Ende 2020 lebten rund 2,5 Mio. Menschen mit einer unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung in Deutschland (Statistisches Bundesamt). Um eine solche unbefristete Aufenthaltsberechtigung zu erhalten, sind bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen. Je nach Art und Zweck des bisherigen Aufenthaltstitels gelten aber zahlreiche Sonderregelungen.
Für die Einreise und den Aufenthalt in Deutschland kann ein Aufenthaltstitel erforderlich sein, wenn man nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Bürger aus der Europäischen Union (EU) oder dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und der Schweiz brauchen keinen Aufenthaltstitel. Menschen aus anderen Ländern müssen ein Aufenthaltsrecht beantragen, wenn sie dauerhaft in Deutschland leben und arbeiten möchten.
Es gibt befristete und unbefristete Aufenthaltstitel. Befristet werden z. B. die Aufenthaltserlaubnis und das Visum erteilt. Unbefristete Aufenthaltstitel sind die Niederlassungserlaubnis und die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU. Ein unbefristetes Visum für Deutschland gibt es nicht.
Eine Aufenthaltserlaubnis ist ein Aufenthaltstitel, der von der Ausländerbehörde ausgestellt wird. Sie berechtigt gemäß § 7 AufenthG (Aufenthaltsgesetz) zum längeren, nicht nur vorübergehenden Aufenthalt in Deutschland – wird aber dennoch nur befristet ausgestellt.
Die zuständige Behörde vergibt eine Aufenthaltserlaubnis für einen bestimmten Zweck, z. B:
Eine Verlängerung ist nur möglich, wenn die Voraussetzungen, die zur Erteilung notwendig waren, auch weiterhin vorliegen.
Obwohl diese Erlaubnis streng genommen nur befristet erteilt wird, spricht man im Alltag häufig auch von der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis. Damit sind aber unbefristete Aufenthaltstitel gemeint, z. B. die Niederlassungserlaubnis und die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU.
Die Niederlassungserlaubnis wurde mit dem Zuwanderungsgesetz als Aufenthaltstitel neben der Aufenthaltserlaubnis eingeführt. Sie ist unbefristet gültig. Sie gewährt dem Ausländer eine dauerhafte Aufenthaltserlaubnis für Deutschland. Sie ist also ein nationaler, unbefristeter Aufenthaltstitel.
Inhaber können sich zeitlich und räumlich uneingeschränkt in Deutschland aufhalten sowie einen Beruf ausüben.
Auch die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Sie geht über die Niederlassungserlaubnis hinaus. Zusätzlich zum dauerhaften Leben und Arbeiten in Deutschland dürfen Inhaber sich auch längerfristig in anderen EU-Ländern aufhalten.
Je nach Land besteht auch eine Arbeitserlaubnis. Bevor Inhaber dieser unbefristeten Aufenthaltserlaubnis aber auch in anderen Mitgliedsstaaten der EU arbeiten dürfen, führen einige der Länder einen Arbeitsmarkttest durch. Auskunft zu den genauen Regelungen erteilt der jeweilige Mitgliedstaat.
Weder die Niederlassungserlaubnis noch die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU sind an einen Aufenthaltszweck gebunden. Hierin liegt der Unterschied zur (befristeten) Aufenthaltserlaubnis.
Während diese nur befristet und für einen bestimmten Zweck erteilt wird, ist die Niederlassungserlaubnis zeitlich unbeschränkt. Sie erlaubt die Ausübung einer Erwerbstätigkeit.
Der Daueraufenthalt-EU gewährt Inhabern im Unterschied zur Niederlassungserlaubnis umfassendere Rechte wie einen stärkeren Ausweisungsschutz und die Möglichkeit, sich innerhalb der EU frei zu bewegen.
Wurde dieser Aufenthaltstitel in Deutschland erworben, erlischt er für Deutschland z. B. erst, wenn sich Inhaber 6 Jahre lang in einem anderen EU-Land aufhalten bzw. nach 12 Monaten außerhalb der EU oder in den EU-Ländern Dänemark und Irland. Die unbefristete Niederlassungserlaubnis kann demgegenüber schon 6 Monate nach der Ausreise aus Deutschland verfallen.
Nein, eine Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht automatisch zum Arbeiten. Dazu muss sie ausdrücklich eine Berechtigung zur Erwerbstätigkeit enthalten – z. B. in Form eines elektronischen Aufenthaltstitels oder eines Klebeetiketts.
