Gebrauchsmuster anmelden – schneller & günstiger Schutz für Ihre Erfindung
Gebrauchsmuster anmelden – schneller & günstiger Schutz für Ihre Erfindung
Sophie Suske
Beitrag von Sophie Suske
Redakteurin für Rechtsthemen
Aktualisiert am

... Patentanmeldung Gebrauchsmuster anmelden

Das Gebrauchsmuster wird auch als „kleines Patent“ bezeichnet und ist ein gewerbliches Schutzrecht für technische Erfindungen. Erfindungen sind schützbar, wenn sie neu sind, auf einem erfinderischen Schritt beruhen und gewerblich anwendbar sind. Das Patentamt prüft die Gebrauchsmusteranmeldung lediglich auf formale Vorgaben – daher dauert die Anmeldung nur wenige Monate. Mit dem Gebrauchsmuster lassen sich kleinere, alltägliche Erfindungen kostengünstig und unkompliziert schützen.

Sollten Sie bei Ihrer Gebrauchsmusteranmeldung Unterstützung benötigen, stehen Ihnen die Partner-Anwälte der deutschlandweit renommierten Anwaltsplattform advocado zur Seite – inklusive einer kostenlosen Ersteinschätzung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt.

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Inhalt
  1. Schnell-Check: Was jetzt wichtig ist
  2. 1. Was kann ich als Gebrauchsmuster anmelden – und was nicht?
  3. 2. Welche Vorteile hat eine Gebrauchsmuster­anmeldung?
  4. 3. Patent oder Gebrauchsmuster anmelden?
  5. 4. Wie & wo melde ich ein Gebrauchsmuster an?
  6. 5. Kosten der Anmeldung
  7. 6. Sollte ich einen Anwalt kontaktieren?
  8. 7. Häufige Missverständnisse aufgeklärt
Kostenlose Ersteinschätzung

Gebrauchsmuster anmelden – schneller & günstiger Schutz für Ihre Erfindung

Gebrauchsmuster anmelden – schneller & günstiger Schutz für Ihre Erfindung

Das Gebrauchsmuster wird auch als „kleines Patent“ bezeichnet und ist ein gewerbliches Schutzrecht für technische Erfindungen. Erfindungen sind schützbar, wenn sie neu sind, auf einem erfinderischen Schritt beruhen und gewerblich anwendbar sind. Das Patentamt prüft die Gebrauchsmusteranmeldung lediglich auf formale Vorgaben – daher dauert die Anmeldung nur wenige Monate. Mit dem Gebrauchsmuster lassen sich kleinere, alltägliche Erfindungen kostengünstig und unkompliziert schützen.

Sollten Sie bei Ihrer Gebrauchsmusteranmeldung Unterstützung benötigen, stehen Ihnen die Partner-Anwälte der deutschlandweit renommierten Anwaltsplattform advocado zur Seite – inklusive einer kostenlosen Ersteinschätzung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt.

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Schnell-Check: Was jetzt wichtig ist

So ordnen Sie Ihren Fall schnell ein

Ein Gebrauchsmuster schützt technische Erfindungen als ungeprüftes Schutzrecht – das DPMA trägt es nach Prüfung der formellen Anforderungen in das Register ein.

Gilt, wenn …

  • Sie eine technische Produkt- oder Vorrichtungslösung schützen wollen (z. B. Gerät, Bauteil, Schaltung).
  • Sie schnell ein eingetragenes Schutzrecht benötigen und das Risiko akzeptieren, dass die Schutzfähigkeit später angegriffen werden kann.
  • Sie vorab (selbst oder mit Unterstützung) eine Recherche zum Stand der Technik durchführen, um Neuheit und erfinderischen Schritt realistisch einschätzen zu können.

