Die Wort-/Bildmarke ist die am zweithäufigsten angemeldete Markenform in Deutschland – und eine Investition in langfristigen wirtschaftlichen Erfolg. Umfassenden Schutz für ihre Marke erhalten Unternehmer u. a. durch eine ausführliche Recherche im Vorfeld und eine professionelle Überwachung nach der Registrierung.
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Die Wort-/Bildmarke ist die am zweithäufigsten angemeldete Markenform in Deutschland. Sie besteht – im Unterschied zu einer reinen Wortmarke – nicht nur aus Buchstaben oder Ziffern, sondern enthält darüber hinaus auch grafische Elemente.
Die Anordnung der Elemente ist auf unterschiedliche Weise möglich: Das Wort- und Bildelement können
Eine Wort-/Bildmarke kann aber auch ausschließlich aus Text bestehen, wenn der Schriftzug selbst grafische Merkmale aufweist – wie z. B. bei Coca Cola und eBay.
Nein, es gibt keine gesetzliche Pflicht, eine Wort-/Bildmarke anzumelden. Sie lässt sich auch ohne Registrierung nutzen – ratsam ist dies allerdings nicht.
Die Eintragung einer Marke in das Markenregister des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) oder des Europäischen Markenamts (EUIPO) sichert Unternehmer in doppelter Hinsicht ab.
Nur wer seine Wort-/Bildmarke eintragen lässt, sichert sich die alleinigen Nutzungsrechte – und hat eine juristische Handhabe in Fällen von Markenrechtsverstößen.
Der Inhaber einer angemeldeten Marke kann bei Missbrauch abmahnen, einen Unterlassungsanspruch durchsetzen und Schadensersatz fordern.
Alleine durch die Nutzung ist eine Marke noch nicht ausreichend geschützt. Wenn ein Dritter Ihre Wort-/Bildmarke anmeldet, kann er Ihnen unter Umständen sogar die Weiternutzung untersagen. Auch wenn Sie die Marke aufgebaut haben – ohne Schutz sind der bisherige Aufwand und sämtliche Marketinginvestitionen möglicherweise vergebens.
Beim deutschen Markenamt sind derzeit rund 830.000 Marken registriert. Im Schnitt kommen pro Jahr mehr als 60.000 dazu.
Die Gefahr, dass ein Unternehmen beim Gebrauch “seiner” nicht angemeldeten Marke ohne vorherige Prüfung gegen bereits bestehende Markenrechte verstößt, ist nicht gering.
Ob ein Verstoß beabsichtigt war oder nicht, spielt keine Rolle. Es drohen hohe Strafzahlungen: Abmahngebühren, Schadensersatz – und die Untersagung der Weiternutzung.
Unternehmer können verschiedene Markenformen anmelden: Schutzfähig sind zum Beispiel Schriftzüge oder Logos. Je nach gewählter Markenform unterscheidet sich der Schutzumfang.
Eine Wort-/Bildmarke schützt in der Regel primär die grafische Gestaltung. Der Wortbestandteil selbst darf also unter Umständen trotz der Eintragung von Dritten genutzt werden.
Eine Wort-/Bildmarke anzumelden, bietet aber einen großen Vorteil: Die Eintragung einer Wort-/Bildmarke ist häufig auch dann möglich, wenn die Eintragung einer reinen Wortmarke scheitern würde.
Ein Wort ist grundsätzlich nicht als Marke schutzfähig, wenn es
Ein beschreibendes oder freihaltebedürftiges Wort lässt sich aber durch die Ergänzung eines grafischen Elements häufig trotzdem als Wort-/Bildmarke schützen.
Dabei gilt: Je mehr das Wort die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibt, desto kreativer und einzigartiger muss die grafische Gestaltung sein.
Einen beschreibenden Wortbestandteil (z. B. „Consulting“) in Kombination mit einer simplen, allgemeinen Grafik (z. B. Kreisen oder Quadraten) würde das Markenamt daher als nicht eintragungsfähig zurückweisen.
Das Freihaltebedürfnis gilt nur für spezifische Waren oder Dienstleistungen, aber nicht pauschal: „Diesel“ als Marke für Kraftstoff ist nicht eintragungsfähig, als Marke für Kleidung hingegen schon.
Wenn der Wortbestandteil alleine schutzfähig ist, empfiehlt es sich, eine reine Wortmarke schützen zu lassen. Sie bietet aus markenrechtlicher Sicht nämlich einen stärkeren Schutz als die Wort-/Bildmarke: Sie sichert das Wort unabhängig von der grafischen Gestaltung in nahezu allen Darstellungsformen ab.