Wer hingegen eine Niederlassungserlaubnis besitzt, ist ohne Auflagen berechtigt, einem Job nachzugehen. Die Eintragung „Erwerbstätigkeit gestattet“ ist auf der Aufenthaltsgenehmigung bereits eingedruckt.
Ja, die Niederlassungserlaubnis ist immer unbefristet. Als unbefristeter Aufenthaltstitel ersetzt sie sowohl die frühere befristete Aufenthaltserlaubnis als auch die Aufenthaltsgenehmigung. Sie ist zeitlich nicht begrenzt und berechtigt den Inhaber zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.
Wer dauerhaft als Ausländer in Deutschland wohnen möchte, hat die Wahl zwischen dem Daueraufenthalt-EU und der Niederlassungserlaubnis. Für beide unbefristete Aufenthaltstitel gelten grundsätzlich dieselben Anforderungen. Diese werden durch § 9 AufenthG und 9a Abs. 2 AufenthG geregelt.
Wer einen unbefristeten Aufenthalt bekommen möchte, muss demnach folgende Voraussetzungen erfüllen:
Nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen (GER) wird die Sprachbeherrschung in offiziellen Sprachtests (z. B. im Goethe-Zertifikat oder Deutschen Sprachdiplom) durch die Sprachstufen von A1 bis C2 gemessen. A1 bis A2 ist die Anfängerstufe, B1 bis B2 fortgeschrittenes Niveau – ab C1 liegen fachkundige und fließende Sprachkenntnisse vor.
Neben diesen allgemeinen Voraussetzungen gibt es für die Niederlassungserlaubnis je nach Aufenthalts- und Schutzstatus Ausnahmen und Sonderregelungen.
Bei folgenden Aufenthalten gelten andere Voraussetzungen:
Ein unbefristetes Aufenthaltsrecht für Deutschland wird Menschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit also nur unter bestimmen Voraussetzungen gewährt. Wer eine gute Berufsausbildung vorweisen kann oder als Fachkraft auf dem deutschen Arbeitsmarkt gebraucht wird, hat in der Regel gute Chancen, einen dauerhaften Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet zu erhalten. Dieser ist die Grundlage für eine Einbürgerung (deutsche Staatsangehörigkeit).
Möchten Sie einen EU-Daueraufenthalt als unbefristete Aufenthaltserlaubnis beantragen, benötigen Sie grundsätzlich zunächst einen gültigen Aufenthaltstitel. Dieser kann sowohl befristet sein (wie ein Visum) als auch unbefristet (wie die Niederlassungserlaubnis). Wichtig ist, dass Sie den Aufenthaltstitel seit mindestens 5 Jahren besitzen. Während dieser Zeit müssen Sie dauerhaft in Deutschland gewohnt haben.
Für die Beantragung dieser unbefristeten Aufenthaltserlaubnis ist das jeweilige Landesamt für Einwanderung der Bundesländer zuständig.
Um die unbefristete Aufenthaltserlaubnis in Form des EU-Daueraufenthalts zu beantragen, benötigen Sie folgende Dokumente:
Daneben benötigen Sie einen gültigen Reisepass und ein aktuelles biometrisches Foto für die Beantragung.
Für die Beantragung des Daueraufenthalts-EU entstehen Kosten. Diese können von Bundesland zu Bundesland variieren. Lehnt die Behörde den Antrag auf unbefristete Aufenthaltsgenehmigung ab, können ebenfalls Kosten anfallen. In der Regel kostet ein Daueraufenthalt-EU zwischen 109 und 135 Euro.
Auch für die Beantragung einer Niederlassungserlaubnis müssen Sie seit mindestens 5 Jahren im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels sein. Einzureichen sind daneben alle notwendigen Dokumente sowie ein formloser Antrag. Beantragen Sie die unbefristete Aufenthaltsgenehmigung rechtzeitig, bevor Ihr bisheriger Aufenthaltstitel abgelaufen ist.
Um die unbefristete Aufenthaltserlaubnis in Form einer Niederlassungserlaubnis zu beantragen, benötigen Sie folgende Dokumente:
ie Bescheinigungen zum Integrationskurs können die Prüfung des Antrags erleichtern. Sie können Ihre Deutschkenntnisse sowie Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung aber auch z. B. durch Sprach-Zertifikate oder die Bescheinigung eines Orientierungskurses nachweisen.
