4. Wie & wo melde ich ein Gebrauchsmuster an?
Ein Gebrauchsmuster melden Sie beim Deutschen Marken- und Patentamt (DPMA) an. Damit die Anmeldung so unkompliziert wie möglich verläuft, können Sie die folgenden Schritte einhalten.
I. Gebrauchsmusterrecherche
Bevor Sie ein Gebrauchsmuster anmelden können, müssen Sie eine Gebrauchsmusterrecherche durchführen. Für die Recherche stellt das DPMA Datenbanken wie DEPATISnet zur Verfügung.
Da das Gebrauchsmuster ein ungeprüftes Schutzrecht ist, müssen Sie anhand der Recherche eigenverantwortlich prüfen, ob Ihre Erfindung die Schutzvoraussetzungen erfüllt. Das DPMA prüft diese Kriterien nicht – kann aber gegen eine Gebühr die Gebrauchsmusterschutzrecherche für Sie übernehmen.
Eine Gebrauchsmusterrecherche ähnelt der Patentrecherche.
Die wichtigsten Punkte im Überblick:
- Recherche zum Stand der Technik: Sie gibt Aufschluss über Neuheit und erfinderischen Schritt. Prüfen Sie bei der Recherche, ob bereits ähnliche Gebrauchsmuster eingetragen sind – diese würden der Neuheit Ihrer Erfindung entgegenstehen.
- Recherche zur gewerblichen Anwendbarkeit: Hierbei kommt es nicht darauf an, ob Ihre Erfindung in einem Gewerbe Anwendung findet, sondern ob sie sich herstellen und in der Praxis verwenden lässt.
- Internationale Patentklassifikation (IPC): Die IPC klassifiziert Patente und Gebrauchsmuster in Kategorien und Unterkategorien. Nach Eingang der Anmeldung ordnet das DPMA jedem Gebrauchsmuster einem technischen Sachgebiet in der IPC zu (z. B. Textilien, Beleuchtung, Elektrotechnik). Bei der Recherche können Sie in der IPC sprachunabhängig und weltweit in den jeweiligen IPC-Klassifikationen nach bestehenden Gebrauchsmustern recherchieren und sich so einen Überblick über den aktuellen Stand der Technik verschaffen.
- Korrekte Interpretation der Ergebnisse: Nach der Recherche können Sie die Ergebnisse hinsichtlich der eigenen Erfindung korrekt interpretieren: Überwindet die Erfindung den Stand der Technik? Gibt es bereits ähnliche, eingetragene Gebrauchsmuster? Erfüllt die Erfindung die erforderlichen Schutzvoraussetzungen?
- Löschungverfahren vermeiden: Eine gründliche Gebrauchsmusterrecherche kann das Risiko eines Löschungsverfahren und die damit verbundenen Kosten bestehen.
Melden Sie ein Gebrauchsmuster an, das bereits so oder so ähnlich existiert, machen Sie sich zwar nicht strafbar, jedoch gibt das Patentamt mit hoher Wahrscheinlichkeit einem Löschungsantrag von Dritten statt. Eine unvollständige Gebrauchsmusterrecherche kann zudem dazu führen, dass Sie Ihre Erfindung nicht vor unerlaubter Fremdnutzung schützen können.
II. Gebrauchsmusteranmeldung
Die Anmeldung ist sowohl in Papierform mit dem Formular „Antrag auf Eintragung eines Gebrauchsmusters“ als auch online möglich. Dafür benötigen Sie zusätzlich eine Signaturkarte und ein Kartenlesegerät sowie die entsprechende kostenlose Software vom DPMA.
Folgende formale Angaben gehören in den Anmeldeantrag:
- Amtliches Formular „Antrag auf Eintragung eines Gebrauchsmusters“ (Formblatt Nr. G 6003) mit u. a. Angaben zum Anmelder: Name, Adresse, ggf. Vertreter.
- Beschreibung der Erfindung: aktueller Stand der Technik, Aufbau und Vorteile der eigenen Erfindung.
- Nennung der Schutzansprüche: technische Merkmale der Erfindung, die Sie schützen lassen möchten.
- Eine grafische Darstellung der Erfindung ist nicht zwingend notwendig. Schutzansprüche, Beschreibung und etwaige Zeichnungen sollten Sie auf einem separaten Blatt einreichen.
Es kann ratsam sein, wenn Sie das Gebrauchsmuster deutlich und vollständig beschreiben. Zwar können Sie die Angaben im Eintragungsverfahren nochmals anpassen oder umformulieren, die Angaben müssen aber bereits vollständig im Anmeldeantrag enthalten sein. Wesentliche technische Merkmale dürfen Sie nachträglich nicht ergänzen – das wäre ein Grund für die Löschung des Gebrauchsmusters.
III. Eintragungsverfahren
Nach der Gebrauchsmusteranmeldung versendet das DPMA eine Eingangsbestätigung. Innerhalb der folgenden 3 Monate müssen Sie die Anmeldegebühren begleichen, sonst gilt die Gebrauchsmusteranmeldung als zurückgenommen.
Im Eintragungsverfahren prüft das DPMA die formalen Anforderungen an die Gebrauchsmusteranmeldung. Inhaltliche Schutzvoraussetzungen kontrolliert das Amt hingegen nicht. Formale Mängel zu Ihren eigenen Angaben teilt Ihnen das DPMA mit – diese sind in der Regel behebbar.
Erfüllt das Gebrauchsmuster grundsätzliche Voraussetzungen nicht – da Sie z. B. ein Verfahren angemeldet haben –, können Sie es nicht schützen lassen. Um die Ablehnung der Gebrauchsmusteranmeldung oder eine nachträgliche Löschung zu vermeiden, kann es sich lohnen, einen Anwalt hinzuziehen. Dieser prüft vor der Anmeldung, ob Ihr Gebrauchsmuster alle Voraussetzungen erfüllt.
Liegen keine Mängel vor bzw. haben Sie diese beseitigt, kommt es zur Eintragung des Gebrauchsmusters in das amtliche Register – damit tritt das Schutzrecht in Kraft und Sie haben die alleinigen Rechte an Ihrem Gebrauchsmuster.
5. Kosten der Anmeldung
Möchten Sie ein Gebrauchsmuster anmelden, kommen verschiedene Kosten auf Sie zu. Die wichtigsten Kostenfaktoren finden Sie in diesem Überblick:
Anmeldegebühr für elektronische Anmeldung
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30 Euro
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Anmeldegebühr für Anmeldung in Papierform
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40 Euro
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1. Verlängerungsgebühr nach 3 Jahren
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210 Euro
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2. Verlängerungsgebühr nach 6 Jahren
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350 Euro
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3. Verlängerungsgebühr nach 8 Jahren
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530 Euro
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Löschungsantrag
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300 Euro
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Gebühr Gebrauchsmusterrecherche (optional)
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250 Euro
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Entscheiden Sie sich bei der Gebrauchsmusterrecherche für die Unterstützung durch das DPMA oder einen Anwalt, entstehen zusätzliche Kosten.
So ist eine Gebühr von 250 Euro zu zahlen, wenn das DPMA die Recherche durchführen soll. Ein Anwalt kann über eine gründliche Recherche hinaus die korrekte und fristgerechte Anmeldung des Gebrauchsmusters sicherstellen. Für juristische Unterstützung bei der Gebrauchsmusterrecherche kommen Anwaltsgebühren hinzu.