Bauherren, die in ein schlüsselfertiges Haus einziehen möchten, könnten mit einem Generalübernehmervertrag einen Generalübernehmer mit der Baukoordination und allen Planungsleistungen beim Hausbau beauftragen. Der Vertrag beinhaltet Regelungen zu Vergütung, Bauzeit, Haftung und den konkreten Leistungen des Generalübernehmers.
Rechtlich handelt es sich beim Generalübernehmervertrag (GÜV) laut Bürgerlichem Gesetzbuch (siehe BGB ab § 631) um einen Werkvertrag zum Bau eines Gebäudes. In der Praxis wird er oft durch zusätzliche Vorgaben der VOB/B (Teil B der Vergabe- und Vertragsordnungen für Bauleistungen) ergänzt.
Ein GÜV regelt Aufgaben und Funktionen, die der Bauherr an eine externe Firma wie ein Bauunternehmen abgibt. Das sind z. B.:
Zentrales Element des Vertrages ist, dass der Generalübernehmer (GÜ) die Gesamtverantwortung für die Herstellung des Bauwerks übernimmt. Der Bauherr (Auftraggeber) muss nur mit einem Vertragspartner verhandeln – ein Bauvertrag mit den einzelnen ausführenden Firmen ist nicht erforderlich.
Für die wechselseitigen Pflichten von Auftraggeber und Generalübernehmer gibt es jedoch keine gesetzliche Festlegung – daher ist ausschließlich die vertragliche Vereinbarung entscheidend.
Ein Generalübernehmer realisiert ein Bauvorhaben, das zu einem fest vereinbarten Termin schlüsselfertig sein muss. Er fungiert als Auftragnehmer, dessen Arbeit ein Bauherr als Auftraggeber anordnet. Generalübernehmer sind z. B. Bau- oder Immobilienfirmen.
Der Generalübernehmer
Der Generalübernehmer errichtet das Gebäude also im eigenen Namen, aber auf fremde Rechnung. Bauherr bleibt der Auftraggeber, sofern im Vertrag keine individuelle Abmachung getroffen wurde. Während des Bauvorhabens trägt der GÜ die Gesamtverantwortung für die Herstellung des Bauwerks.
Neben dem Generalübernehmer gibt es auch den Generalunternehmer. Im Unterschied zum GU ist der Generalübernehmer ein Totalübernehmer, da er gegenüber dem Auftraggeber alle Bau- und Planungsleistungen übernimmt.
Die wesentlichsten Unterschiede im Überblick:
Generalübernehmer |
Generalunternehmer |
Organisiert das Bauprojekt komplett aus einer Hand. |
Übernimmt die Planung nicht |
Übernimmt keine eigenen Bauleistungen, sondern beauftragt ausschließlich Subunternehmen. |
Erbringt diese Leistungen zum Teil selbst. |
Übernimmt Planungsgrundlagen, Gesamtkonzeption, Gestaltung, Realisierung der Qualitätsansprüche. |
Übernimmt Angebotsbearbeitung, Fertigungsplanung, Konstruktion und Fertigung. |
Wie jeder andere Vertrag kann auch der Generalübernehmervertrag mit Vorteilen und Risiken verbunden sein.
Der Generalübernehmervertrag bietet Ihnen als Bauherr ein Gesamtpaket aller baulichen Leistungen. Das kann diese Vorteile haben:
Daneben kann ein Generalübernehmervertrag auch mit Risiken verbunden sein:
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Inhalte und Umfang eines Generalübernehmervertrags richten sich nach dem Bauprojekt. Die vertraglichen Regelungen lassen sich deswegen auf ihre individuellen Wünsche und Anforderungen zuschneiden.
Folgende Inhalte können wichtig für einen Generalübernehmervertrag sein – oder durch das neue Bau- und Verbrauchervertragsrecht vorgeschrieben:
Normalerweise werden in einem Generalübernehmervertrag auch rechtliche Grundlagen wie AGB vereinbart. Ein Generalübernehmervertrag kann zudem einen Übergabetermin beinhalten. Für den Fall einer Bauzeitverlängerung kann z. B. eine Vertragsstrafe bei Überschreitung des Fertigstellungstermin vereinbart werden. Es wäre dann genau festzulegen, unter welchen Voraussetzungen diese fällig ist.