Geschützt sind:
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Markenschutz hat nur, wer seine Wort-/Bildmarke anmeldet und ins Markenregister eintragen lässt. Mit den folgenden 7 Schritten schützen Sie Ihre Wort-/Bildmarke wirkungsvoll:
Eine Marke ist nicht pauschal geschützt. Der Schutzbereich beschränkt sich immer auf bestimmte Waren und Dienstleistungen, die in Klassen eingeteilt sind.
Zunächst gilt es, die Waren- und Dienstleistungsklassen auszuwählen, die Sie markenrechtlich beanspruchen möchten.
Das Einteilungssystem (die sogenannte Marken-Klassifikation oder auch Nizza-Klassifikation) besteht aus insgesamt 45 Kategorien:
Die Festlegung auf die relevanten Nizza-Klassen ist eine essentielle Entscheidung: Die Auswahl kann nachträglich nicht mehr erweitert werden. Die vorsorgliche Eintragung in viele Nizza-Klassen ist nicht sinnvoll. Denn um geschützt zu sein, muss die Wort-/Bildmarke in der jeweiligen Klasse auch benutzt werden.
Bevor Sie eine Wort-/Bildmarke anmelden, sollte unbedingt eine umfassende Markenprüfung und Markenrecherche durchgeführt werden.
Die Prüfung und Recherche dient dazu, die sogenannten absoluten und relativen Schutzhindernisse (identische bzw. ähnliche bereits angemeldete Marken) auszuschließen: Sie stellt sicher, dass die Wort-/Bildmarke sich ausreichend von bestehenden Marken abgrenzt und keine bestehenden Rechte verletzt.
Das Markenamt kontrolliert etwaige Kollisionen mit bereits eingetragenen Marken während des Anmeldeprozesses nicht – es liegt alleine in der Verantwortung des Anmelders.
Eine Wort-/Bildmarke ist immer nur in den ausgewählten Waren- bzw. Dienstleistungsklassenklassen geschützt. Es ist also möglich, dass zwei Unternehmen eine gleichlautende Marke in unterschiedlichen Klassen nutzen, ohne dass es zum Markenrechtsverstoß kommt – wie z. B. bei „Bounty“ als Markenname für Küchentücher und einen Schokoriegel.
Registrieren oder nutzen Sie eine Wort-/Bildmarke, die Schutzhindernisse verletzt, und beanstandet dies der Inhaber der älteren Marke, drohen eine Abmahnung, hohe Abmahngebühren und Schadensersatzforderungen sowie eine Unterlassungsklage. Alle bis dahin in den Markenaufbau getätigten Investitionen sind dann umsonst.
Bei aktuell rund 830.000 beim DPMA eingetragenen Marken und im Schnitt mehr als 60.000 Eintragungsverfahren pro Jahr ist die Wahrscheinlichkeit einer Kollision recht hoch.
Um eine Kollision mit identischen und ähnlichen Marken sicher auszuschließen, müssen das DPMA/EUIPO-Verzeichnis und weitere nicht allgemein zugängliche Datenbanken durchsucht werden.
Insbesondere Kollisionen wegen zu großer Ähnlichkeit sind für Laien meist nicht zu erkennen. Diese liegen beispielsweise vor bei:
Eine umfassende und rechtssichere Recherche nach identischen und ähnlichen Marken ist äußerst komplex und sollte deshalb nur von einem spezialisierten Anwalt vorgenommen werden.
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Haben Sie mit der Recherche Kollisionen ausgeschlossen, können Sie die Eintragung der Wort-/Bildmarke beim DPMA beantragen. Den Antrag können natürliche Personen, juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften stellen.
Den Antrag können Sie online übermitteln. Er muss folgende Informationen enthalten:
Das Markenamt bestätigt die erfolgreiche Anmeldung mit einer Eingangsbestätigung. Die darin aufgeschlüsselten Gebühren müssen Sie innerhalb von 3 Monaten nach Eingang des Antrags auf Eintragung zahlen. Ansonsten verfällt der Antrag.
Alle Kosten, die entstehen, wenn Sie eine Wort-/Bildmarke anmelden, finden Sie in Kapitel 5.
Sobald die Anmeldegebühren beglichen sind, wird Ihre Marke im DPMAregister offengelegt und ist für Dritte einsehbar.
Anschließend überprüft das DPMA Ihre Anmeldung auf absolute Schutzhindernisse und formale Unstimmigkeiten.
Absolute Schutzhindernisse sind:
Das Markenamt stellt sicher, dass eine Anmeldung nicht gegen absolute Schutzhindernisse verstößt. Der Ausschluss relativer Schutzhindernisse – also die Ähnlichkeit zu bestehenden Marken – ist nicht Teil der Prüfung, sondern liegt in der Verantwortung des Anmelders.
