Seit 2014 heißt das Geschmacksmuster eingetragenes Design. Mit der Eintragung beim Markenamt ist die zwei- oder dreidimensionale Erscheinungsform eines handwerklichen bzw. industriell hergestellten Produktes geschützt. Wer ein Geschmacksmuster anmelden möchte, muss sicherstellen, dass es neu und eigenartig ist.
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Die Bezeichnung „Geschmacksmuster“ wurde in Deutschland 2014 vom Begriff „eingetragenes Design“ abgelöst. Dennoch spricht man häufig weiterhin vom Geschmacksmuster, auch weil es auf europäischer Ebene weiter offiziell so heißt.
Das Geschmacksmuster schützt die Erscheinungsform eines gesamten Produktes oder Teile davon, z. B.:
Durch ein Geschmacksmuster lassen sich Oberflächen und dreidimensionale Erzeugnisse schützen, die industriell oder handwerklich hergestellt wurden.
Vor der Anmeldung des Geschmacksmusters müssen Sie gründlich nach bestehenden Mustern recherchieren und ihren Markenschutz prüfen – wie bei einer anwaltlichen Markenrecherche. Die Geschmacksmusterrecherche ist wichtig, da das DPMA weder die Neuheit und Eigenart des Designs noch die Rechte anderer Inhaber prüft. Durch eine gründliche Recherche stellen Sie sicher, die Schutzrechte anderer nicht zu verletzen.
Es gibt 3 Wege zur Recherche nach bestehenden Geschmacksmustern:
Kommt es trotz Recherche zum Streitfall zwischen dem Entwerfer eines neuen Geschmacksmusters und einem Dritten, muss ein Zivilgericht die Voraussetzungen des Geschmacksmusterschutzes prüfen. Stellt ein älterer Inhaber nach der Eintragung eine Rechtsverletzung fest, kann das Gericht das jüngere Schutzrecht entziehen.
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Für die Eintragung eines Geschmacksmusters ist das Deutsche Marken- und Patentamt (DPMA) zuständig. Damit sich Ihr Design als Geschmacksmuster anmelden lässt, muss es bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Einige davon prüft das DPMA vor der Eintragung – für andere sind Sie hingegen selbst zuständig.
Das DPMA prüft jedes Design vor der Eintragung – nur wenn alle Bedingungen erfüllt sind, lässt sich das Geschmacksmuster erfolgreich anmelden.
Das Amt untersucht, ob
Bevor Sie ein Geschmacksmuster anmelden können, sollten Sie unbedingt beachten, dass der Gesamteindruck des Musters neu sein muss. Es dürfen lediglich Muster auf dem Markt existieren, die sich in einigen unwesentlichen Merkmalen ähnlich sind und ein abweichendes Design vorweisen.
Ein Geschmacksmuster lässt sich durch eine Anmeldung nur umfangreich schützen, wenn es eigenartig ist. Das bedeutet: Das Geschmacksmuster muss eine ganz eigene Art haben und ein informierter Benutzer muss dieses klar von bereits existierenden Mustern abgrenzen können.
Das für die Anmeldung zuständige Deutsche Patent- und Markenamt prüft diese Ähnlichkeit zu anderen Mustern nicht – das müssen Sie selbst durch eine umfangreiche Recherche sicherstellen.
Wenn Sie ein Geschmacksmuster anmelden und Ihr geistiges Eigentum schützen lassen möchten, müssen Sie sich an das DPMA wenden. Für die Anmeldung sind neben dem vollständigen Antrag eine genaue Darstellung Ihres Designs sowie die fristgerechte Zahlung der Anmeldegebühren erforderlich.
Sie haben die Wahl, wie Sie Ihr Geschmacksmuster anmelden: Sie können den Antrag zur Anmeldung klassisch auf Papier einreichen oder das Muster elektronisch anmelden – Letzteres ist kostengünstiger.
Ihre postalische Anmeldung richten Sie an das DPMA in München, Jena oder an das Technische Informationszentrum in Berlin.
Folgende Unterlagen sind notwendig, um das Geschmacksmuster anmelden zu können:
Mit der Locarno-Klassifikation lassen sich eingetragene Designs leichter ordnen: Durch die Bezeichnung mit nummerierten Klassen (z. B. Klasse 12 für „Transport- und Hebevorrichtungen“) ist eine sprachunabhängige Recherche möglich. Möchten Sie ein Geschmacksmuster anmelden, müssen Sie mindestens ein Erzeugnis im Antrag angeben, für das Sie das Design verwenden wollen.
Die Anmeldung eines Geschmacksmusters birgt einige Herausforderungen. Damit das DPMA Ihren Antrag nicht ablehnt und Sie keine älteren Schutzrechte verletzen, können Sie folgende Fehler vermeiden:
Um Fehler von Anfang an zu vermeiden, können Sie das Geschmacksmuster von einem Experten anmelden lassen. Ein advocado Partner-Anwalt für gewerblichen Rechtsschutz stellt eine umfangreiche Recherche sicher, prüft den Antrag auf Vollständigkeit und berät Sie zur bestmöglichen Darstellung Ihres Designs. Jetzt Ersteinschätzung erhalten.
Nach der Anmeldung prüft das DPMA Ihren Antrag. Hat es nichts zu beanstanden, trägt es das Geschmacksmuster in das Designregister ein und veröffentlicht es online im DPMAregister. Mit der Zahlung der Anmeldegebühr ist Ihr Geschmacksmuster nun für 5 Jahre geschützt.
