Kündigungsmöglichkeit sieht § 19 BEEG zum Ende der Elternzeit vor: Hier beträgt die Kündigungsfrist grundsätzlich drei Monate zum Ende der Elternzeit. Ihre persönliche Regelung kann jedoch abweichen. Beachten Sie daher die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist in Ihrem Arbeitsvertrag bzw. Tarifvertrag.
Sie dürfen das Arbeitsverhältnis auch mit kürzerer Frist einvernehmlich mit dem Arbeitgeber per Aufhebungsvertrag beenden. Aber Achtung: Mit dem Abschluss eines Aufhebungsvertrages endet gleichzeitig der Mutterschutz und somit auch der Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld. Die fristlose Kündigung Ihrerseits bei entsprechenden Gründen ist laut BEEG allerdings auch nicht ausgeschlossen.
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Ja, sofern kein wichtiger Grund vorliegt, gilt ein Aufhebungsvertrag als willentliche Herbeiführung der Arbeitslosigkeit und damit als versicherungswidriges Verhalten. In der Folge wird Ihnen das Arbeitslosengeld für 12 Wochen gesperrt.
Eine Sperrzeit können Sie nur umgehen, wenn wichtige Gründe für den Aufhebungsvertrag vorliegen. Dazu zählt z. B. die drohende Kündigung durch den Arbeitgeber, eine Erkrankung oder die Aussicht auf einen neuen Arbeitsplatz.
Für den Arbeitgeber ist der Aufhebungsvertrag unter Umständen die beste Lösung, doch Sie als Arbeitnehmer tragen das Risiko einer Sperrzeit. Lassen Sie sich nicht unter Druck setzen und erst von einem Anwalt beraten. Vielleicht steht Ihnen sogar eine Abfindung zu.