Daneben benötigen Sie für die Beantragung einen gültigen Pass und ein aktuelles biometrisches Passfoto.
Für eine Niederlassungserlaubnis können je nach Antragstellung verschiedene Kosten anfallen. Die Kosten variieren von Bundesland zu Bundesland, sind aber auf maximal 250 Euro begrenzt.
Das sind die möglichen Kosten:
Art der Niederlassungserlaubnis |
Kosten für Erteilung |
Normal |
113 bis 135 Euro |
Selbstständige |
124 bis 200 Euro |
Hochqualifizierte |
147 bis 250 Euro |
Minderjährige |
34,50 bis 55 Euro |
Den Antrag auf Niederlassungserlaubnis stellen Sie bei der zuständigen Ausländerbehörde Ihrer Stadt bzw. Ihres Landkreises. Wichtig für die Beantragung sind die Dokumente, mit denen Sie die Anforderungen nachweisen können.
Da die unbefristete Aufenthaltsberechtigung unbegrenzt gültig ist, prüft die zuständige Behörde den Antrag sehr genau. Die Angaben sind wahrheitsgetreu zu machen und Fehler und falsche Angaben zu vermeiden. Wer bewusst falsche Angaben macht, riskiert eine Strafanzeige.
Eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis ist zeitlich unbegrenzt gültig – die Erlaubnis verfällt also nicht. Sie können sie auch nicht verlieren, wenn sich Ihre Lebensverhältnisse nach Erteilung verändern – wenn z. B. durch Arbeitslosigkeit ein geregeltes Einkommen wegfällt. Eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis bleibt auch nach einer Scheidung erhalten.
Es gibt jedoch Gründe, aus denen jeder Aufenthaltstitel – unabhängig ob unbefristet oder nicht – verfallen kann. Diese sind u. a.:
Wer z. B. bei der Beantragung wissentlich falsche Angaben macht oder sogar die öffentliche Sicherheit gefährdet, verliert seinen Aufenthaltstitel.
Anerkannte Flüchtlinge, Asylberechtigte oder subsidiär Schutzberechtigte gefährden ihren Aufenthaltstitel, wenn sie in ihr Heimatland reisen. Dies ist jedoch nicht grundsätzlich der Fall. Ob die Reise ins Herkunftsland zum Widerruf der Schutzberechtigung führt, prüft das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Rahmen für jeden Einzelfall.
Eine Aufenthaltserlaubnis – unbefristet oder befristet – kann auch bei einem längeren Auslandsaufenthalt verfallen.
Der unbefristete Aufenthalt in Form des Daueraufenthalt-EU erlischt in bestimmten Fällen:
Die Fristen können verlängert werden, wenn es sich nur um einen vorrübergehenden Aufenthalt im Ausland handelt, z. B. zur Pflege von Angehörigen. Es ist wichtig, sich dafür eine Bescheinigung beim zuständigen Landesamt für Einwanderung bzw. beim Bürgeramt zu holen.
Ja, eine Niederlassungserlaubnis kann verfallen. Das ist in folgenden Fällen möglich:
Auch hier kann die Behörde die Fristen für die Einreise verlängern, wenn triftige Gründe vorliegen. Die Fristen gelten nicht für Ausländer, die länger als 15 Jahre rechtmäßig in Deutschland leben und einen gesicherten Lebensunterhalt vorweisen können. Auch wer mit einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet ist bzw. in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt, ist von den Fristen nicht betroffen.
Eine Aufenthaltserlaubnis, die lediglich befristet für einen bestimmten Zweck ausgestellt wurde, erlischt 6 Monate nach der Ausreise aus Deutschland.
Eine Verlängerung der Frist ist auf Antrag in folgenden Fällen möglich:
Wer ausreist, um im Ausland eine schulische oder universitäre Ausbildung zu beginnen, verliert seine Aufenthaltserlaubnis bereits mit der Ausreise aus Deutschland – es spielt keine Rolle, ob derjenige vor Ablauf der 6-monatigen Frist zwischendurch nach Deutschland zurückkehrt.
