Beglaubigung durch Notar notwendig?
Eine Beglaubigung durch einen Notar ist bei einem handschriftlichen Testament nicht notwendig. Der Vorteil einer Beglaubigung ist jedoch, dass das Testament auf Richtigkeit geprüft und beim Amtsgericht hinterlegt wird. Das Testament wird so an einem sicheren Ort verwahrt. Dadurch kann verhindert werden, dass dieses im Erbfall vernichtet oder unterschlagen wird.
Wird das Testament bei einem Notar hinterlegt, können sich spätere Änderungen jedoch schwierig gestalten. Ausführlichere Informationen dazu finden Sie im nachfolgenden Kapitel.
5. Vor- & Nachteile eines handschriftlichen Testaments
Ein handschriftliches Testament ist eine einfache und schnelle Möglichkeit, seinen letzten Willen zu verfassen. Allerdings können damit auch Risiken verbunden sein. Damit Sie abwägen können, ob ein handschriftliches Testament sinnvoll für Sie ist, haben wir die Vor- und Nachteile dieser Testamentsart für Sie aufgelistet.
Vorteile:
✓ Ein handschriftliches Testament kann jederzeit angefertigt werden.
✓ Beglaubigung durch einen Notar ist nicht notwendig – die Erstellung ist also kostenlos.
✓ Es kann zuhause verwahrt werden.
✓ Es kann vom Erblasser jederzeit geändert oder vernichtet werden.
✓ Es bedarf keiner Zeugen bei der Verfassung – Familien- oder Vermögensverhältnisse bleiben so geheim.
✓ Die gesetzliche Erbfolge tritt außer Kraft – ein Erblasser kann nach seinem freien Willen vererben und vermachen.
Nachteile:
X Gefahr der Fälschung oder Vernichtung durch Erben.
X Die Unauffindbarkeit des Testaments – eine Hinterlegung beim Nachlassgericht oder Mitteilung an eine Vertrauensperson über den Verwahrungsort kann helfen.
X Unbeabsichtigte Formfehler können ein Testament ungültig machen.
X Missverständliche Formulierungen können zu Streitigkeiten zwischen Erben führen.
X Ist die Erbfolge nicht eindeutig, müssen Erben einen Erbschein beantragen – dies ist mit Kosten verbunden.
Die hier aufgezeigten Vor- und Nachteile machen deutlich, wie wichtig eine klare und eindeutige Formulierung eines handschriftlichen Testaments ist. Wenn Unsicherheiten bei der Erstellung auftreten, können Sie diese mit einem Anwalt besprechen. Eine notarielle bzw. öffentliche Hinterlegung des Testaments ist zusätzlich abzuwägen.
6. Änderungen & Widerruf eines handschriftlichen Testaments
Alleiniges handschriftliches Testament
Bei einem privat aufbewahrten handschriftlichen Testament sind Änderungen nicht schwierig. Der Erblasser kann das Dokument mit einem handschriftlichen „ungültig“ versehen oder es vernichten. Zusätze werden einfach zum Dokument hinzugefügt und mit Ort, Datum und Unterschrift versehen.
Wurde ein handschriftliches Testament bei einem Amtsgericht oder einem Notar hinterlegt, können Änderungen aufwendiger sein. Es muss in beiden Fällen aus der öffentlichen Hinterlegung zurückverlangt werden. Dies entspricht automatisch einem Widerruf des Testaments – es muss also neu verfasst und erneut beim Amtsgericht hinterlegt werden.
Gemeinschaftliches handschriftliches Testament
Sind sich beide Beteiligte über Änderungen am gemeinschaftlichen Testament einig, sind diese ebenfalls problemlos durchzuführen. Sie müssen lediglich auf dem Originaldokument hinterlegt und von beiden Partnern unterschrieben werden. Die Errichtung eines neuen gemeinschaftlichen Testaments ist bei grundlegenden Änderungen aber auch möglich.
Herrscht Uneinigkeit, kann es schwierig werden – besonders bei einem Berliner Testament. Sollen hier Anpassungen vorgenommen werden, bedürfen diese immer einer beidseitigen Zustimmung. Verstirbt ein Ehepartner, sind Änderungen nicht mehr möglich – es sei denn, es wurden entsprechende Änderungsklauseln im Testament festgelegt. Lesen Sie hierzu beispielsweise unseren Beitrag zur Wiederverheiratungsklausel.
