Um den eigenen Nachlass zu regeln, bietet sich ein handschriftliches Testament an. Bei dessen Aufsetzung sind verschiedene Anforderungen zu beachten, die dafür sorgen, dass das Testament seine Gültigkeit erlangt. Welche das sind, wie sich ein handschriftliches Testament im Scheidungs- oder Demenzfall verhält, was bei Änderungen oder Widerruf beachtet werden muss und wo es hinterlegt werden kann, erfahren Sie in diesem Beitrag.
Ein handschriftliches Testament ist ein mit Stift und Papier verfasster letzter Wille. In diesem kann ein Erblasser frei entscheiden, wer welchen Anteil am Nachlass erhalten soll. Zudem kann er z. B. Klauseln zur Enterbung von Angehörigen oder zur Vor- und Nacherbschaft festlegen. Liegt ein handschriftliches Testament vor, setzt dieses die gesetzliche Erbfolge außer Kraft.
Bei einem handschriftlichen Testament kann sich zwischen einem alleinigen und einem gemeinschaftlichen Testament entschieden werden.
Ein alleiniges handschriftliches Testament – auch privatschriftliches oder eigenhändiges Testament genannt – wird von einer Einzelperson verfasst. Dabei legt diese nach freiem Willen fest, wer erbt und wem etwas aus dem Nachlass vermacht werden soll. Um Irrtümer auszuschließen, kann es helfen, Erben und Vermächtnisnehmer immer mit vollem Namen zu nennen. Zudem ist das Verfassen per Hand sowie die Unterschrift am Ende des Testaments wichtig – so entstehen auch bezüglich des Erblassers keine Verwechslungen. Ort und Datum der Aufsetzung sind ebenfalls zu vermerken, damit – falls ältere Testamente bestehen – nur das aktuelle gültig ist.
Ein Beispiel für ein alleiniges handgeschriebenes Testament finden Sie im Unterkapitel „Muster-Vorlage & Formulierungshilfen“ dieses Beitrages.
Ein gemeinschaftliches handschriftliches Testament – auch Ehegattentestament genannt – kann von Ehepartnern oder eingetragenen Lebenspartnern verfasst werden. Es dient dabei als Ersatz für zwei Einzeltestamente. In diesem Testament können beide Partner zusammen entscheiden, was oder welche Anteile an wen vererbt werden. Bei einem solchen Dokument reicht es übrigens aus, wenn ein Partner dieses handschriftlich verfasst und der andere nur unterschreibt.
Eine Sonderform des gemeinschaftlichen Testaments bildet das Berliner Testament. Dessen Ziel ist die gegenseitige Absicherung der Ehe- oder Lebenspartner. Stirbt einer der beiden Partner, erbt der zweite das gesamte Vermögen – er ist dann der sogenannte Vorerbe. Gemeinsame Kinder sind vorerst von der Erbfolge ausgeschlossen. Erst beim Ableben des zweiten Ehepartners erben auch die Kinder oder Verwandten – sie sind dann die Schluss- bzw. Nacherben.
Weitere Informationen zum Berliner Testament erhalten Sie in unserem Beitrag „Berliner Testament“.
Welche Formvorschriften und Vorgehensweisen es für die Erstellung eines alleinigen und gemeinschaftlichen handschriftlichen Testaments gibt, erfahren Sie im folgenden Kapitel.
Weitere Beispiele für gemeinschaftlich verfasste handschriftliche Testamente finden Sie zudem im Unterkapitel „Muster-Vorlage & Formulierungshilfen“ in diesem Beitrag.
Damit ein handschriftliches Testament gültig ist, müssen folgende Anforderungen erfüllt sein:
Ein handschriftliches Testament ist ungültig, wenn
Liegt einer der genannten Punkte vor, wird ein handschriftliches Testament für ungültig erklärt und die gesetzliche Erbfolge tritt in Kraft.
Ist ein Erblasser geschieden, unverheiratet oder an Demenz erkrankt, stellt sich die Frage nach der Gültigkeit eines Testaments einmal mehr. Was in solchen Fällen bei der Errichtung und Änderung eines handschriftlichen Testaments zu beachten ist, erfahren Sie im nächsten Kapitel.