Sonderfälle:

  • Es geht um ein Verfahren (Herstellungs-/Arbeitsverfahren) → dafür ist das Gebrauchsmuster ausdrücklich nicht geeignet.
  • Ihre Erfindung ist bereits öffentlich geworden und liegt mehr als 6 Monate zurück → dann wird es für ein Gebrauchsmuster meist kritisch, weil die Neuheitsschonfrist nicht mehr hilft.
  • Sie benötigen Schutz in mehreren Ländern → ein Gebrauchsmuster wirkt grundsätzlich national; die Strategie sollte früh auf Auslands-/Europaschutz ausgerichtet werden.

Wichtigste Frist: 6 Monate Neuheitsschonfrist – wenn Sie die Erfindung selbst bereits öffentlich benutzt oder veröffentlicht haben, sollten Sie innerhalb von 6 Monaten ab dem Zeitpunkt dieser Veröffentlichung/Benutzung anmelden.

Wichtige Informationen:

  • Angaben zum/zur Anmelder:in (Name/Firma, Anschrift, ggf. Vertretung)
  • Beschreibung der Erfindung (Problem, Lösung, technische Ausgestaltung)
  • Schutzansprüche (definieren, was genau geschützt werden soll)
  • ggf. Zeichnungen (oft sinnvoll, auch wenn nicht immer zwingend)
  • Hintergrundinfos für die Einordnung: Veröffentlichungen, Messeauftritte, Angebote, Prototypen-Tests, beteiligte Personen

Häufigster Fehler: Es wird „schnell angemeldet“, aber ohne saubere Recherche und ohne belastbare Ansprüche – das erhöht das Risiko, dass das Gebrauchsmuster später im Löschungsverfahren fällt oder im Streitfall kaum durchsetzbar ist.

Fakt vs. Einzelfall: Was ist sicher – und wo kommt es wirklich darauf an?

Sicher ist:

  • Das DPMA prüft vor der Eintragung vor allem Formalia; Neuheit/erfinderischer Schritt werden grundsätzlich nicht vorab umfassend geprüft.
  • Ein Gebrauchsmuster kann (bei ordnungsgemäßer Einreichung und Zahlung) oft vergleichsweise schnell eingetragen werden; möglich sind auch Eintragungen innerhalb weniger Wochen, im Durchschnitt lag das Verfahren (Stand 2024) bei rund 4 Monaten.
  • Dritte können ein eingetragenes Gebrauchsmuster per Löschungsantrag beim DPMA angreifen; dafür gibt es keine Antragsfrist.

Auf den Einzelfall kommt es an:

  • Ob Ihre Lösung wirklich neu ist und einen erfinderischen Schritt hat (und wie der relevante Stand der Technik zu bewerten ist).
  • Wie breit oder eng Ihre Schutzansprüche formuliert sind – und ob sie später in einem Streit tragen.
  • Ob eher ein Patent, ein Gebrauchsmuster, beides (Strategie) oder ein ganz anderes Schutzrecht (z. B. Design/Marke) sinnvoll ist.

1. Was kann ich als Gebrauchsmuster anmelden – und was nicht?

Sie können technische Erfindungen als Gebrauchsmuster anmelden. Um schutzfähig zu sein, muss die Erfindung auf einem erfinderischen Schritt beruhen, neu und gewerblich anwendbar sein. Mit einer erfolgreichen Gebrauchsmusteranmeldung ist die Erfindung durch das Patentrecht geschützt.

Was kann ich als Gebrauchsmuster anmelden?

Technische Erfindungen wie:

  • Maschinen und Geräte
  • Arzneimittel
  • Genuss- und Nahrungsmittel
  • Schaltungen und sonstige Vorrichtungen

Damit Sie diese Erfindungen als Gebrauchsmuster anmelden können, müssen diese bestimmte Schutzvoraussetzungen erfüllen. Im Vergleich zu einer Patentanmeldung oder Markenanmeldung sind diese leichter zu erreichen.

