1. Was ist eine vorweggenommene Erbfolge?
Eine vorweggenommene Erbfolge ist eine Vermögensübertragung an Angehörige oder zukünftige Erben zu Lebzeiten. So können beispielsweise Eltern ihren Kindern bereits vor ihrem Tod einen Teil ihres Vermögens überlassen – welches den Kindern im Erbfall ohnehin zugestanden hätte. Wie der Name schon verrät: Die Erbfolge wird vorweggenommen.
Mit einer vorweggenommenen Erbfolge können Erblasser in finanzielle Not geratenen Familienmitgliedern helfen, Erbschaftssteuern umgehen oder einen künftigen Erbstreit verhindern. Außerdem hat der Erblasser die Kontrolle darüber, wer sein Erbe erhält. Eltern entscheiden somit, ob sie eines ihrer Kinder beim Erbe begünstigen oder alle Kinder gleichberechtigt behandeln.
- Vorweggenommene Erbfolgen werden meist durch Zuwendungen oder Schenkungen vollzogen. Erblasser können dabei vertraglich festlegen, ob sie Gegenleistungen von den Begünstigten erwarten. Den Erben steht es frei, die Übergabe anzunehmen oder abzulehnen.
Melden Sie Schenkungen dem Finanzamt
Wenn Sie einen größeren Geldbetrag verschenken oder geschenkt bekommen, müssen Sie die Zuwendung innerhalb von drei Monaten beim Finanzamt melden. Es reicht ein formloses Schreiben an das Finanzamt, in dessen Bezirk sich der Wohnsitz des Erblassers oder des Schenkers befindet. Hierfür müssen Sie folgende Angaben machen:
- Persönliche Daten (Name, Adresse, etc.)
- Wert der Schenkung
- Verwandtschaftsverhältnis zum Schenker
2. Wann ist eine vorweggenommene Erbfolge sinnvoll?
Finanzielle Absicherung der Nachkommen
Zum Glück sterben Elternteile oft erst, wenn die Kinder bereits erwachsen sind. Die Abkömmlinge erhalten das Geld also oft erst dann, wenn sie es nicht mehr unbedingt benötigen. Es ist sinnvoll, eines Teil des Vermögens schon zu Lebzeiten an die Kinder zu verschenken. Häufig brauchen die Kinder ein eigenes Vermögen während des Studiums oder wenn sie eine eigene Familie gründen wollen.
Steuerentlastung
Im Grunde ist ein vorzeitiges Erbe eine Schenkung; und das Schenkungssteuergesetz gewährt sogenannten persönliche Freibeträge:
- Kinder haben jeweils einen Freibetrag von 400.000 Euro
- Ehepartner haben einen Freibetrag von 500.000 Euro.
Sie können diese Freibeträge alle zehn Jahre nutzen. Wenn Sie einen Freibetrag im Jahr 2015 genutzt haben, können Sie bereits im Jahr 2025 wieder steuerfreie Zuwendungen machen.
Dadurch ergeben sich steuerliche Vorteile. Aufgrund der Steuerfreibeträge und der 10-Jahresfrist lassen sich auch sehr hohe Geldbeträge völlig steuerfrei übertragen.
- Das zeigt auch folgendes Beispiel: Wir nehmen an: Ein Mann besitzt ein Vermögen von 5 Millionen Euro und möchte dieses zu Lebzeiten an seine Kinder und Angehörigen verschenken. Im Jahr 2010 verschenkt er 500.000 Euro an seinen Ehepartner. Außerdem hat er vier Kinder; er schenkt also jedem Kind 400.000 Euro. Das bedeutet: Insgesamt hat der Mann 2,1 Millionen völlig steuerfrei übertragen. Zudem kann er dieselben Freibeträge in zehn Jahren, also 2020, erneut nutzen.
Immobilienübertragung
Viele nutzen eine vorweggenommene Erbfolge vor allem, um Immobilien zu verschenken und sich gleichzeitig Wohnrechte zu sichern. Es ist auch üblich, sich Nießrechte an einer verschenkten Wohnung vorzubehalten.
Grundstückserwerbe von Todes wegen oder durch Schenkungen sind eine Ausnahme und von der Grunderwerbsteuer befreit. Auch für die Schenkungen von Immobilien werden Steuern erhoben, hier gelten dieselben Freibeträge.
3. Wie berechnet man die Schenkungssteuer?
Auf Schenkungen kann eine Schenkungssteuer anfallen. Der Gesetzgeber sieht bei der Schenkungssteuer einen Freibetrag vor, der steuerfrei bleibt.
Wie hoch der Freibetrag ausfällt, ist von der Steuerklasse und auch vom jeweiligen Verwandtschaftsgrad abhängig. Folgende Beträge dürfen die jeweiligen Personengruppen alle zehn Jahre erneut ausschöpfen:
- Kinder: 400.000 €
- Ehegatten: 500.000 €
- Enkelkinder: 200.000 €
- Eltern und Großeltern: 100.000 €
- Weitere Verwandte: Geschwistern, Stiefelter, Schwiegereltern, nicht eingetragene Lebenspartner und Nicht-Verwandte: 20.000 €
Wie hoch ist die Schenkungssteuer?
Wird der Steuerfreibetrag innerhalb der 10-Jahres-Frist überschritten, so ist die Schenkungssteuer zu entrichten. Diese errechnet sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis zum zukünftigen Erblasser. Prinzipiell gilt: je weiter entfernt der Verwandtschaftsgrad, desto höher fällt der Steuersatz aus. Ein Rechtsanwalt für Erbrecht kann Ihnen hier nähere Auskunft geben.
Der nachfolgenden Tabelle sind die prozentualen Steuersätze zu entnehmen, die bei der Überschreitung des Freibetrags für eine Schenkung anfallen können:
Höhe des Erbes
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Steuerklasse I
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Steuerklasse II
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Steuerklasse III
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Bis zu 75.000 €
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7 %
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15 %
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30 %
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Bis zu 300.000 €
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11 %
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20 %
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30 %
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Bis zu 600.000 €
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15 %
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25 %
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30 %
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Bis zu 6.000.000 €
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19 %
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30 %
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30 %
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Bis zu 13.000.000 €
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23 %
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35 %
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50 %
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Bis zu 26.000.000 €
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27 %
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40 %
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50 %
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Mehr als 26.000.000 €
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30 %
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43 %
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50 %
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