Neben der Eintragung erfolgt eine Veröffentlichung im Designblatt. Möchten Sie Ihr Design vorerst geheim halten, können Sie die Publikation bis zu 30 Monate aufschieben:
Während der Aufschiebungsfrist besteht nur ein Nachahmungsschutz: Sie können gegen Designs vorgehen, die Dritte in Kenntnis Ihres Designs herstellen. Im Streitfall müssen Sie nachweisen, dass das fremde Design eine Nachahmung Ihres Geschmacksmusters ist. Unabhängige Parallelschöpfungen können Sie hingegen nicht abwehren.
Da sich die Schutzdauer beim Geschmacksmuster nur auf 5 Jahre bezieht, sind die Anmeldekosten im Gegensatz zum Markenschutz für z. B. einen Firmennamen günstiger. Je nachdem, ob Sie das Design klassisch in Papierform oder elektronisch anmelden, fallen die Kosten unterschiedlich hoch aus.
Möchten Sie die Bekanntmachung des Geschmacksmusters aufschieben, sind die Anmeldegebühren geringer – der Schutzzeitraum ist dabei auf nur 30 Monate begrenzt. Gegen die Zahlung der Erstreckungskosten können Sie diesen ausweiten.
Möchten Sie nach 5 Jahre den Geschmacksmusterschutz verlängern, ist das gegen eine Gebühr für die Aufrechterhaltung möglich.
Art der Anmeldung |
Kosten |
Elektronische Einzelanmeldung |
60,00 Euro |
Einzelanmeldung in Papierform |
70,00 Euro |
Sammelanmeldung in Papierform |
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7,00 Euro |
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70,00 Euro |
Elektronische Sammelanmeldung |
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6,00 Euro |
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60,00 Euro |
Anmeldegebühren bei Aufschiebung der Bekanntmachung |
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30,00 Euro |
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3,00 Euro |
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30,00 Euro |
Erstreckungskosten |
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40,00 Euro |
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4,00 Euro |
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40,00 Euro |
Gebühren für die Aufrechterhaltung des Geschmacksmusterschutzes |
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90,00 Euro |
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120,00 Euro |
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150,00 Euro |
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180,00 Euro |
Durch die Eintragung als Inhaber eines Geschmacksmusters erhalten Sie:
Der Zeitraum des Designschutzes beträgt 5 Jahre. Durch die Zahlung einer Gebühr lässt sich die Schutzdauer nach Ablauf der Zeit um weitere 5 Jahre verlängern, bis die Maximaldauer von 25 Jahren erreicht ist.
Neben nationalem Geschmacksmusterschutz kann es für Unternehmen wichtig sein, ein Design auch international zu schützen. Wer europaweit oder international ein Geschmacksmuster anmelden möchte, muss sich an die folgenden Marken- und Patentämter wenden:
Die Kosten für die Anmeldung eines Geschmacksmusters in und außerhalb von Europa fallen höher aus als die einer nationalen Eintragung.
Auch wenn Sie kein Geschmacksmuster anmelden, kann das Design als nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster schutzfähig sein. Sie erhalten einen dreijährigen Geschmacksmusterschutz, der Ihnen das Recht verleiht, Nachahmungen des Designs zu verbieten. Dies geschieht automatisch, ohne dass Sie es anmelden müssen.
Der Geschmacksmusterschutz entsteht, sobald Sie das Geschmacksmuster offenbaren – d. h. ausstellen, anbieten oder innerhalb der Presse veröffentlichen. Eine Dokumentation ist unumgänglich, da Sie bei einer Rechtsverletzung nachweisen müssen, dass Sie Entwerfer und Inhaber der Schutzrechte des Designs sind.
Zwar ist keine Anmeldung erforderlich, damit ein Geschmacksmusterschutz entsteht – allerdings können Sie das Design nachträglich nicht mehr anmelden, da es die Schutzvoraussetzungen Neuheit und Eigenart nicht mehr erfüllt. Auch unabhängige Parallelschöpfungen können Sie ohne Eintragung nicht abwehren.
Grundsätzlich ist für die Eintragung eines Geschmacksmusters kein Anwalt notwendig. Die vorherige Recherche sowie die Antragstellung selbst bieten jedoch einige Herausforderungen. Fehler können zur Ablehnung der Anmeldung oder sogar zu einer Verletzung älterer Designrechte führen.
Wollen Sie sichergehen, dass sich Ihr Geschmacksmuster anmelden und schützen lässt, können Sie einen Experten mit der Eintragung beauftragen. Ein Anwalt stellt nicht nur eine umfangreiche Recherche sicher, sondern unterstützt Sie auch im weiteren Prozess, wenn Sie Ihr Geschmacksmuster anmelden möchten.
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Damit das Marken- und Patentamt die Anmeldung Ihres Geschmacksmusters akzeptiert, muss das Design neu und einzigartig sein und darf nicht gegen Schutzhindernisse verstoßen. Zudem muss der Antrag frei von Formfehlern sein.
Nein, eine Anmeldung beim Markenamt ist keine Pflicht – auch ohne Eintragung ins Markenregister ist Ihr Geschmacksmuster unter Umständen geschützt. Sie können mit diesem Schutz jedoch nur Nachahmungen Ihres Designs verbieten und keine unabhängigen Parallelschöpfungen. Die Anmeldung eines Geschmacksmusters bietet Ihnen weitaus mehr Schutzrechte.
Die Anmeldung eines Geschmacksmusters beim DPMA kostet mindestens 60 Euro – wenn Sie nur ein Design elektronisch anmelden. Zusätzliche Kosten fallen an für die klassische Antragstellung in Papierform (70 Euro) sowie für Sammelanmeldungen (mind. 60 Euro) und für die Aufrechterhaltung des Geschmacksmusterschutzes (mind. 90 Euro). Für eine vorherige Recherche nach bereits eingetragenen Designs können zusätzliche Kosten entstehen.