Bei schweren Erziehungsfehlern, Vernachlässigung oder einem gefährlichen Umfeld kann das Familiengericht einem Elternteil das alleinige Sorgerecht übertragen. Dafür ist allerdings ein schriftlicher Antrag notwendig, der detailliert nachweist, dass eine solche Entscheidung dem Kindeswohl dient.
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Beim alleinigen Sorgerecht trifft ein Elternteil alle Entscheidungen, die das Kind betreffen – ohne Zustimmung des anderen Elternteils.
Während verheiratete Paare mit der Geburt ihres Kindes das geteilte Sorgerecht haben, muss das alleinige Sorgerecht von Vater oder Mutter laut § 1671 BGB beim Familiengericht beantragt werden. Stirbt ein Elternteil, wird das Sorgerecht dem anderen automatisch übertragen.
Hat ein Elternteil das alleinige Sorgerecht, hat es umfassende Rechte und entscheidet über alle wichtigen das Kind betreffenden Angelegenheiten. Das sind:
Auch die Entscheidung über einen Umzug trifft beim alleinigen Sorgerecht der Sorgeberechtigte allein. Das Sorgerecht hat allerdings keinen Einfluss auf Entscheidungen, die den Umgang des Kindes betreffen. Wer das alleinige Sorgerecht hat, kann dem anderen Elternteil also nicht verbieten, das Kind zu sehen.
Ebenso verhält es sich mit dem Unterhalt beim alleinigen Sorgerecht: Ein Elternteil, dem das Sorgerecht entzogen wurde, verliert dadurch seine Unterhaltsverpflichtungen nicht.
Das alleinige Sorgerecht hat den Vorteil, dass der Sorgeberechtigte alle Entscheidungen, die das Kind betreffen, alleine treffen kann. Er braucht also keine Rücksprache zu nehmen, wenn es um die Wahl des Kindergartens oder der Schule geht, ob das Kind geimpft werden soll usw.
Alleiniges Sorgerecht lässt sich beim zuständigen Familiengericht beantragen, wenn beide Eltern einverstanden sind oder das Kindeswohl durch den anderen Elternteil gefährdet ist.
Folgende Fälle können einen Sorgerechtsentzug rechtfertigen:
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Sind beide Eltern mit der Übertragung einverstanden oder liegen triftige Gründe dafür vor, ist das alleinige Sorgerecht schriftlich beim zuständigen Familiengericht zu beantragen – also bei dem Gericht am Wohnort des Kindes.
Ist der andere Sorgeberechtigte mit der Übertragung des Sorgerechts einverstanden, darf der formlose Antrag knapp ausfallen und ist nur um seine schriftliche Zustimmung zu ergänzen. Alleiniges Sorgerecht lässt sich mit der Zustimmung von Vater oder Mutter leichter beantragen.
Ist er damit nicht einverstanden, ist eine ausführliche Begründung des Antrages notwendig. Mit Beweisen und Belegen ist detailliert auszuführen, warum der andere Elternteil kein geeigneter Sorgeberechtigter für das Kind ist – und ihm deswegen das Sorgerecht entzogen werden sollte. Für das alleinige Sorgerecht ist also der Nachweis zu erbringen, dass das andere Elternteil als Sorgeberechtigter ungeeignet ist.
Dafür bieten sich folgende Dokumente an:
Viele Familiengerichte stellen online ein Formular für den Antrag auf alleiniges Sorgerecht zur Verfügung.
Jede Beantragung auf alleiniges Sorgerecht wird vom zuständigen Familiengericht umfassend geprüft. Im Mittelpunkt steht dabei das Kindeswohl und damit zusammenhängende Aspekte wie Unterbringung, finanzielle Situation und das Umfeld, in dem das Kind aufwächst.
Folgende Mittel stehen dem Gericht dafür zur Verfügung:
Bei der Entscheidung für oder gegen den Antrag auf alleiniges Sorgerecht wägt das Familiengericht ab, ob die Übertragung der Sorge um das Kind verhältnismäßig ist. Dies geschieht anhand von 3 Kriterien:
Sind diese Kriterien durch die Übertragung des alleinigen Sorgerechts erfüllt, wird das Familiengericht der Beantragung sehr wahrscheinlich zustimmen.
Für die Beantragung des alleinigen Sorgerechts beim zuständigen Familiengericht fallen keine Kosten an. Kosten entstehen Ihnen nur, wenn Sie sich z. B. anwaltlich beraten lassen oder der andere Elternteil Ihrer Beantragung nicht zustimmt und der Sorgerechtsstreit dann vor Gericht ausgetragen werden muss.
Folgende Kosten können entstehen:
Die Kosten für die Beantragung eines Sorgerechts decken Rechtsschutzversicherungen in der Regel ab. Haben Sie keine Versicherung und können sich eine anwaltliche Beratung nicht leisten, können Sie beim zuständigen Familiengericht einen Beratungshilfe für die anwaltliche Erstberatung und Gerichtskostenhilfe für die Gerichtsverhandlung beantragen.
Soll das Gericht die Alleinsorge einvernehmlich zwischen den beiden Partnern nur einem Elternteil übertragen, ist die Beantragung unkompliziert und nimmt nur wenig Zeit in Anspruch. Schon nach wenigen Wochen ist das Verfahren abgeschlossen.
Fehlt die Zustimmung, kommt es zum Sorgerechtsstreit vor Gericht. Ein solches Verfahren kann mehrere Wochen oder Monate dauern. Entscheidend für die Dauer ist hier die Anzahl der Gerichtstermine. Im besten Fall fällt die Entscheidung beim 1. Termin. Zusätzlich benötigte Gutachten und weitere Anhörungen können den Prozess verlängern. Die Änderung des Sorgerechts tritt dann erst mit dem Urteil des Gerichts in Kraft.
Die Entscheidung über das alleinige Sorgerecht trifft das Familiengericht. Dazu wägt es u. a. ab, ob Förderungsmöglichkeiten für das Kind gegeben sind, das soziale Umfeld gewahrt wird und ob der Sorgerechtsentzug des anderen Elternteils für das Kind die beste Option ist. Um einen für das Kind günstigen Ausgang zu erzielen, kann ein Anwalt Sie dabei unterstützen, Einfluss auf die Entscheidung zu nehmen.
So kann ein Anwalt zunächst versuchen, zwischen den beiden Eltern zu vermitteln und eine außergerichtliche Einigung erzielen, die im Interesse des Kindes ist. Wenn eine solche nicht möglich ist, kann er die fundierte Beratung und Begleitung während des Sorgerechtsstreits übernehmen. Er kann den Antrag auf alleiniges Sorgerecht mit den dafür notwendigen Beweisen wie Zeugenaussagen oder Gutachten begründen und Sie und die Interessen Ihres Kindes vor Gericht vertreten.
Ein Anwalt kann Sie in folgenden Punkten unterstützen:
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Gab es vorher ein gemeinsames Sorgerecht und verstirbt ein Elternteil, geht das alleinige Sorgerecht an den anderen Elternteil. Hatte der noch lebende Elternteil vorher kein Sorgerecht, entscheidet ein Familiengericht über das weitere Verfahren.
Mit dem alleinigen Sorgerecht haben Sie auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht und können ohne die Zustimmung des anderen Elternteils einen Umzug veranlassen. Dabei sollten Sie allerdings z. B. in Fragen des Umgangsrechts immer das Kindeswohl berücksichtigen.
Bei unverheirateten Paaren liegt das Sorgerecht zunächst allein bei der Mutter. Das Sorgerecht können Sie auf Wunsch oder per Heirat unkompliziert auch auf den Vater ausweiten.