Diese Voraussetzungen fordert das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA):

  • Neuheit: Alles, was nicht zum aktuellen Stand der Technik gehört, erfüllt diese Voraussetzung. Ist die technische Erfindung der Öffentlichkeit schriftlich oder durch Benutzung bereits zugänglich, ist dieses Kriterium nicht mehr erfüllt – eine Ausnahme ist die Neuheitsschonfrist. Innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung dürfen Sie ein Gebrauchsmuster anmelden, ohne dass es das Kriterium der Neuheit verletzt.
  • Erfinderischer Schritt: Ihre Erfindung muss einen erfinderischen Schritt beinhalten. Ein Problem, das ein Durchschnittsfachmann mit seinem Wissen selbst lösen kann, beruht nicht auf einem erfinderischen Schritt und lässt sich nicht als Gebrauchsmuster anmelden.
  • Gewerbliche Anwendbarkeit: Damit Sie Ihre Erfindung als Gebrauchsmuster anmelden können, muss sie gewerblich anwendbar sein – d. h. sie lässt sich gewerblich oder landwirtschaftlich herstellen oder benutzen.

Was kann ich nicht als Gebrauchsmuster anmelden?

Arbeits- und Herstellungsverfahren wie z. B. Transportmethoden lassen sich nicht als Gebrauchsmuster anmelden, da sie sich nicht konkret darstellen lassen. Darin besteht ein wesentlicher Unterschied zum Patentschutz, bei dem auch Verfahren schutzfähig sind.

Nicht anmelden können Sie zudem:

  • Pflanzensorten
  • Tierarten
  • Ästhetische Formschöpfungen
  • Programme für Datenverarbeitung
  • Baupläne und Schnittmuster
  • Entdeckungen und Theorien
  • Biotechnik
  • Methoden (z. B. Lehrmethoden oder Spielregeln)

2. Welche Vorteile hat eine Gebrauchsmuster­anmeldung?

Durch eine erfolgreiche Gebrauchsmusteranmeldung erlangen Sie die alleinigen Schutz- und Nutzungsrechte für Ihr Gebrauchsmuster. Mit der Eintragung haben Sie die gleichen Rechte wie bei einem Patent:

  • Nur Sie dürfen Ihre Erfindung benutzen, herstellen und vermarkten.
  • Ohne Ihre Genehmigung haben Sie die alleinigen Nutzungs- und Verwertungsrechte.
  • Mit einer Lizenz können Sie Dritten die Verwertungsrechte übertragen. Im Gegenzug erhalten Sie Lizenzgebühren.
  • Verletzen Dritte Ihre Rechte, indem sie die Erfindung kopieren und zu eigenen gewerblichen Zwecken missbrauchen, können Sie juristisch dagegen vorgehen. Sie können u. a. einen Unterlassungsanspruch geltend machen und Schadensersatz fordern, wenn sich Dritte an Ihrem Gebrauchsmuster bereichert haben und Ihnen dadurch finanzielle Schäden entstanden sind. Zudem können Sie den Schädiger kostenpflichtig abmahnen.
Achtung
Das Gebrauchsmuster als ungeprüftes Schutzrecht:

Ein Gebrauchsmuster anmelden können Sie nur, wenn Ihre Erfindung alle Schutzvoraussetzungen erfüllt. Da das DPMA diese nicht überprüft, müssen Sie sich vor der Anmeldung versichern, dass die Schutzvoraussetzungen tatsächlich vorliegen – Dritte können Ihr Gebrauchsmuster sonst angreifen.

3. Patent oder Gebrauchsmuster anmelden?

Diese 4 Vorteile bietet Ihnen die Gebrauchsmusteranmeldung im Vergleich zum Patent.

Ein Gebrauchsmuster bietet im Vergleich zum Patent einige Vorteile. Es gewährleistet die gleichen Schutzrechte, ist aber wesentlich schneller angemeldet.

Das liegt daran, dass das DPMA bei der Gebrauchsmusteranmeldung nicht prüft, ob die Erfindung die Schutzvoraussetzungen tatsächlich erfüllt – so spart das Amt Zeit und Kosten für eine umfassende Kontrolle.

