Ein eingetragenes Design schützt äußere Form und farbliche Gestaltung eines Produktes vor Nachahmung. Damit Form und Farbgebung von Gegenständen wie Haushaltsgeräten, Möbeln, Werkzeuge, Kleidung oder Tapeten geschützt werden können, muss das Design neu sein und eine schöpferische Leistung darstellen.
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Designschutz ist ein gewerbliches Schutzrecht, mit dem sich das äußere Erscheinungsbild eines Erzeugnisses vor Diebstahl, Kopie oder Nachahmung durch Dritte schützen lässt.
Mit einem eingetragenen Design kann die äußere Erscheinungsform eines analogen oder auch digitalen Erzeugnisses geschützt werden. Es kann sich dabei um das komplette Erzeugnis oder nur um bestimmte Einzelteile handeln.
Bis 2014 mussten Designer in Deutschland noch ein Geschmacksmuster anmelden, um ihr Design schützen zu lassen. Dann wurde aus dem Geschmacksmuster das eingetragene Design, aus dem Geschmacksmustergesetz das Designgesetz (DesignG) und aus der Geschmacksmusterverordnung die Designverordnung (DesignV).
Das Designrecht schützt Designs vor unerlaubter Verwendung oder Nachahmung durch Dritte. Als Design wird dabei die äußere Form- und Farbgestaltung von zweidimensionalen Flächen wie z. B. Stoffe und Materialien oder dreidimensionalen Gegenständen wie z. B. Autos, Handtaschen und Möbelstücke verstanden.
Der Designschutz gilt für:
Somit sind das komplette Erscheinungsbild eines Erzeugnisses oder einzelne Elemente geschützt. Bekannte Beispiele für Designschutz sind: Coca-Cola-Flasche, Porsche-Karosserieform, Eames Chair, Drosten-Räuchermann.
Wort- und Textelemente, Grafiken und Klänge lassen sich nicht als Design schützen – hierfür lässt sich eine Marke anmelden. Auch allgemeine Ideen, Konzepte und Gestaltungsprinzipien sind nicht schutzfähig.
Durch ein eingetragenes Design hat dessen Inhaber das alleinige Recht, das Design herzustellen, zu verwenden und zu verkaufen. Dritten ist es damit verboten, das eingetragene Design ohne Ihre Genehmigung zu verwenden, herzustellen, in Verkehr zu bringen, anzubieten oder zu besitzen.
Kopiert jemand unerlaubt das Design, darf der Inhaber per Abmahnung die sofortige Unterlassung der Verwendung und Schadensersatz für die Verletzung der Designrechte fordern.
Nicht zuletzt bringt Ihnen die amtliche Bekanntmachung Ihres Designschutzes durch das DPMA oder EUIPO neben Renommée auch Seriosität und Verbindlichkeit. Wenn Sie in Zukunft vorhaben, sich breiter im Markt aufzustellen und größere wirtschaftliche Handlungsoptionen zu haben, bringt Ihnen der Designschutz klare Vorteile, z. B. um Lizenznehmer zu finden.
Um ein Design zu schützen, sind 2 Voraussetzungen zu erfüllen:
Der Anmelder ist verantwortlich, diese Voraussetzungen sicherzustellen. Dies ist über einen Vergleich des Designs mit dem vorbekannten Formenschatz möglich.
Laut § 3 DesignG ist Designschütz in den folgenden Fällen ausgeschlossen:
Das DPMA prüft jedes Design vor der Registrierung. Dabei sind folgende Fragen wichtig:
Das Amt prüft aber nicht das Vorliegen der Voraussetzungen für einen Designschutz (also Neuheit und Eigenart des Designs) – das muss der Anmelder sicherstellen. Um auf der sicheren Seite zu sein, können Sie die Prüfung und Anmeldung Ihres Designs einem Anwalt überlassen.
Grundsätzlich lässt sich selbstständig Designschutz anmelden. Ohne eine umfassende Recherche vorab und eine eindeutige Darstellung Ihres neuen Designs könnte Ihr Antrag aber abgelehnt werden.
Nur wenn sicher ist, dass Ihr Muster sich eindeutig von bestehenden Designs abhebt und der Antrag korrekt ausgefüllt ist, können Sie Ihr Design schützen lassen.
Die Schutzvoraussetzungen sicherzustellen, kann schwierig sein. Ein Anwalt für gewerblichen Rechtsschutz weiß, worauf es für umfassenden Designschutz ankommt.