Liegen weder Verstöße gegen absolute Schutzhindernis noch formelle Fehler vor, wird die Marke in das Markenregister eingetragen und im Markenblatt des DPMA veröffentlicht.
Ihre Wort-/Bildmarke ist damit angemeldet und nach Eintragung rückwirkend ab dem Anmeldedatum geschützt.
Nach der Eintragung in das Markenregister beginnt die 3-monatige Widerspruchsfrist. In dieser Zeit können die Inhaber älterer Marken Einspruch gegen die Anmeldung Ihrer Wort-/Bildmarke erheben, wenn sie deren Markenrechte verletzt.
Bei erfolgreichem Widerspruch wird die Marke ganz oder für einen Teil der Waren- bzw. Dienstleistungsklassen gelöscht.
Erfolgt kein Widerspruch, ist Ihre Marke für 10 Jahre vor Nachahmung und unerlaubter Nutzung geschützt. Der Schutzzeitraum lässt sich beliebig oft verlängern.
Um Ihre Wort-/Bildmarke effektiv zu schützen und sicherzustellen, dass kein Dritter gegen Ihre Rechte verstößt, ist nach der Anmeldung eine regelmäßige Überwachung der Marke zu empfehlen.
Markenämter übernehmen diese Aufgabe nicht. Es empfiehlt sich, den professionellen Schutz Ihrer Marke einem Anwalt für Markenrecht zu übertragen.
Er übernimmt dazu die folgenden Aufgaben:
Eine Wort-/Bildmarke für Deutschland anzumelden, stellt eine verhältnismäßig geringe Investition dar: Ihnen entstehen Anmelde- und Klassengebühren sowie Anwaltskosten, wenn Sie sich entschließen, Ihre Wort-/Bildmarke rechtssicher vom Anwalt anmelden zu lassen.
Die Vorteile der Eintragung überwiegen den Kostenfaktor um ein Vielfaches, denn die professionelle Anmeldung Ihrer Marke beim Markenamt bietet Ihnen Schutz in 2 Richtungen:
Ein Anwalt ist nicht zwingend erforderlich, er kann allerdings eine professionelle Markenrecherche und -überwachung sicherstellen.
Im Markenrecht gilt das sogenannte Territorialitätsprinzip. Die oben aufgeführten Kosten entstehen beim Schutz einer Wort-/Bildmarke über das deutsche Markenamt.
Es ist möglich, den Schutzbereich geografisch auszuweiten:
Eine Wort-/Bildmarke länderübergreifend zu schützen, verursacht höhere Kosten und lohnt sich erst, wenn Unternehmen tatsächlich eine Internationalisierung anstreben.
Eine Wort-/Bildmarke anzumelden, ist für Unternehmer keine Pflicht. Sie lässt sich auch einfach so nutzen. Den sichersten Schutz gibt es jedoch nur durch die Eintragung in das Markenregister.
Die Wort-/Bildmarke auf eigene Faust anzumelden, ist möglich – allerdings können leicht Fehler unterlaufen.
Ein Anwalt gewährleistet den Schutz. Er übernimmt dazu die juristisch komplexen Prozessschritte:
Wer eine Marke ohne Registrierung beim Markenamt nutzt, geht ein zweifaches Risiko ein:
I. Kein Schutz der eigenen Marke
II. Kein Schutz vor eigenen Verstößen
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Der Schutz einer Marke kann das A und O des wirtschaftlichen Erfolgs eines Unternehmens sein. Bei vielen Unternehmen setzt sich der Marktwert fast ausschließlich aus dem Wert der Marken zusammen.
Eine Wort-/Bildmarke ist eine Markenform, die Buchstaben und grafische Elemente kombiniert. Sie kann auch ausschließlich aus Text bestehen, wenn der Schriftzug selbst grafische Merkmale aufweist.
Nein, eine Wort-/Bildmarke anzumelden, ist keine Pflicht – aber ratsam: Alleine durch die Nutzung ist sie nämlich nicht geschützt. Nur wer seine Wort-/Bildmarke beim DPMA registriert, sichert sich die alleinigen Nutzungsrechte und hat eine juristische Handhabe bei Markenrechtsverstößen.
Eine Wort-/Bildmarke anzumelden, kostet mindestens 290 Euro bei elektronischer Anmeldung. Zusätzliche Kosten fallen an für die Erweiterung der Schutzklassen (je 100 Euro) und die Verlängerung der Schutzzeit (750 Euro). Eine Wort-/Bildmarke auf europäischer Ebene oder international zu schützen, kostet ebenfalls einen Aufpreis. Auch die ratsame anwaltliche Unterstützung ist je nach Leistung zusätzlich zu vergüten.