  • Dauer der Anmeldung: Eine Gebrauchsmusteranmeldung dauert in der Regel zwischen 3 und 4 Monate, während eine Patentanmeldung mehrere Jahre in Anspruch nehmen kann. Das liegt daran, dass das DPMA Patente im Eintragungsverfahren umfassend auf Schutzvoraussetzungen überprüft.
  • Kosten der Anmeldung: Da keine umfassende Kontrolle durch das DPMA stattfindet, sind die Gebühren geringer als die Kosten für eine Patentanmeldung.
  • Neuheitsschonfrist: Grundsätzlich ist eine Erfindung nicht mehr neu, wenn sie bereits veröffentlicht wurde. Eine Ausnahme gibt es jedoch beim Gebrauchsmuster: Dank Neuheitsschonungsfrist können Sie es noch bis zu sechs Monate nach Veröffentlichung anmelden – für Patente gilt diese Schonfrist nicht.

Ein Gebrauchsmuster kann im Vergleich zum Patent auch Nachteile haben:

  • Schutzdauer: Der Gebrauchsmusterschutz gilt maximal zehn Jahre. Damit der Schutz aufrechterhalten bleibt, müssen Sie ihn nach 3, 6 und 8 Jahren gegen eine Gebühr verlängern. Ein Patent können Sie bis zu 20 Jahre schützen.
  • Schutzumfang: Das Gebrauchsmuster trägt das DPMA ungeprüft ein. Dritte können jederzeit die Löschung des Gebrauchsmusters beantragen. Erst dann kontrolliert das DPMA die Schutzvoraussetzungen. Patente prüft es hingegen schon vor der Eintragung umfassend.
  • Risiko eines Löschungsverfahrens: Ein Gebrauchsmuster ist leichter angreifbar als ein Patent. Sind die Schutzvoraussetzungen nicht erfüllt, können Dritte mit einem Löschungsverfahren vor dem DPMA Ihr Gebrauchsmuster beanstanden. Verlieren Sie das Löschungsverfahren, müssen Sie wie in einem Zivilprozess sämtliche Kosten wie z. B. Anwaltskosten tragen.

Ob Sie ein Patent oder Gebrauchsmuster anmelden sollten, hängt vom Umfang des gewünschten Schutzes ab. Patentschutz ist umfassender, da Patente bis zu 20 Jahre geschützt und schwerer angreifbar sind – allerdings ist er auch schwerer zu bekommen.

Gegen ein Gebrauchsmuster können Dritte jederzeit Widerspruch einlegen. Dafür ist ein solches schneller und kostengünstiger angemeldet, was sich vor allem für kleinere, alltägliche Erfindungen lohnen kann.

Das abgezweigte Gebrauchsmuster

Eine weitere Möglichkeit ist das sogenannte abgezweigte Gebrauchsmuster. Hierfür melden Sie ein eigenständiges Gebrauchsmuster für Ihre Erfindung an, für die bereits ein Patentverfahren läuft.

Der Vorteil: Eine Abzweigung bietet Schutz in der Zeit zwischen der Patentanmeldung und -erteilung, in der Dritte Ihr Patent angreifen können. Die Abzweigung übernimmt den Anmeldetag des Patents und Ihre Erfindung besitzt vollen Schutzumfang – unabhängig davon, wie das Patentverfahren ausgeht.

Wenn Sie sich unsicher sind, ob Sie für Ihre Erfindung ein Patent oder ein Gebrauchsmuster anmelden sollen, kann Ihnen ein Anwalt für Patentrecht weiterhelfen. Ein advocado Partner-Anwalt erläutert Ihnen in einer kostenlosen Ersteinschätzung Ihre Handlungsoptionen.

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4. Wie & wo melde ich ein Gebrauchsmuster an?

Ein Gebrauchsmuster melden Sie beim Deutschen Marken- und Patentamt (DPMA) an. Damit die Anmeldung so unkompliziert wie möglich verläuft, können Sie die folgenden Schritte einhalten.