Unabhängig, ob Ihnen ein Generalübernehmervertrag zur Unterzeichnung vorliegt oder Sie einen aufsetzen lassen möchten: Es kann ratsam sein, auf die Expertise eines Anwalts zurückzugreifen.
Denn: Ein für beide Seiten nachvollziehbarer und fairer Vertrag kann Meinungsverschiedenheiten bei der Auslegung bestimmter Vertragsklauseln und damit beim Hausbau mögliche Rechtsstreitigkeiten verhindern.
Ob Mustervertrag oder Vertragsentwurf eines Bauunternehmens: Sie können einen Generalübernehmervertrag vor Unterzeichnung sorgfältig prüfen, um mögliche Zusatzzahlungen, Bauzeitverlängerungen oder andere negative Überraschungen zu vermeiden.
Unterstützung finden Sie bei einem Anwalt für Bau- und Architektenrecht. Dieser kann im Rahmen der Vertragsgestaltung und -prüfung u. a. folgende Aufgaben für Sie übernehmen:
Daneben kann Sie der Anwalt bei der Durchsetzung von Restarbeiten oder Verhandlungen über die Schlussrate bzw. die letzten Raten unterstützen, falls es auf Grundlage des Generalübernehmervertrags zu Baumängeln oder Bauschäden kommt.
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Ein Haus baut man in der Regel nur einmal im Leben – umso wichtiger können die Baupartner sein, die Sie für Ihr Bauvorhaben wählen. Neben dem Abschluss eines Generalübernehmervertrags können Sie entweder mit einem Bauträger oder dem bereits erwähnten Generalunternehmer bauen.
Mithilfe des Bauträgervertrags – als Mischform von Kauf- und Werkvertrag – können Bauträgerunternehmen für die Errichtung eines Gebäudes beauftragt werden.
Anhand des Kaufvertrags erwerben Sie ein Grundstück, auf dem dann im Rahmen des Werkvertrags die Errichtung des Bauobjektes erfolgt. In dieser Vertragsart gilt: Bauträger = Bauherr.
Das Bauen mit einem Bauträgervertrag kann folgende Vor- und Nachteile haben:
Da Sie sich mit der Beauftragung eines Bauträgers für ein Hausmodell entscheiden, sind die Kosten jedoch ggf. niedriger als für ein vom Architekten entworfenes Haus.
Wenn Sie bereits im Besitz eines Baugrundstücks sind, kann die Bauabwicklung durch einen Generalunternehmer sinnvoll sein. Der Generalunternehmer übernimmt sämtliche Bauleistungen – ausgenommen der Planung – und liefert damit ein schlüsselfertiges Haus ab.
Subunternehmen, die zur Fertigstellung des Gebäudes benötigt werden, beauftragt der Generalunternehmer.
Möchten Sie mit einem Generalunternehmer bauen, müssen Sie mit ihm einen Generalunternehmervertrag abschließen. Das kann folgende Vor- und Nachteile haben:
Ein Generalübernehmers ist ein sogenannter Totalübernehmer ist, d. h. er übernimmt gegenüber dem Bauherren alle Bau- und Planungsleistungen und vergibt diese an Subunternehmen. Er selbst erbringt jedoch keine Bauleistungen, sondern koordiniert das Bauvorhaben lediglich.
Bevor Sie einen Generalübernehmervertrag unterschreiben, kann geprüft werden, ob dieser Regelungen zur Vergütung, Bauzeit, Haftung und den Leistungen des Generalübernehmers enthält.
Wie teuer der Hausbau auf Grundlage eines Generalübernehmervertrags ist, lässt sich nicht pauschal beantworten, da dies auf den Umfang des Vorhabens und den Ausbau des Hauses ankommt. Grundsätzlich lässt sich sagen, dass der GÜ für seine Planungs- und Koordinierungsarbeiten einen Generalübernehmer-Zuschlag (Honorar) erhält, das ungefähr zwischen 8 und 15 % der Gesamtleistung schwankt.