Bei einer Scheidung wird ein gemeinsam errichteter Wille laut § 2268 Abs. 1 BGB ungültig. Ein Gericht kann ein handschriftliches Testament jedoch auch weiterhin für gültig erklären. Dafür muss die Annahme plausibel erscheinen, beide Ehepartner hätten das Fortbestehen des Testaments befürwortet. Dies kann weitreichende Folgen haben:
Ist das Fortbestehen eines Testaments nach einer Scheidung nicht gewollt, kann es sinnvoll sein, Vorkehrungen zu treffen:
Es ist wichtig, nach einer Scheidung genau zu prüfen, ob ein gemeinsam aufgesetztes Testament noch gültig ist oder nicht. Lebt man nämlich mit einem (neuen) Partner unverheiratet zusammen, möchte dieser im Erbfall ebenfalls abgesichert werden.
War ein Verstorbener mit seinem Partner weder verheiratet noch in einer Lebenspartnerschaft eingetragen, hat der länger lebende Partner keinen gesetzlichen Anspruch auf ein Erbe. Es kann deshalb sinnvoll sein, bereits zu Lebzeiten ein Testament aufzusetzen, welches den Partner absichert. Durch die Testierfreiheit ist es möglich, den Partner in einem Testament zum Erben zu machen. Dies kann nur in einem eigenständig verfassten Testament geschehen. Sonderformen wie das Berliner Testament sind hier allerdings nicht zulässig.
Hatte der verstorbene Partner Kinder, haben diese trotz des Testaments häufig einen Anspruch auf einen Pflichtteil am Erbe. Wurde ein Partner z. B. als Alleinerbe eingesetzt, bedeutet dies also nicht, dass er den gesamten Nachlass erbt. Sind die Kinder pflichtteilsberechtigt, können diese – auch gerichtlich – den Anteil am Nachlass einfordern. Lesen Sie hierzu auch unseren Beitrag „Pflichtteil für uneheliche Kinder“.
Ein Beispiel für ein handschriftlich verfasstes Testament zugunsten eines Lebensgefährten finden Sie im Unterkapitel „Muster-Vorlage & Formulierungshilfen“ dieses Beitrages.
Bei Demenz oder Alzheimer liegt schnell die Vermutung nahe, dass bei der betroffenen Person eine Testierunfähigkeit vorliegen könnte. Wird dennoch ein handschriftliches Testament aufgesetzt, kann dies unwirksam sein und angefochten werden. Um sich in diesem Fall abzusichern, gibt es bei einer zweifelhaften Testierfähigkeit folgende Strategien bei der Testamentserrichtung:
Demenz bedeutet also nicht zwangsläufig, dass man testierunfähig ist. Je nach Stadium der Krankheit kann hier noch Vorsorge bezüglich des Testaments getroffen werden. Wenn Sie ein reines handschriftliches Testament verfassen und dieses zuhause ohne weitere Gutachten oder Beurkundungen verwahren, kann Ihnen im Falle einer Anfechtung aber ein Beweis für die Testierfähigkeit fehlen.
Für eine höhere Rechtssicherheit Ihres handschriftlichen Testaments bei Demenz können Sie sich anwaltlich beraten lassen.advocado findet für Sie den passenden Anwalt für Erbrecht. Er kontaktiert Sie für eine kostenlose Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen. Hier können Sie Ihre Anfrage stellen.
Bei der Erstellung eines handschriftlichen Testaments sind verschiedene Anforderungen zu beachten – gerade dann, wenn ein solches Testament zuhause aufbewahrt und nicht durch einen Notar beglaubigt wird. Denn ein handschriftliches Testament kann schnell unwirksam werden – z. B. wenn es per Computer verfasst wurde oder Ort, Datum und/oder Unterschrift fehlen. Dadurch würde die gesetzliche Erbfolge in Kraft treten und die Wünsche des Erblassers blieben unberücksichtigt.