I. Gebrauchsmusterrecherche

Bevor Sie ein Gebrauchsmuster anmelden können, müssen Sie eine Gebrauchsmusterrecherche durchführen. Für die Recherche stellt das DPMA Datenbanken wie DEPATISnet zur Verfügung.

Da das Gebrauchsmuster ein ungeprüftes Schutzrecht ist, müssen Sie anhand der Recherche eigenverantwortlich prüfen, ob Ihre Erfindung die Schutzvoraussetzungen erfüllt. Das DPMA prüft diese Kriterien nicht – kann aber gegen eine Gebühr die Gebrauchsmusterschutzrecherche für Sie übernehmen.

Eine Gebrauchsmusterrecherche ähnelt der Patentrecherche.

Die wichtigsten Punkte im Überblick:

  • Recherche zum Stand der Technik: Sie gibt Aufschluss über Neuheit und erfinderischen Schritt. Prüfen Sie bei der Recherche, ob bereits ähnliche Gebrauchsmuster eingetragen sind – diese würden der Neuheit Ihrer Erfindung entgegenstehen.
  • Recherche zur gewerblichen Anwendbarkeit: Hierbei kommt es nicht darauf an, ob Ihre Erfindung in einem Gewerbe Anwendung findet, sondern ob sie sich herstellen und in der Praxis verwenden lässt.
  • Internationale Patentklassifikation (IPC): Die IPC klassifiziert Patente und Gebrauchsmuster in Kategorien und Unterkategorien. Nach Eingang der Anmeldung ordnet das DPMA jedem Gebrauchsmuster einem technischen Sachgebiet in der IPC zu (z. B. Textilien, Beleuchtung, Elektrotechnik). Bei der Recherche können Sie in der IPC sprachunabhängig und weltweit in den jeweiligen IPC-Klassifikationen nach bestehenden Gebrauchsmustern recherchieren und sich so einen Überblick über den aktuellen Stand der Technik verschaffen.
  • Korrekte Interpretation der Ergebnisse: Nach der Recherche können Sie die Ergebnisse hinsichtlich der eigenen Erfindung korrekt interpretieren: Überwindet die Erfindung den Stand der Technik? Gibt es bereits ähnliche, eingetragene Gebrauchsmuster? Erfüllt die Erfindung die erforderlichen Schutzvoraussetzungen?
  • Löschungverfahren vermeiden: Eine gründliche Gebrauchsmusterrecherche kann das Risiko eines Löschungsverfahren und die damit verbundenen Kosten bestehen.

Melden Sie ein Gebrauchsmuster an, das bereits so oder so ähnlich existiert, machen Sie sich zwar nicht strafbar, jedoch gibt das Patentamt mit hoher Wahrscheinlichkeit einem Löschungsantrag von Dritten statt. Eine unvollständige Gebrauchsmusterrecherche kann zudem dazu führen, dass Sie Ihre Erfindung nicht vor unerlaubter Fremdnutzung schützen können.

II. Gebrauchsmuster­anmeldung

Die Anmeldung ist sowohl in Papierform mit dem Formular „Antrag auf Eintragung eines Gebrauchsmusters“ als auch online möglich. Dafür benötigen Sie zusätzlich eine Signaturkarte und ein Kartenlesegerät sowie die entsprechende kostenlose Software vom DPMA.

Folgende formale Angaben gehören in den Anmeldeantrag:

  • Amtliches Formular „Antrag auf Eintragung eines Gebrauchsmusters“ (Formblatt Nr. G 6003) mit u. a. Angaben zum Anmelder: Name, Adresse, ggf. Vertreter.
  • Beschreibung der Erfindung: aktueller Stand der Technik, Aufbau und Vorteile der eigenen Erfindung.
  • Nennung der Schutzansprüche: technische Merkmale der Erfindung, die Sie schützen lassen möchten.
  • Eine grafische Darstellung der Erfindung ist nicht zwingend notwendig. Schutzansprüche, Beschreibung und etwaige Zeichnungen sollten Sie auf einem separaten Blatt einreichen.

