Künstler und Sammler sollten sich bereits zu Lebzeiten überlegen, was mit den eigenen Werken nach dem Tod geschehen soll. Ist eine öffentlich zugängliche Sammlung oder die Aufteilung unter den Verwandten sinnvoll? Was ist steuerrechtlich vorteilhaft und wie schadet man seinen Angehörigen womöglich? In diesem Beitrag erfahren Sie alles bezüglich der Vererbung von Kunst.
Das Erbschaftsteuergesetz ermöglicht für geerbte Kunst in einigen Fällen Spielraum. Unter bestimmten Voraussetzungen – die im § 13 des Erbschaftsteuergesetzes ErbStG festgehalten sind – können zwischen 60 und 100 % der veranschlagten Erbschaftssteuer gespart werden. Lediglich 40 % des Wertes müssen bei Kunstgegenständen versteuert werden, wenn sie der Forschung oder Bildung zur Verfügung gestellt werden und die daraus resultierenden Einnahmen geringer sind als die mit ihnen verbundenen Kosten. Wenn alle untenstehenden Bedingungen auf Ihren Kunstgegenstand zutreffen, können Sie die Steuererleichterung in Anspruch nehmen.
Gänzlich steuerbefreit sind Werke, wenn die oben genannten Punkte erfüllt sind und sich der Besitzer zusätzlich zur Denkmalpflege bereiterklärt hat oder sich das Werk mindestens 20 Jahre im Familienbesitz befindet bzw. im Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes oder national wertvoller Archive registriert ist.
Vorsicht: Rückwirkend entfällt diese Steuerbefreiung, wenn das Kunstwerk innerhalb der nächsten zehn Jahre verkauft oder eine der untenstehenden Kriterien nicht mehr erfüllt wird. Dies nennt man Haltefrist.
Diese Kriterien müssen auf Ihre Kunstgegenstände zutreffen, um Steuern zu sparen:
60 % Steuerersparnis, wenn das Werk
100 % Steuerbefreiung, wenn die obenstehenden Kriterien erfüllt sind und zusätzlich
* Die Nutzbarmachung kann auch in der Einräumung des Rechts liegen, jederzeit die Sammlung oder einzelne Werke für eine Ausstellung anfordern zu können.
** Muss der Denkmalschutzbehörde zeitnah (gewöhnlich innerhalb von sechs Monaten) mitgeteilt werden.
Um die Erbschaftssteuer zu umgehen, können Kunstgegenstände an eine gemeinnützige Organisation nach § 13 Nr. 16 a–c EStGB gespendet werden. Hierfür wird weder Erbschafts- (wenn der Erblasser direkt stiftet) noch eine Schenkungssteuer (wenn die Erben nach dem Erbfall stiften) fällig. Diese Variante kann für diejenigen sinnvoll sein, die ihre Erben nicht mit hohen Erbschaftssteuerzahlungen belasten möchten. Werden die geerbten Kunstgegenstände innerhalb von zwei Jahren (die Frist beginnt, sobald die Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer verlangt wird – also in Regel mit dem Todestag des Erblassers) auf eine Stiftung überschrieben, entfällt die Schenkungs- oder Erbschaftssteuer rückwirkend. Eine weitere Möglichkeit ist die Anrechnung der bereits gezahlten Steuer auf die Einkommenssteuer des der Stiftung überlassenen Wertes.
Die Höhe der zu zahlenden Steuer orientiert sich am Verkehrswert – das ist der Preis, der bei einem Verkauf im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielt werden würde. Bei Kunstgegenständen kann es schwierig sein, diesen zu ermitteln, als beispielsweise bei Wertpapieren. So müssen die Werke in der Regel von Auktionshäusern oder Kunsthändlern o. ä. geschätzt werden. Ausschlaggebend ist der Wert zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs, also dem Todestag des Erblassers.
Wer seine Kunst weder einer Stiftung noch seinen Angehörigen vermachen möchte, kann seine Werke in eine – meist regionale – Sammlung oder Archiv geben. Dort werden die Werke, die dem Künstler sehr wichtig waren, aufgenommen, betreut und ausgestellt. Zu den bekanntesten Einrichtungen dieser Art gehören die Akademie der Künste in Berlin (Archiv und Kunstsammlung unter einem Dach), die Stiftung Kunstfonds, das Forum für Künstlernachlässe e. V. in Hamburg oder das Rheinische Archiv für Künstlernachlässe in Bonn.
Unabhängig davon hat jeder Erbe einen gewissen Steuerfreibetrag. Lediglich der Wert des Erbes, der darüber liegt, muss versteuert werden.
Erben |
Freibetrag für Kunst |
Freibetrag für Hausrat, Kleidung, Wäsche |
1. Ordnung (Ehepartner, Kinder, Enkel) |
12.000 Euro |
41.000 Euro |
2. Ordnung (Geschwister, geschiedene Ehepartner, Schwiegereltern, Stiefeltern) |
Insgesamt 12.000 Euro |
|
3. Ordnung (sonstige) |
Gemäß § 224a der Abgabenordnung kann ein Steuerpflichtiger seine geerbten oder geschenkten Kunstgegenstände an das Bundesland abgeben und somit seine Steuerschuld begleichen. Möglich ist das allerdings nur, wenn an der Kunst ein öffentliches Interesse besteht. Diese Vorgehensweise wird „Hingabe von Kunstgegenständen an Zahlungs statt“ genannt und muss durch einen Vertrag bestätigt werden. Das Land, dem die Steuern zustehen, muss allerdings nicht auf den Handel eingehen.
Sind die Erben in einer Erbengemeinschaft zusammengefasst – beispielsweise, weil die gesetzliche Erbfolge eingetreten ist –, können sich in Bezug auf geerbte Kunstgegenstände Probleme ergeben. Eine Erbengemeinschaft ist stets auf Auseinandersetzung ausgelegt, was bedeutet, dass sie aufgelöst wird, sobald die Nachlassverbindlichkeiten beglichen wurden und die Auflösung der Gemeinschaft gefordert wird. Verfasste der Erblasser eine Teilungsanordnung, ist die Verteilung klar. Schwierigkeiten können sich dann ergeben, wenn der Nachlass gemäß § 752 BGB in natura geteilt werden soll. Kunstgegenstände sind – im Gegensatz zu Geld oder Wertpapieren – unteilbar, auch wenn das Kunstwerk aus mehreren Teilen besteht. Bei Kunstsammlungen verhindert eine wirtschaftliche Zusammengehörigkeit die Teilbarkeit, wobei der gesteigerte Wert einer vollständigen Sammlung nicht immer dieses Kriterium der Zusammengehörigkeit erfüllt. Eine Teilung in natura ist dennoch dann möglich, wenn sich alle Erben der Erbengemeinschaft darüber einig sind.
Die Möglichkeiten der Vererbung der Kunstwerken sind vielgestaltig. Welche in Ihrem individuellen Fall am sinnvollsten ist, kann ein Anwalt beurteilen.
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