Eine Überschrift dient dazu, ein Testament als solches zu kennzeichnen – z. B. „Mein letzter Wille“, „Testament“, „Mein Testament“. Sind mehrere Testamente vorhanden, können Sie diese mit einem Vermerk – z. B.: „Hiermit erkläre ich alle meine bisher geschriebenen Testamente für ungültig“ – kennzeichnen. Um die Aktualität des Testaments zu beweisen, dürfen Ort und Datum nicht fehlen.
Der Inhalt sollte leserlich, klar und strukturiert aufgebaut sein. Dabei gilt: Je detaillierter die Angaben sind, desto weniger Unklarheiten entstehen. Abschließend wird die Unterschrift unter das Testament gesetzt. Einer Unterschrift wie „eure Mutter“ oder „euer Vater“ wäre nicht eindeutig genug.
Zur Verdeutlichung finden Sie im folgenden Kapitel einige Formulierungshilfen für handschriftlich verfasste Testamente.
Für ein alleiniges handgeschriebenes Testament:
Mein letzter Wille/Mein Testament/Testament
Hiermit setze ich, Max Mustermann, geb. am ..., meine Ehefrau Lisa Mustermann, geb. Musterfrau, als Alleinerbin ein. Unsere Kinder Anna und Tom erhalten jeweils den Pflichtteil.
Musterstadt, den ...
Unterschrift Max Mustermann
Für ein gemeinschaftlich handgeschriebenes Testament:
Unser letzter Wille/Unser gemeinsames Testament/Testament
Wir, die Eheleute Max und Lisa Mustermann, setzen uns hiermit gegenseitig zu alleinigen Erben unseres gesamten Nachlasses ein. Unser Sohn Tom Mustermann soll Erbe des Letztverstorbenen sein.
Musterstadt, den ...
Unterschrift beider Eheleute
Für ein Berliner Testament:
Unser gemeinsamer Wille/Unser gemeinsames Testament
Wir, Max Mustermann, geb. am ..., in ..., und Lisa Mustermann, geb. Musterfrau, geb. am ..., in ..., setzen uns gegenseitig als Alleinerben ein.
Der Längerlebende von uns soll allein und ohne Rücksicht auf Pflichtteilsberechtigte erben. Unsere Kinder Anna und Tom werden als Schlusserben eingesetzt und sollen zu gleichen Teilen erben. Sollte eines unserer Kinder zum Zeitpunkt des Erbfalles verstorben sein, so sind dessen Abkömmlinge stattdessen erbberechtigt.
Der überlebende Ehepartner ist jedoch berechtigt, die hier genannte Erbeinsetzung unter unseren Kindern und deren Abkömmlingen nach Belieben abzuändern.
Ort, Datum Unterschrift
Erklärung, dass dies auch der Wille des 2. Partners ist
Ort, Datum Unterschrift
Für ein handschriftlich verfasstes Testament zugunsten des Lebensgefährten:
Mein letzter Wille/Mein Testament/Testament
Hiermit setze ich, Max Mustermann, meine langjährige Lebensgefährtin (Vor- und Nachnahme) als Alleinerbin ein.
Musterstadt, den …
Unterschrift Max Mustermann
Bitte beachten Sie, dass es sich bei den Formulierungshilfen um Beispiele handelt. Sie sind nicht universell einsetzbar, sondern müssen immer auf die verschiedenen Lebensumstände und Familienkonstellationen angepasst werden. Des Weiteren kann durch eine frühzeitige und durchdachte Nachlassplanung eine etwaige Erbschaftssteuer oder Pflichtteilsansprüche optimiert werden.
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Eine Beglaubigung durch einen Notar ist bei einem handschriftlichen Testament nicht notwendig. Der Vorteil einer Beglaubigung ist jedoch, dass das Testament auf Richtigkeit geprüft und beim Amtsgericht hinterlegt wird. Das Testament wird so an einem sicheren Ort verwahrt. Dadurch kann verhindert werden, dass dieses im Erbfall vernichtet oder unterschlagen wird.
Wird das Testament bei einem Notar hinterlegt, können sich spätere Änderungen jedoch schwierig gestalten. Ausführlichere Informationen dazu finden Sie im nachfolgenden Kapitel.
