Sie haben Fragen zum Berliner Testament Pflichtteil? Das Berliner Testament ist eine beliebte Form des gemeinschaftlichen Testaments, bei dem sich Ehepartner gegenseitig als Alleinerben einsetzen. Was das Berliner Testament ist, wie es sich mit dem Pflichtteil beim Berliner Testament verhält und was sonst noch wichtig ist, erfahren Sie in diesem Beitrag.
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Beim Berliner Testament setzen sich Ehepartner gegenseitig als Alleinerben ein.
Stirbt einer der Ehepartner, so erhält der andere das komplette Erbe und darf uneingeschränkt darüber verfügen. Hierdurch werden alle anderen gesetzlichen Erben automatisch enterbt: Wer an sich einen Anspruch auf den Pflichtteil hat, kann diesen nach dem Tod des ersten Elternteils einfordern. Der Pflichtteil beträgt immer die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
Aber Achtung: Normalerweise erhalten die Kinder nach dem Tod des zweiten Elternteils das gesamte Vermögen. Wer seinen Pflichtteil bereits beim ersten Erbfall gefordert hat, verliert das Recht auf das gesamte Erbe. Daher verzichten die meisten auf ihren Erbteil, um später (wenn beide Eltern verstorben sind) das ganze Vermögen zu erben.
Mehr zum Berliner Testament erfahren Sie in unserem Beitrag „Berliner Testament schreiben: So regeln Ehepaare ihren Nachlass“.
Sofern Erben vom Erblasser per Testament oder Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen wurden, kann ihnen unter Umständen dennoch ein Anteil am Erbe zustehen. Laut § 2303 des Bürgerlichen Gesetzbuches steht dieser sogenannte Pflichtteil folgenden Personen zu:
Letztere haben jedoch nur einen Anspruch auf einen Pflichtteil, sofern keine direkten Abkömmlinge existieren. Enkel sowie Urenkel werden im Übrigen auch nur berücksichtigt, wenn deren Eltern bereits verstorben sind und somit keinen Pflichtteilsanspruch ihrerseits mehr geltend machen können.
Ein Berliner Testament bedeutet immer die Enterbung der Kinder. Prinzipiell haben Kinder also auch beim Berliner Testament einen Anspruch auf den Pflichtteil. Genauer: Sie sogar einen Anspruch auf zwei Pflichtteile beim Berliner Testament – beim Tod des ersten und beim Tod des zweiten Elternteils.
Ganz klar: Wenn Ihre Eltern ein Berliner Testament aufgesetzt haben und einer der Partner verstirbt, haben Sie ein Recht auf den Pflichtteil. Allerdings ist es in der Realität oft so: Die meisten Eltern wollen sich zunächst gegenseitig das Vermögen vererben um dann, nach dem Ableben des zweiten Partners, den Kindern alles zu vermachen. Die Kinder wissen das und "warten" in den meisten Fällen, bis Sie nach dem Ableben beider Eltern das ganze Vermögen erben.
Grundsätzlich besteht der Anspruch auf den Pflichtteil aber auch beim Berliner Testament.
Im Berliner Testament kann eine sogenannte Pflichtteilsstrafklausel stehen, die den Pflichtteilsanspruch der Kinder des Ehepaares einschränkt. Diese Klausel soll die Kinder davon abhalten, bereits im ersten Erbfall ihren Pflichtteil einzufordern. Stattdessen sollen die Kinder so angehalten werden, nicht nur auf den Pflichtteil beim Berliner Testament zu verzichten, sondern ihr Recht erst als Schlusserben bei Eintritt des zweiten Erbfalls geltend zu machen.
Sollten die Kinder dennoch bereits beim Tod des ersten Elternteils ihren Pflichtteilsanspruch geltend machen, so enterben sie sich sozusagen selbst. Die Konsequenz: Mit dem Tod des zweiten Elternteils können die Kinder lediglich den Pflichtteil des Erbes einfordern.
Die Kinder verzichten dann also auf ihre Position als Schlusserben und bringen sich um den gesamten Nachlass, der ihnen nach dem Ableben des zweiten Elternteils voraussichtlich zustände. Wer sich mit dem Gedanken trägt, den Pflichtteil beim Berliner Testament einzufordern, sollte also bedenken, dass man sich bei Verstoß gegen die Pflichtteilsstrafklausel wirtschaftlich gegebenenfalls schlechter stellen könnte.
Wie sich die Strafklausel im Berliner Testament auf den Pflichtteil genau auswirkt, lässt sich anhand des folgenden Zahlenbeispiels genauer darstellen.
Mit dem Todesfall der Mutter ist das Kind, welches den Pflichtteil trotz Berliner Testament bereits beim Ableben des Vaters verlangt hat, automatisch enterbt und lediglich nur noch pflichtteilsberechtigt.
Wie das Beispiel zeigt, kann es wirtschaftlich sinnvoller sein, auf den Pflichtteil zu verzichten und nach Eintritt des zweiten Erbfalls zum Schlusserben zu werden. Anstatt der Hälfte der Erbmasse (150.000 €*) stünden Ihnen aufgrund der Pflichtteilsstrafklausel im Berliner Testament lediglich ein Betrag von 18.750 € und ¼ (75.000 €*) vom übrigen Erbe zu, was deutlich unter den 150.000 €* liegen würde.