Der Anwalt kann
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Die Designschutz-Anmeldung in 5 Schritten:
Um nach eingetragenen Designs zu recherchieren und Schutzhindernisse auszuschließen, können die Datenbanken der Patent- und Markenämter genutzt werden:
Durch eine gründliche Recherche vom Anwalt lässt sich verhindern, dass die Ämter den Schutz des Designs aufgrund von Schutzhindernissen oder älteren Schutzrechten ablehnt. Andernfalls kann ein Gericht im Streitfall Ihr Schutzrecht entziehen.
Sie benötigen für die Anmeldung Ihres Designschutzes eine detaillierte und vollständige Darstellung (als Grafik oder als Foto) Ihres Musters.
Achten Sie dabei auf Folgendes:
Die Locarno-Klassifikation ermöglicht Ihnen, eingetragene Designs leichter zu recherchieren und einfacher zuzuordnen – und zwar EU-weit. Es gibt 32 Haupt- und 237 Unterklassen, die bei der Anmeldung freiwillig angegeben werden können. Für eine Recherche bietet sich die DPMA-Datenbank an.
Die Designanmeldung reichen Sie beim Deutschen Patent- und Markenamt ein. Folgende Unterlagen und Angaben muss Ihr Antrag enthalten:
Die Design-Anmeldung ist über die Webseite des DPMA oder per Post möglich. Eine Online-Anmeldung ist allerdings kostengünstiger und durch die elektronische Eingabeform weniger fehleranfällig.
Nachdem Sie den Antrag gestellt und die Anmeldegebühren für den Designschutz bezahlt haben, prüft das DPMA Ihr Design u. a. auf Schutzhindernisse. Verläuft die Prüfung erfolgreich, trägt das Amt Ihr Design im Designregister ein und veröffentlicht es online im Designblatt.
Möchten Sie Ihr Design vorerst geheim halten – z. B., um den Markt zu beobachten – können Sie gegen Zahlung einer Gebühr die Veröffentlichung bis zu 30 Monate aufschieben. Für die Aufschiebung der Bekanntmachung müssen Sie einen separaten Antrag stellen.
Ein Design lässt sich nicht nur in Deutschland, sondern auch EU- oder weltweit schützen. Für internationalen Designschutz ist ein Antrag beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) bzw. bei der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO).
Im internationalen Verkehr heißt das eingetragene Design nicht Design, sondern Gemeinschaftsgeschmacksmuster.
Die Rechtsgrundlage für das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (GGM) liegt in der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung (GGV). Hier werden zwei Varianten des Designschutzes unterschieden: das eingetragene und das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster:
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Der Schutz eines Designs besteht ab dem Anmeldetag. Die Dauer des Designschutzes ist zunächst auf 5 Jahre begrenzt. Gegen Zahlung einer Aufrechterhaltungsgebühr lässt er sich auf bis zu 25 Jahre verlängern.
Nach Ablauf der maximalen Schutzdauer des Designs wird die Eintragung aus dem Designregister gelöscht.
Folgende Kosten können für den Designschutz anfallen:
Weil jedes Design individuell ist, lassen sich die Kosten leider nicht konkret beziffern. Nur ein Anwalt kann eine verbindliche Kostenauskunft geben.
Ja, die äußere Form- und Farbgestaltung von zweidimensionalen Flächen wie z. B. Stoffe und Materialien oder dreidimensionalen Gegenständen wie z. B. Autos, Handtaschen und Möbelstücke lässt sich als Design schützen. Dazu gehören z. B. Linien, Konturen, Farben, Gestaltung, Oberflächenstruktur, Werkstoffe, Einzelteile, Verpackung und Ausstattung des Erzeugnisses, grafische Symbole sowie typografische Schriftzeichen.
Ein Design ist geschützt, wenn es z. B. beim DPMA angemeldet und nach der Prüfung vom DPMA als Design eingetragen wurde. Dafür muss es neu sein und eine Eigenart aufweisen, die es von bestehenden Mustern unterscheidet.
Um ein Design zu schützen, ist ein Antrag beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) zu stellen. Zuvor ist zu recherchieren, ob die Voraussetzungen für Designschutz erfüllt sind und keine Schutzhindernisse bestehen.
Sie können von der Anmeldung bis zur Eintragung eines Designs mit einem Zeitraum von 2 bis Monaten rechnen.