Ein handschriftliches Testament ist eine einfache und schnelle Möglichkeit, seinen letzten Willen zu verfassen. Allerdings können damit auch Risiken verbunden sein. Damit Sie abwägen können, ob ein handschriftliches Testament sinnvoll für Sie ist, haben wir die Vor- und Nachteile dieser Testamentsart für Sie aufgelistet.
✓ Ein handschriftliches Testament kann jederzeit angefertigt werden.
✓ Beglaubigung durch einen Notar ist nicht notwendig – die Erstellung ist also kostenlos.
✓ Es kann zuhause verwahrt werden.
✓ Es kann vom Erblasser jederzeit geändert oder vernichtet werden.
✓ Es bedarf keiner Zeugen bei der Verfassung – Familien- oder Vermögensverhältnisse bleiben so geheim.
✓ Die gesetzliche Erbfolge tritt außer Kraft – ein Erblasser kann nach seinem freien Willen vererben und vermachen.
X Gefahr der Fälschung oder Vernichtung durch Erben.
X Die Unauffindbarkeit des Testaments – eine Hinterlegung beim Nachlassgericht oder Mitteilung an eine Vertrauensperson über den Verwahrungsort kann helfen.
X Unbeabsichtigte Formfehler können ein Testament ungültig machen.
X Missverständliche Formulierungen können zu Streitigkeiten zwischen Erben führen.
X Ist die Erbfolge nicht eindeutig, müssen Erben einen Erbschein beantragen – dies ist mit Kosten verbunden.
Die hier aufgezeigten Vor- und Nachteile machen deutlich, wie wichtig eine klare und eindeutige Formulierung eines handschriftlichen Testaments ist. Wenn Unsicherheiten bei der Erstellung auftreten, können Sie diese mit einem Anwalt besprechen. Eine notarielle bzw. öffentliche Hinterlegung des Testaments ist zusätzlich abzuwägen.
Bei einem privat aufbewahrten handschriftlichen Testament sind Änderungen nicht schwierig. Der Erblasser kann das Dokument mit einem handschriftlichen „ungültig“ versehen oder es vernichten. Zusätze werden einfach zum Dokument hinzugefügt und mit Ort, Datum und Unterschrift versehen.
Wurde ein handschriftliches Testament bei einem Amtsgericht oder einem Notar hinterlegt, können Änderungen aufwendiger sein. Es muss in beiden Fällen aus der öffentlichen Hinterlegung zurückverlangt werden. Dies entspricht automatisch einem Widerruf des Testaments – es muss also neu verfasst und erneut beim Amtsgericht hinterlegt werden.
Sind sich beide Beteiligte über Änderungen am gemeinschaftlichen Testament einig, sind diese ebenfalls problemlos durchzuführen. Sie müssen lediglich auf dem Originaldokument hinterlegt und von beiden Partnern unterschrieben werden. Die Errichtung eines neuen gemeinschaftlichen Testaments ist bei grundlegenden Änderungen aber auch möglich.
Herrscht Uneinigkeit, kann es schwierig werden – besonders bei einem Berliner Testament. Sollen hier Anpassungen vorgenommen werden, bedürfen diese immer einer beidseitigen Zustimmung. Verstirbt ein Ehepartner, sind Änderungen nicht mehr möglich – es sei denn, es wurden entsprechende Änderungsklauseln im Testament festgelegt. Lesen Sie hierzu beispielsweise unseren Beitrag zur Wiederverheiratungsklausel.
Ein handschriftliches Testament kann zuhause aufbewahrt oder öffentlich hinterlegt werden. Welche Vor- und Nachteile die jeweilige Hinterlegungsart hat, erfahren Sie in den folgenden Abschnitten.
Eine Hinterlegung zuhause kann dann sinnvoll sein, wenn man z. B. anfallende Gebühren für die Hinterlegung umgehen möchte. Dies ist aber auch eine unsichere Hinterlegungsart. Zum einen muss sichergestellt werden, dass Erben ein Testament im Erbfall auch finden – teilen Sie deshalb einer Vertrauensperson den Ort der Hinterlegung mit.