Es kann ratsam sein, wenn Sie das Gebrauchsmuster deutlich und vollständig beschreiben. Zwar können Sie die Angaben im Eintragungsverfahren nochmals anpassen oder umformulieren, die Angaben müssen aber bereits vollständig im Anmeldeantrag enthalten sein. Wesentliche technische Merkmale dürfen Sie nachträglich nicht ergänzen – das wäre ein Grund für die Löschung des Gebrauchsmusters.

III. Eintragungsverfahren

Nach der Gebrauchsmusteranmeldung versendet das DPMA eine Eingangsbestätigung. Innerhalb der folgenden 3 Monate müssen Sie die Anmeldegebühren begleichen, sonst gilt die Gebrauchsmusteranmeldung als zurückgenommen.

Im Eintragungsverfahren prüft das DPMA die formalen Anforderungen an die Gebrauchsmusteranmeldung. Inhaltliche Schutzvoraussetzungen kontrolliert das Amt hingegen nicht. Formale Mängel zu Ihren eigenen Angaben teilt Ihnen das DPMA mit – diese sind in der Regel behebbar.

Erfüllt das Gebrauchsmuster grundsätzliche Voraussetzungen nicht – da Sie z. B. ein Verfahren angemeldet haben –, können Sie es nicht schützen lassen. Um die Ablehnung der Gebrauchsmusteranmeldung oder eine nachträgliche Löschung zu vermeiden, kann es sich lohnen, einen Anwalt hinzuziehen. Dieser prüft vor der Anmeldung, ob Ihr Gebrauchsmuster alle Voraussetzungen erfüllt.

Liegen keine Mängel vor bzw. haben Sie diese beseitigt, kommt es zur Eintragung des Gebrauchsmusters in das amtliche Register – damit tritt das Schutzrecht in Kraft und Sie haben die alleinigen Rechte an Ihrem Gebrauchsmuster.

5. Kosten der Anmeldung

Möchten Sie ein Gebrauchsmuster anmelden, kommen verschiedene Kosten auf Sie zu. Die wichtigsten Kostenfaktoren finden Sie in diesem Überblick:

Anmeldegebühr für elektronische Anmeldung

30 Euro

Anmeldegebühr für Anmeldung in Papierform

40 Euro

1. Verlängerungsgebühr nach 3 Jahren

210 Euro

2. Verlängerungsgebühr nach 6 Jahren

350 Euro

3. Verlängerungsgebühr nach 8 Jahren

530 Euro

Löschungsantrag

300 Euro

Gebühr Gebrauchsmusterrecherche (optional)

250 Euro

Entscheiden Sie sich bei der Gebrauchsmusterrecherche für die Unterstützung durch das DPMA oder einen Anwalt, entstehen zusätzliche Kosten.

So ist eine Gebühr von 250 Euro zu zahlen, wenn das DPMA die Recherche durchführen soll. Ein Anwalt kann über eine gründliche Recherche hinaus die korrekte und fristgerechte Anmeldung des Gebrauchsmusters sicherstellen. Für juristische Unterstützung bei der Gebrauchsmusterrecherche kommen Anwaltsgebühren hinzu.

Kosten
Verfahrenskostenhilfe beantragen

Bei wirtschaftlicher Bedürftigkeit können Sie schriftlich beim Patentamt Verfahrenskostenhilfe für die Gebrauchsmusteranmeldung beantragen. Zusätzlich kann Ihnen das DPMA einen Rechts- oder Patentanwalt zur Unterstützung zuordnen. Die Kosten der Anmeldung (z. B. Anmeldegebühr, Aufrechterhaltungsgebühren, Verfahrenskosten im Löschungsverfahren) trägt der Staat.

6. Sollte ich einen Anwalt kontaktieren?

Gebrauchsmusterschutz ist im Gegensatz zum Patentschutz schnell, einfach und kostengünstig zu erreichen. Die Gefahr, dass Dritte die Erfindung angreifen oder löschen, ist allerdings größer.