Droht Ihnen der Entzug Ihrer unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung, kann es sinnvoll sein, umgehend einen Anwalt zu kontaktieren. Dieser kann die Entscheidung prüfen und Widerspruch einlegen. Im Widerspruchsverfahren kann er dem Verwaltungsgericht beweiskräftige Argumente liefern, um den Verlust abzuwenden.
Ein advocado Partner-Anwalt erläutert Ihnen in einer kostenlosen Ersteinschätzung Ihre Optionen.
Wurde Ihr Antrag auf eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung (Daueraufenthalt-EU, Niederlassungserlaubnis) von der Ausländerbehörde abgelehnt? Ist Ihre unbefristete Aufenthaltserlaubnis aufgrund eines längeren Auslandsaufenthalts abgelaufen bzw. verfallen? Dann können Sie einen Anwalt mit Schwerpunkt Aufenthaltserlaubnis kontaktieren. Er kann Sie bei der Anfechtung der behördlichen Entscheidung unterstützen.
Zunächst kann er prüfen, ob der Ablehnungsbescheid rechtmäßig ist. Ist die Ablehnung ungerechtfertigt, kann Ihr Anwalt Widerspruch einlegen und der Behörde durch beweiskräftige Argumentation den Anspruch auf einen unbefristeten Aufenthaltstitel nachweisen. Führt das Widerspruchsverfahren nicht zum Erfolg, kann er ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht anstreben.
Der Anwalt kann bei Problemen mit dem Aufenthaltstitel u. a. Folgendes für Sie tun:
Den richtigen Anwalt bei Schwierigkeiten mit Ihrer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis müssen Sie nicht suchen – das übernehmen wir für Sie. advocado findet für Sie den passenden Anwalt aus einem Netzwerk mit über 550 Partner-Anwälten. Dieser kontaktiert Sie innerhalb von 2 Stunden* für eine kostenlose Ersteinschätzung zu Ihren Handlungsoptionen.
Ein advocado Partner-Anwalt erläutert Ihnen in einer kostenlosen Ersteinschätzung das mögliche Vorgehen.
Eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung in Form einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU können Ausländer erhalten, die seit mindestens 5 Jahren ohne Unterbrechung einen Aufenthaltstitel in Deutschland besitzen. Dafür müssen sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen, wie z. B. ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache und eine eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts. Unionsbürger, Bürger aus dem Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz benötigen keine Aufenthaltserlaubnis.
Wer aus Deutschland ausreist und nicht innerhalb der von der Ausländerbehörde festgelegten Frist wieder nach Deutschland einreist, kann unter Umständen seinen unbefristeten Aufenthaltstitel verlieren. Je nach Art des Aufenthaltstitels gelten unterschiedliche Fristen zwischen 6 und 12 Monaten ab Ausreise. Die Fristen können verlängert werden, wenn es sich nur um einen vorübergehenden Auslandsaufenthalt handelt.
Eine Niederlassungserlaubnis ermöglicht dem Inhaber, dauerhaft in Deutschland zu leben. Er hat eine bessere Kreditwürdigkeit, kann ohne Probleme arbeiten, den Job wechseln oder ein Unternehmen gründen. Der Aufenthaltstitel ist dauerhaft. Das bedeutet, der Inhaber kann ihn nach Erhalt bis auf wenige Ausnahmen nicht mehr verlieren. Auch der Familiennachzug ist einfacher, wenn einer der Familienangehörigen bereits im Besitz einer Niederlassungserlaubnis ist.
Ja, in bestimmten Fällen ist der Entzug einer unbefristeten Niederlassungserlaubnis möglich. So ist z. B. der Auslandsaufenthalt begrenzt: Wer länger als 6 Monate aus Deutschland ausreist, verliert die unbefristete Aufenthaltsgenehmigung. Für Ausländer, die älter als 60 Jahre sind und seit mindestens 15 Jahren rechtmäßig in Deutschland leben, gilt eine Frist von 12 Monaten ab Ausreise. Eine Verlängerung der Fristen ist auf Antrag möglich.
Als Teil der juristischen Redaktion von advocado strebt Sophie Suske jeden Tag danach, komplexe Rechtsprobleme des Marken- und Versicherungsrechts für jeden Leser verständlich aufzubereiten. Grundlage ihrer lösungsorientierten Arbeit ist ihr Masterstudium der Sprach- und Kommunikationswissenschaft.