Zum anderen können Erben ein handschriftliches Testament unbemerkt vernichten. Dann tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft und alle – auch enterbte – Angehörige würden wieder berücksichtigt werden.
Eine Hinterlegung beim Notar kann da mehr Sicherheit bieten. Das handschriftliche Testament wird vom Notar an das zuständige Amtsgericht übergeben, wo dieses verwahrt wird. Der Notar behält lediglich einen Vermerk, dass er das Testament dort hinterlegt hat. Er sorgt außerdem für eine Eintragung im zentralen Testamentsregister.
Anfallende Kosten ergeben sich dabei aus den Notarkosten und den Gebühren für die amtliche Hinterlegung. Erstere richten sich nach dem Nettovermögen des Verfassers. An das Amtsgericht geht eine Pauschalgebühr von 75,00 € sowie 15,00 € für den Registereintrag.
Wird ein Testament für Änderungen aus der amtlichen Verwahrung zurückverlangt, wendet man sich ebenfalls an den Notar. Informieren Sie zur Sicherheit Angehörige und Erben über diese Art der Hinterlegung.
Außerdem kann man sein handschriftliches Testament auch direkt beim Amtsgericht hinterlegen. Dazu muss das Testament lediglich an das zuständige Amtsgericht – mit der Bitte um Hinterlegung – gesendet werden. Als Nachweis über den Verbleib bekommt der Verfasser einen Hinterlegungsschein. Mit diesem kann ein Testament auch aus der öffentlichen Verwahrung zurückverlangt werden. Handelt es sich um ein gemeinschaftliches Testament, kann dies nur im beidseitigen Einverständnis geschehen.
Die Gebühr beträgt auch hier 75,00 € für die Hinterlegung. Wird ein Testament zusätzlich beim Zentralen Testamentsregister registriert, fallen noch einmal 18,00 € Gebühr an.
Möchte man also sichergehen, dass ein Testament gut aufgehoben und vor möglichen Veruntreuungen geschützt ist, kann es sinnvoll sein, eine öffentliche Verwahrung durch das Amtsgericht der privaten Verwahrung zuhause vorzuziehen. Gleichzeitig gestaltet sich dann auch die Eröffnung des Testaments recht einfach, denn diese wird automatisch nach Kenntnisnahme des Erbfalls durch das Amtsgericht beauftragt.
Eine Testamentseröffnung ist die Verkündung eines Testamentsinhalts gegenüber den erbberechtigten Personen. Zuständig ist das Nachlassgericht, wo das jeweilige Testament hinterlegt wurde. Nachdem das Nachlassgericht über den Tod des Erblassers Kenntnis erlangt hat, ist es dazu verpflichtet, das verwahrte Testament zu eröffnen. Wann dies geschieht, ist unterschiedlich.
Bei einer amtlichen Verwahrung wird eine Testamentseröffnung in der Regel umgehend beantragt. Wurde das Testament privat hinterlegt, kann sie erst stattfinden, wenn dieses dem Nachlassgericht vorgelegt wurde. Da es keine festgelegten Fristen gibt, kann eine einheitliche Aussage über den Zeitraum der Eröffnung nicht getroffen werden.
Nach der Eröffnung bekommen die Erben ein Eröffnungsprotokoll. In diesem werden die – für den jeweiligen Erben wichtigen – Sachverhalte aufgelistet. Enterbte Personen erhalten kein Eröffnungsprotokoll. Sie müssen beim Gericht eine Abschrift anfordern, um Einblicke in das Testament zu bekommen und eventuelle Forderungen stellen zu können.
Ausführlichere Informationen finden Sie in unserem Beitrag zur Testamentseröffnung.
Ein Erbschein ist ein Dokument, welches Erben als solche ausweist. Er beinhaltet alle Namen der Erben und die genaue Erbverteilung. Er ist dann wichtig, wenn es weder Testament noch Erbvertrag gibt. In diesem Fall lässt sich nur durch den Erbschein beweisen, dass man rechtmäßiger Erbe ist. Benötigt wird er vor allem für Ämter, Banken und Behörden. Müssen z. B. Konten aufgelöst, Grundstücke veräußert oder Versicherungen gekündigt werden, sind Erben mithilfe des Erbscheins dazu berechtigt.