Gerade für kleinere, alltägliche Erfindungen kann es sich aber lohnen, ein Gebrauchsmuster anzumelden, denn bei einer erfolgreichen Eintragung durch eine gründliche Gebrauchsmusterrecherche bestehen die gleichen Schutzrechte wie beim Patent.

Wenn Sie Ihre Erfindung als Gebrauchsmuster anmelden möchten, benötigen Sie grundsätzlich keinen Anwalt. Um sicherzustellen, dass die Erfindung die notwendigen Schutzvoraussetzungen erfüllt, die richtigen Schutzansprüche formuliert und die Erfindung detailliert beschrieben wurde, können Sie die Gebrauchsmusteranmeldung aber zumindest mit einem Anwalt für Patentrecht besprechen.

Der Anwalt unterstützt Sie dabei, umfangreiche und langfristige Schutzrechte für Ihre Erfindung sicherzustellen. Zudem übernimmt er folgende Aufgaben für Sie:

  • Gebrauchsmusterrecherche: Ein Anwalt recherchiert nach dem aktuellen Stand der Technik in zentralen Datenbanken des DPMA sowie in kostenpflichtiger mehrsprachiger Patent- und Gebrauchsmuster-Literatur. Er ermittelt die IPC-Klassifikation Ihrer Erfindung und prüft diese auf bestehende Schutzrechte, die Ihre Erfindung verletzen würde.
  • Gebrauchsmusteranmeldung: Nach der Recherche übernimmt der Anwalt die Anmeldung. Dazu prüft er den Antrag auf formale Korrektheit wie die vollständige Beschreibung der Erfindung und passt die Angaben ggf. an. So verhindert er die Ablehnung Ihres Gebrauchsmusters z. B. aufgrund nachträglich ergänzter Merkmale.
  • Gebrauchsmusterschutz: Durch eine umfassende Recherche und eine korrekte Anmeldung verhindert ein Anwalt, dass Dritte Ihr Gebrauchsmuster angreifen. Umgekehrt unterstützt er Sie bei einem Löschungsverfahren, wenn ein Dritter ein ähnliches Gebrauchsmuster anmeldet.
  • Gebrauchsmusterverletzung: Verstößt jemand gegen Ihre Schutzrechte, indem er Ihr Gebrauchsmuster für eigene gewerbliche Zwecke missbraucht oder nachahmt, leitet der Anwalt juristische Schritte ein. Er kann den Schädiger u. a. abmahnen oder mittels einer Gebrauchsmusterverletzungsklage zur Unterlassung und Zahlung von Schadensersatz auffordern.

advocado findet für Sie den passenden Anwalt aus einem Netzwerk mit über 550 Partner-Anwälten. Dieser kontaktiert Sie innerhalb von 2 Stunden Information für eine kostenlose Ersteinschätzung zu Ihren Handlungsoptionen und Erfolgsaussichten.

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Beispiel-Fälle zur Orientierung

Fall 1: Produkt auf Messe gezeigt – Anmeldung kurz danach
Ausgangslage: Ein kleines Unternehmen stellt einen verbesserten Verschlussmechanismus öffentlich vor.
Vorgehen: Schnell klären, wann die erste öffentliche Zurschaustellung/Veröffentlichung war, Recherche starten, Anmeldung vorbereiten.
Ergebnis: Kann noch möglich sein, wenn die Anmeldung innerhalb von 6 Monaten nach eigener Veröffentlichung erfolgt und die Schutzvoraussetzungen vorliegen.
Learning: Timing dokumentieren – bei späterer Auseinandersetzung zählt der genaue Veröffentlichungszeitpunkt.