7. Hinterlegung & Aufbewahrung eines handschriftlichen Testaments
Ein handschriftliches Testament kann zuhause aufbewahrt oder öffentlich hinterlegt werden. Welche Vor- und Nachteile die jeweilige Hinterlegungsart hat, erfahren Sie in den folgenden Abschnitten.
Private Hinterlegung
Eine Hinterlegung zuhause kann dann sinnvoll sein, wenn man z. B. anfallende Gebühren für die Hinterlegung umgehen möchte. Dies ist aber auch eine unsichere Hinterlegungsart. Zum einen muss sichergestellt werden, dass Erben ein Testament im Erbfall auch finden – teilen Sie deshalb einer Vertrauensperson den Ort der Hinterlegung mit.
Zum anderen können Erben ein handschriftliches Testament unbemerkt vernichten. Dann tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft und alle – auch enterbte – Angehörige würden wieder berücksichtigt werden.
Hinterlegung beim Notar
Eine Hinterlegung beim Notar kann da mehr Sicherheit bieten. Das handschriftliche Testament wird vom Notar an das zuständige Amtsgericht übergeben, wo dieses verwahrt wird. Der Notar behält lediglich einen Vermerk, dass er das Testament dort hinterlegt hat. Er sorgt außerdem für eine Eintragung im zentralen Testamentsregister.
Anfallende Kosten ergeben sich dabei aus den Notarkosten und den Gebühren für die amtliche Hinterlegung. Erstere richten sich nach dem Nettovermögen des Verfassers. An das Amtsgericht geht eine Pauschalgebühr von 75,00 € sowie 15,00 € für den Registereintrag.
Wird ein Testament für Änderungen aus der amtlichen Verwahrung zurückverlangt, wendet man sich ebenfalls an den Notar. Informieren Sie zur Sicherheit Angehörige und Erben über diese Art der Hinterlegung.
Selbstständige Hinterlegung beim Amtsgericht
Außerdem kann man sein handschriftliches Testament auch direkt beim Amtsgericht hinterlegen. Dazu muss das Testament lediglich an das zuständige Amtsgericht – mit der Bitte um Hinterlegung – gesendet werden. Als Nachweis über den Verbleib bekommt der Verfasser einen Hinterlegungsschein. Mit diesem kann ein Testament auch aus der öffentlichen Verwahrung zurückverlangt werden. Handelt es sich um ein gemeinschaftliches Testament, kann dies nur im beidseitigen Einverständnis geschehen.
Die Gebühr beträgt auch hier 75,00 € für die Hinterlegung. Wird ein Testament zusätzlich beim Zentralen Testamentsregister registriert, fallen noch einmal 18,00 € Gebühr an.
Möchte man also sichergehen, dass ein Testament gut aufgehoben und vor möglichen Veruntreuungen geschützt ist, kann es sinnvoll sein, eine öffentliche Verwahrung durch das Amtsgericht der privaten Verwahrung zuhause vorzuziehen. Gleichzeitig gestaltet sich dann auch die Eröffnung des Testaments recht einfach, denn diese wird automatisch nach Kenntnisnahme des Erbfalls durch das Amtsgericht beauftragt.
8. Eröffnung eines handschriftlichen Testaments
Eine Testamentseröffnung ist die Verkündung eines Testamentsinhalts gegenüber den erbberechtigten Personen. Zuständig ist das Nachlassgericht, wo das jeweilige Testament hinterlegt wurde. Nachdem das Nachlassgericht über den Tod des Erblassers Kenntnis erlangt hat, ist es dazu verpflichtet, das verwahrte Testament zu eröffnen. Wann dies geschieht, ist unterschiedlich.
Bei einer amtlichen Verwahrung wird eine Testamentseröffnung in der Regel umgehend beantragt. Wurde das Testament privat hinterlegt, kann sie erst stattfinden, wenn dieses dem Nachlassgericht vorgelegt wurde. Da es keine festgelegten Fristen gibt, kann eine einheitliche Aussage über den Zeitraum der Eröffnung nicht getroffen werden.
Nach der Eröffnung bekommen die Erben ein Eröffnungsprotokoll. In diesem werden die – für den jeweiligen Erben wichtigen – Sachverhalte aufgelistet. Enterbte Personen erhalten kein Eröffnungsprotokoll. Sie müssen beim Gericht eine Abschrift anfordern, um Einblicke in das Testament zu bekommen und eventuelle Forderungen stellen zu können.