* ohne Berücksichtigung des bereits beanspruchten Pflichtteils
Viele lassen sich auch durch eine Pflichtteilsstrafklausel nicht davon abbringen, bereits beim Tod des ersten Elternteils den Pflichtteil einzufordern. Hierfür kann ein Pflichtteilsverzicht bereits zu Lebzeiten für Sicherheit sorgen.
Ein Pflichtteilsverzicht muss zwischen Eltern und Kindern im Rahmen eines Erbvertrags geschlossen werden. Aber was bedeutet das genau? Durch einen Pflichtteilsverzicht bekommen die Eltern die Sicherheit, dass die Kinder erst im zweiten Erbfall den Pflichtteil einfordern werden. Oft wird außerdem eine Abfindung als „Belohnung" für den Verzicht beschlossen. Ein Pflichtteilsverzicht sorgt also für klare Verhältnisse: Die Kinder können den Pflichtteil nicht bekommen, erhalten dafür aber beim zweiten Todesfall das ganze Vermögen.
Sollten Sie als Pflichtteilsberechtigter durch ein Berliner Testament enterbt worden sein, können Sie Ihren Pflichtteil geltend machen. Hierfür müssen sich die Enterbten an den überlebenden Elternteil (also den Alleinerben) wenden. Dieser schuldet den Pflichtteil. Auch wenn es bei einem Berliner Testament selten vorkommt: Sie haben grundsätzlich das Recht, den Pflichtteil einzufordern. Der überlebende Elternteil darf sich nicht weigern, den Pflichtteil auszuzahlen.
Der erste Schritt ist meist, den Erblasser oder die Erblasserin schriftlich aufzufordern, den Nachlass aufzulisten und zu bewerten. Diese sogenannte Auskunftspflicht dient dazu, den Wert des Pflichtteils zu ermitteln. Es ist empfehlenswert, die Hilfe eines Notars oder Anwalts in Anspruch zu nehmen, um sicherzustellen, dass alle Anforderungen erfüllt sind und die Anforderung rechtsgültig ist.
Nachdem Sie den Wert des Nachlasses kennen, können Sie Ihren Pflichtteil einfordern. In der Regel beträgt der Pflichtteil die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Diese Forderung sollte schriftlich erfolgen und auf den berechneten Wert des Pflichtteils bezogen sein. Sollte es zu Streitigkeiten kommen, kann ein Gericht zur Klärung herangezogen werden.
Die Verjährungsfrist für den Pflichtteil beträgt grundsätzlich drei Jahre. Diese Frist beginnt allerdings erst zum Ende des Jahres, in dem der Pflichtteilsberechtigte von der Enterbung und dem Tod des Erblassers Kenntnis erlangt hat.
Das bedeutet: Wenn der Erblasser im Januar stirbt und Sie im Juni von der Enterbung erfahren, beginnt die Frist erst am 31. Dezember desselben Jahres zu laufen und endet dann drei Jahre später, also am 31. Dezember drei Jahre später.Es ist wichtig, rechtzeitig zu handeln, um den Pflichtteil nicht zu verlieren. Falls Sie von Ihrer Enterbung erfahren und Ihren Pflichtteil geltend machen möchten, sollten Sie unverzüglich die Auskunft über den Nachlass sowie den Pflichtteil anfordern.
Kinder können ihren Pflichtteil trotz Berliner Testament im Todesfall des ersten Elternteils einfordern. Die Formulierung einer Pflichtteilsstrafklausel kann hier Abhilfe schaffen. Wie sich eine Pflichtteilsstrafklausel wasserdicht im Berliner Testament einbauen lässt, kann Ihnen ein Anwalt im Erbrecht erläutern,
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Der Pflichtteil beträgt immer 50 % des gesetzlichen Erbteils. Die konkrete Höhe des Pflichtteils ist abhängig vom Verwandtschaftsverhältnis zwischen Erblasser und Pflichtteilsberechtigtem und dem Nachlasswert. Je näher beide verwandt sind und je wertvoller der Nachlass, desto höher der gesetzliche Pflichtteil.
Die Pflichtteilsstrafklausel begrenzt den Pflichtteilsanspruch der Kinder. Diese sollen damit nicht im ersten Erbfall ihren Pflichtteil einfordern, sondern erst als Schlusserben bei Eintritt des zweiten Erbfalls erben. Wer doch bereits beim Tod des ersten Elternteils seinen Pflichtteil einfordert, verzichtet auf die Position als Schlusserbe – und enterbt sich sozusagen selbst: Stirbt der zweite Elternteil, steht ihm dann nur noch sein Pflichtteil am Erbe zu.
Das Berliner Testament ist so gestaltet, dass die Kinder beim Tod des ersten Elternteils leer ausgehen. Stattdessen wird der hinterbliebene Elternteil zum Alleinerben. Erst wenn dieser auch verstirbt, erben die Kinder das gesamte restliche Vermögen.