Wer eine Wohnung, eine Immobilie oder ein Grundstück besitzt, muss die Grundsteuer bezahlen. Entscheidend sind dabei die Eigentumsverhältnisse am Tag der Hauptfeststellung, also am 1. Januar: Gibt es zu Beginn des Kalenderjahres mehrere Eigentümer, dann sind diese Gesamtschuldner und somit grundsteuerpflichtig. Wichtig ist jedoch nur, dass die Grundsteuer vollständig gezahlt wird. Bei mehreren Eigentümern reicht es also, wenn ein Miteigentümer die gesamte Grundsteuer entrichtet.
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Die Grundsteuer wird auf alle Arten von Grund- und Immobiliensitz erhoben. Sie zählt zu den sogenannten Realsteuern oder Objektsteuern. Im Gegensatz zu den Personensteuern entfällt die Grundsteuer auf Objekte und richtet sich nicht nach den persönlichen Verhältnissen eines Steuerschuldners.
Zur Zahlung der Grundsteuer ist diejenige Person verpflichtet, der die Wohnung, die Immobilie oder das Grundstück gehört. Genauer gesagt: Schuldner ist, wem der Grundbesitz bei der Feststellung des Grundsteuerwertes zugerechnet ist. Das Finanzamt bestimmt, wem das Grundstück gehört und somit auch, wer grundsteuerpflichtig ist. Entscheidend für die Ermittlung des Eigentümers ist das Verhältnis zu Beginn des Kalenderjahres — also zum 1. Januar; zu diesem Zeitpunkt findet nämlich die sogenannte Hauptfeststellung statt.
Das bedeutet: Die Grundsteuer muss jene Person zahlen, der das Grundstück am 1. Januar des jeweiligen Jahres gehört. Wird eine Immobilie also beispielsweise im Sommer verkauft, muss der alte Eigentümer für das laufende Jahr weiterhin die Grundsteuer zahlen. Erst zu Beginn des nächsten Kalenderjahres — am 1. Januar — wird der neue Eigentümer für die Grundsteuer herangezogen.
Wenn ein Grundbesitz mehrere Eigentümer hat, dann sind alle Eigentümer sogenannte Gesamtschuldner. Das bedeutet, dass grundsätzlich jeder Eigentümer auch Schuldner der gesamten Grundsteuer ist. Aber natürlich heißt das nicht, dass jeder Miteigentümer die Grundsteuer vollständig zahlen muss; die Gemeinden können die Grundsteuer nur ein einziges Mal verlangen. Die Grundsteuer muss dementsprechend auch nur einmal gezahlt werden. Gibt es mehrere Eigentümer, also mehrere Gesamtschuldner, muss nur ein Eigentümer die gesamte Steuer bezahlen.
Wenn ein Miteigentümer die gesamte Grundsteuer entrichtet hat, müssen die anderen Miteigentümer nichts mehr zahlen.
Beispiel 1: Einem Ehepaar gehört ein Grundstück. Beide Ehepartner sind als Eigentümer eingetragen, beide sind also Miteigentümer. Die Grundsteuer beträgt 400 Euro pro Jahr. Die Ehefrau zahlt die komplette Grundsteuer für das jeweilige Jahr; damit ist die Grundsteuerpflicht erfüllt und der Ehemann muss in diesem Fall nichts mehr zahlen.
Es ist Pflicht der Eigentümer, für die vollständige Zahlung zu sorgen. Besonders unkompliziert ist die Zahlung natürlich, wenn die Gesamtschuldner ein gemeinsames Konto haben, von dem die Grundsteuer regelmäßig abgerechnet wird. Problematisch wird es erst, wenn es Streit zwischen den Eigentümern gibt und die Pflicht zur Zahlung der Grundsteuer nicht vollständig erfüllt wird.
Beispiel 2: Zwei Personen gehört ein Grundstück, beide sind demnach zur Zahlung der Grundsteuer verpflichtet. Allerdings zahlt ein Eigentümer nur 50 Prozent der Grundsteuer, da sie diese als “ihre Hälfte” ansieht. Die andere Person zahlt gar nichts. Die Grundsteuerpflicht wurde somit nicht erfüllt und die Gemeinde kann die restlichen 50 Prozent verlangen.
Eine Erbengemeinschaft ist eine sogenannte Gesamthandgemeinschaft. Hinterlässt ein Erblasser seinen Nachkommen also beispielsweise eine Immobilie, dann entsteht eine Erbengemeinschaft und alle Erben werden zu Eigentümern des geerbten Besitzes. Bei einer Erbengemeinschaft wird eine hinterlassene Immobilie also nicht aufgeteilt: Jedem Erben gehört das gesamte Objekt und nicht nur ein Bruchteil davon.
In den Augen des Finanzamtes sind nun alle Erben gemeinschaftliche Eigentümer des geerbten Grundbesitzes. Die Erbengemeinschaft ist somit zur Zahlung der Grundsteuer verpflichtet. Auch hier gilt: Die Erben sind Gesamtschuldner; es genügt also, wenn ein Miteigentümer die Grundsteuer vollständig bezahlt.
Ein Beispiel: Ein Erblasser hinterlässt seinen drei Kindern ein Grundstück. Am Tag der Hauptfeststellung — also am 1. Januar — erklärt die Gemeinde die drei Kinder zur Erbengemeinschaft und zieht sie als Schuldner der Grundsteuer heran. Eines der Kinder zahlt die gesamte Grundsteuer. Die zwei übrigen Miterben müssen nun nichts mehr zahlen.
Letztlich gelten also auch bei einer Erbengemeinschaft dieselben Regeln: Wer zu Beginn eines Kalenderjahres Eigentum besitzt, muss die Grundsteuer zahlen. Gibt es mehrere Eigentümer, sind diese Gesamtschuldner und können grundsätzlich für die Entrichtung der Grundsteuer herangezogen werden. Es genügt, wenn ein Eigentümer die gesamte Grundsteuer bezahlt. Wichtig ist nur, dass die Grundsteuer vollständig abgerechnet wird.
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