Ausführlichere Informationen finden Sie in unserem Beitrag zur Testamentseröffnung.
9. Erbschein bei handschriftlichem Testament notwendig
Ein Erbschein ist ein Dokument, welches Erben als solche ausweist. Er beinhaltet alle Namen der Erben und die genaue Erbverteilung. Er ist dann wichtig, wenn es weder Testament noch Erbvertrag gibt. In diesem Fall lässt sich nur durch den Erbschein beweisen, dass man rechtmäßiger Erbe ist. Benötigt wird er vor allem für Ämter, Banken und Behörden. Müssen z. B. Konten aufgelöst, Grundstücke veräußert oder Versicherungen gekündigt werden, sind Erben mithilfe des Erbscheins dazu berechtigt.
Ein Erbschein wird nur auf Antrag erstellt. Dies geschieht beim Nachlassgericht – in Baden-Württemberg bei einem staatlichen Notar.
Bei Vorlage eines notariellen Testaments oder eines Erbvertrags mit dem Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts ist ein Erbschein nicht notwendig. Die vorgelegten Dokumente reichen als vollwertige Nachweise für Banken und Ämter aus.
Auch bei einem handschriftlichen Testament ist ein Erbschein entgegen aller Annahmen nicht immer notwendig. Wenn
- sich die Erbfolge eindeutig aus dem Testament ergibt,
- eine beglaubigte Abschrift des handschriftlichen Testaments vorgelegt werden kann und
- das Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts vorliegt,
ist die Beantragung eines Erbscheins nicht notwendig.
Dies bestätigt auch ein Urteil des BGH aus dem Jahr 2016 (05.04.2016, 11ZR 440/15). Hier hatten Erben die Kostenerstattung für einen Erbschein bei einer Bank eingeklagt, nachdem diese einen solchen verlangt hatte. Der BGH entschied, dass auch bei einem handschriftlichen Testament eine beglaubigte Abschrift sowie ein Eröffnungsprotokoll ausreichen, um z. B. Konten aufzulösen. Eine Vorlage kann somit auch von Banken und Behörden ohne Angabe triftiger Gründe nicht mehr verlangt werden.
In unseren Beiträgen zum Thema „Erbschein“ und „Erbschein beantragen“ erfahren Sie mehr darüber, wann und wie Sie einen Erbschein beantragen können und welche Kosten mit einer Beantragung verbunden sind.
10. Anfechtung eines handschriftlichen Testaments
Testamente können generell von Personen angefochten werden, die dadurch einen unmittelbaren Vorteil hätten. Das sind meist erb- oder pflichtteilsberechtigte Personen, die sich übergangen fühlen. Ein Testament kann nur bei zwingenden Gründen angefochten werden – z. B. Erklärungs-, Inhalts- oder Motivirrtum, Sittenwidrigkeit oder die Nichtbeachtung eines Pflichtteilsberechtigten.
Sobald Kenntnis vom Anfechtungsgrund erlangt wird, kann – nach Eintritt des Erbfalls – eine anfechtungsberechtigte Person das Testament innerhalb eines Jahres anfechten. Dazu muss eine Erklärung an das zuständige Nachlassgericht abgegeben werden. In dieser muss die Anfechtung mitgeteilt, aber nicht begründet werden – dies geschieht erst vor Gericht. Das Gericht prüft dann die vorgelegten Gründe bzw. Beweise und erklärt das Testament für wirksam oder unwirksam. Die Möglichkeit, ein Testament anzufechten, verjährt jedoch 30 Jahre nach dem Erbfall.
Eine detaillierte Auflistung von 15 Anfechtungsgründen eines Testaments finden Sie in unserem Beitrag „Testament anfechten“.
11. Tipp: kostenlose Ersteinschätzung zum handschriftlichen Testament
Das Verfassen eines handschriftlichen Testaments kann schnell zu unbeabsichtigten Problemen führen. Ist es nicht fehlerfrei und präzise formuliert, können Erben ein Testament anfechten. Auch die Verwahrung des Testaments kann zu Schwierigkeiten führen, wodurch die Umsetzung des Testamentsinhaltes gefährdet ist. Haben Sie Fragen oder konkrete Probleme zum handschriftlichen Testament, können Sie diese mit einem Anwalt besprechen.
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