Fall 2: Schutz für ein Herstellungsverfahren geplant
Ausgangslage: Die Innovation liegt vor allem in einem Prozessschritt (Arbeits-/Herstellungsverfahren).
Vorgehen: Prüfen, ob die Erfindung auch als Vorrichtung/Produkt beschreibbar ist – sonst Alternative (z. B. Patentstrategie) prüfen.
Ergebnis: Gebrauchsmuster scheidet aus, wenn es bei einem Verfahren bleibt.
Learning: Früh entscheiden, ob „Produkt/Vorrichtung“ oder „Verfahren“ im Mittelpunkt steht.

Fall 3: Patentanmeldung läuft – schneller Schutz wird zusätzlich benötigt
Ausgangslage: Patentanmeldung ist eingereicht, Entscheidung dauert; es besteht Druck durch Wettbewerber.
Vorgehen: Möglichkeit einer Abzweigung prüfen (Voraussetzungen/Fristen), Unterlagen vorbereiten.
Ergebnis: Flankierender Schutz kann über ein abgezweigtes Gebrauchsmuster entstehen; es übernimmt den Anmeldetag der Patentanmeldung.
Learning: Abzweigung ist ein Strategiewerkzeug – aber nur sinnvoll, wenn Anspruchs- und Unterlagenlage passt.

7. Häufige Missverständnisse aufgeklärt

Richtig ist: Vor der Eintragung werden die sachlichen Voraussetzungen (Neuheit/erfinderischer Schritt/gewerbliche Anwendbarkeit) grundsätzlich nicht umfassend geprüft.
Was ist zu prüfen: Stand der Technik, saubere Anspruchsformulierung, Risiko eines Löschungsverfahrens.

Richtig ist: Ein eingetragenes Gebrauchsmuster wird typischerweise über einen Löschungsantrag beim DPMA angegriffen; dafür gibt es keine Frist.
Was ist zu prüfen: Wie robust sind Neuheit/erfinderischer Schritt? Welche Belege gibt es für den Stand der Technik?

Richtig ist: Für eigene Offenbarungen kann die Neuheitsschonfrist helfen, wenn innerhalb von 6 Monaten angemeldet wird.
Was ist zu prüfen: Wer hat veröffentlicht? Wann genau? War es wirklich „öffentlich“?

Richtig ist: Korrekturen sind möglich, aber wesentliche technische Merkmale müssen von Anfang an tragfähig beschrieben und beansprucht sein.
Was ist zu prüfen: Ob Beschreibung/Ansprüche die Kernerfindung vollständig abbilden und verständlich abgrenzen.

Richtig ist: Ein Gebrauchsmuster wirkt grundsätzlich national; Auslandsstrategie braucht eigene Schritte je Land/System.
Was ist zu prüfen: In welchen Märkten ist Schutz wirklich nötig (Produktion, Vertrieb, Wettbewerber)?

Transparenz-Hinweis

Dieser Beitrag informiert über die Rechtslage in Deutschland (Stand: 22.05.2026). Er ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.

Quellen

  • Gebrauchsmustergesetz (GebrMG) (insb. Schutzvoraussetzungen/Schonfrist/Verfahren).
  • DPMA – Gebrauchsmuster (Überblick, ungeprüftes Schutzrecht, Eintragung nach wenigen Wochen möglich).
  • DPMA – Schutzvoraussetzungen (Prüfumfang im Eintragungsverfahren, Neuheitsschonfrist).
  • DPMA – Gebühren Gebrauchsmuster (Gebührenübersicht und Zahlungsfristen).

Letzte Aktualisierung

22.05.2026

  • Am Anfang steht jetzt eine kurze Entscheidungshilfe, damit man schneller weiß, ob ein Gebrauchsmuster überhaupt passt.
  • Kritische Punkte (z. B. „Verfahren geht nicht“, „6-Monats-Frist nach eigener Veröffentlichung“) sind klar hervorgehoben.
  • Es gibt echte Beispiele aus der Praxis statt nur allgemeiner Erklärungen.
  • Häufige Irrtümer wurden gesammelt und richtiggestellt, damit man typische Fehler vermeidet.

 

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Sophie Suske
Sophie Suske
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