Aufstockungsunterhalt steht dem schlechter verdienenden Ehepartner nach einer Scheidung zu, wenn während der Ehe ein großes Ungleichgewicht zwischen den Einkommen bestand. Um diesen Anspruch durchsetzen zu können, muss die Ehe mindestens 3 Jahre bestanden haben und beide erwerbstätig gewesen sein.
Beim Aufstockungsunterhalt handelt es sich um eine Form des nachehelichen Unterhalts. Er ist in § 1573 Absatz 2 BGB geregelt und soll verhindern, dass der geringer verdienende Ehepartner den erworbenen Lebensstandard sofort nach der Ehe verliert. Neben dem Aufstockungsunterhalt umfasst der nacheheliche Unterhalt z. B. noch den Unterhalt wegen Kinderbetreuung (§ 1570 BGB), den Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen (§ 1572 BGB) oder auch den Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit (§ 1573 BGB).
Der Aufstockungsunterhalt soll die in der Ehe geltende Solidarität auch nach der Scheidung bewirken. Wenn sich bspw. die Ehefrau während der Ehe zum Nachteil ihrer beruflichen Karriere der Kindererziehung gewidmet hat, steht sie nach einer Scheidung möglicherweise mit geringerer beruflicher Qualifikation da als ihr Ehegatte.
Der für eine gewisse Zeit gezahlte Aufstockungsunterhalt soll den beruflichen Nachteil ausgleichen. Die Ehefrau hat dadurch die Möglichkeit, sich beruflich wieder höhere Qualifikationen zu erarbeiten.
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Um Aufstockungsunterhalt beziehen zu können, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.
Die Ehedauer darf nicht zu kurz gewesen sein. Es ist davon auszugehen, dass sich bei Kurzzeitehen unter 3 Jahren der gemeinsame Lebensstandard noch nicht derart gefestigt haben kann, dass ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt gerechtfertigt wäre.
Weiterhin ist es wichtig, dass beide Ehepartner während der Ehe erwerbstätig waren, wobei ein Ehepartner deutlich weniger verdient hat als der andere. Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Differenz zwischen den Einkommen von mindestens 10 % notwendig.
Der geringer verdienende Ehepartner hat auch nach der Scheidung zu versuchen, den bisherigen Lebensstandard mit eigenen Mitteln zu erhalten. Dabei gibt es jedoch keinen Zwang, jeder Arbeit nachzugehen. Vielmehr spielt hier der Gedanke eine Rolle, dass jeder Ehepartner nach der Ehe selbstständig für sich sorgen soll.
Bedenken Sie dabei jedoch, dass der Aufstockungsunterhalt nur eine Art Übergangsphase ermöglichen soll und in der Regel auf 3 Jahre begrenzt wird. Zudem entfällt der Anspruch, wenn Sie bereits eine andere Unterhaltszahlung erhalten.
Der Unterhaltsanspruch wird mittels der Differenzmethode berechnet. Als Grundlage werden hier die bereinigten Nettoeinkommen der Ehepartner gegenübergestellt. Unter dem bereinigten Nettoeinkommen versteht man das Nettoeinkommen nach Abzug zusätzlicher Posten wie z. B. regelmäßiger Verbindlichkeiten.
Um den Unterhaltsanspruch zu berechnen, ist nun die Differenz zwischen beiden Nettoeinkommen zu ermitteln. Von der Differenz stehen dem Unterhaltsberechtigten üblicherweise 3/7 als Unterhaltsanspruch zu. Hier ein Rechenbeispiel:
Gesetzlich ist nicht exakt festgelegt, für wie lange der Aufstockungsunterhalt zu zahlen ist. Da für den Aufstockungsunterhalt jedoch der Aspekt des Solidaritätsprinzips unter Eheleuten eine große Rolle spielt, kann eine Unterhaltszahlung nur für eine befristete Zeit erwartet werden. Das Ziel ist, dem weniger verdienen Ehepartner die Möglichkeit zu geben, nach der Scheidung selbst genug Einkommen zu generieren, um den gewohnten Lebensstandard weiterhin zu ermöglichen.
Allerdings gibt es einige Fallkonstruktionen, in denen der Solidaritätsgedanke nur bedingt greifen kann und weshalb eine Befristung des Aufstockungsunterhalts erforderlich ist. Dies wäre in den folgenden Beispielen der Fall:
Der Anspruch kann jedoch auch vorzeitig entfallen, wenn bestimmte Bedingungen eintreten:
Ebenfalls ist es möglich, dass zwar grundsätzlich ein Anspruch auf Unterhalt besteht, dieser aber aufgrund von bestimmten Ereignissen verwirkt:
Der Aufstockungsunterhalt ist keine automatische Zahlung, sondern Sie müssen ihn aktiv geltend machen. Da der Anspruch auf Aufstockungsunterhalt nicht rückwirkend gezahlt wird, kann es sinnvoll sein, sich möglichst früh damit auseinanderzusetzen und sich den Anspruch sichern.
Der Unterhaltstitel ist ein Dokument, das Ihren Unterhaltsanspruch rechtswirksam bestätigt. Gleichzeitig erkennt es die Unterhaltspflicht der Gegenpartei an. Der Unterhaltstitel ist somit sehr wichtig, um Ihren Unterhalt ggf. gerichtlich einzufordern. Den Unterhaltstitel beantragen können Sie u. a. beim Familiengericht und Jugendamt.
Die eleganteste Lösung, den Unterhalt zu klären, ist eine gütliche Einigung. Wenn Sie sich mit Ihrem Ex-Partner noch gut verstehen und eine sachliche Auseinandersetzung möglich ist, können Sie zunächst das Gespräch suchen. Hier besteht das Risiko, dass die Vereinbarung für eine der Parteien Nachteile verursacht. Spätestens bei Streitigkeiten kann es sinnvoll sein, einen Anwalt zu kontaktieren. Der Anwalt kann dann Folgendes tun, um für Sie ein möglichst positives Ergebnis zu erhalten:
Auch wenn Sie bereits Unterhaltszahlungen beziehen, sich Ihr Bedarf aber geändert hat, kann ein Anwalt für Sie eine Anpassung des Unterhalts mithilfe einer Abänderungsklage beim Familiengericht erwirken.
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Lag während der Ehe ein gravierender Unterschied der Einkommen vor, hat der schlechter verdienende Ehepartner unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Unterhalt, insofern ein sozialer Abstieg die Folge der Scheidung wäre.
Die Höhe des Aufstockungsunterhalts wird nach der Differenzmethode berechnet. 3/7 der Einkommensdifferenz wird als Unterhaltszahlung angesetzt.
Die Zahlung des Unterhalts ist befristet, wobei keine definierte Zeitdauer besteht. Grundsätzlich wird eine Zahlungsperiode von 1 bis 4 Jahren angesetzt, in Abhängigkeit davon, wie lange die Ehe bestanden hat.