Ein Erbschein wird nur auf Antrag erstellt. Dies geschieht beim Nachlassgericht – in Baden-Württemberg bei einem staatlichen Notar.
Bei Vorlage eines notariellen Testaments oder eines Erbvertrags mit dem Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts ist ein Erbschein nicht notwendig. Die vorgelegten Dokumente reichen als vollwertige Nachweise für Banken und Ämter aus.
Auch bei einem handschriftlichen Testament ist ein Erbschein entgegen aller Annahmen nicht immer notwendig. Wenn
ist die Beantragung eines Erbscheins nicht notwendig.
Dies bestätigt auch ein Urteil des BGH aus dem Jahr 2016 (05.04.2016, 11ZR 440/15). Hier hatten Erben die Kostenerstattung für einen Erbschein bei einer Bank eingeklagt, nachdem diese einen solchen verlangt hatte. Der BGH entschied, dass auch bei einem handschriftlichen Testament eine beglaubigte Abschrift sowie ein Eröffnungsprotokoll ausreichen, um z. B. Konten aufzulösen. Eine Vorlage kann somit auch von Banken und Behörden ohne Angabe triftiger Gründe nicht mehr verlangt werden.
In unseren Beiträgen zum Thema „Erbschein“ und „Erbschein beantragen“ erfahren Sie mehr darüber, wann und wie Sie einen Erbschein beantragen können und welche Kosten mit einer Beantragung verbunden sind.
Testamente können generell von Personen angefochten werden, die dadurch einen unmittelbaren Vorteil hätten. Das sind meist erb- oder pflichtteilsberechtigte Personen, die sich übergangen fühlen. Ein Testament kann nur bei zwingenden Gründen angefochten werden – z. B. Erklärungs-, Inhalts- oder Motivirrtum, Sittenwidrigkeit oder die Nichtbeachtung eines Pflichtteilsberechtigten.
Sobald Kenntnis vom Anfechtungsgrund erlangt wird, kann – nach Eintritt des Erbfalls – eine anfechtungsberechtigte Person das Testament innerhalb eines Jahres anfechten. Dazu muss eine Erklärung an das zuständige Nachlassgericht abgegeben werden. In dieser muss die Anfechtung mitgeteilt, aber nicht begründet werden – dies geschieht erst vor Gericht. Das Gericht prüft dann die vorgelegten Gründe bzw. Beweise und erklärt das Testament für wirksam oder unwirksam. Die Möglichkeit, ein Testament anzufechten, verjährt jedoch 30 Jahre nach dem Erbfall.
Eine detaillierte Auflistung von 15 Anfechtungsgründen eines Testaments finden Sie in unserem Beitrag „Testament anfechten“.
Das Verfassen eines handschriftlichen Testaments kann schnell zu unbeabsichtigten Problemen führen. Ist es nicht fehlerfrei und präzise formuliert, können Erben ein Testament anfechten. Auch die Verwahrung des Testaments kann zu Schwierigkeiten führen, wodurch die Umsetzung des Testamentsinhaltes gefährdet ist. Haben Sie Fragen oder konkrete Probleme zum handschriftlichen Testament, können Sie diese mit einem Anwalt besprechen.
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Nein. Ein handschriftliches Testament ist auch ohne notarielle Beglaubigung gültig. Dafür müssen Sie es aber zwingend vollständig selbst per Hand verfasst haben und es eigenhändig unterschreiben.
Ein handgeschriebenes und unterzeichnetes Testament ist gültig. Aber: Wenn Sie es zuhause aufbewahren, kann es sein, dass es im Erbfall nicht gefunden wird. Außerdem können missverständliche Formulierungen zu Streitigkeiten zwischen den Erben führen. Bei einem handschriftlichen, nicht vom Notar beglaubigten Testament kann es auch leichter zur Fälschung oder Vernichtung durch die Erben kommen.
Liegen mehrere Testamente eines Erblassers vor, die sich inhaltlich widersprechen, gilt grundsätzlich das Testament, das der Erblasser zuletzt erstellt hat.