Zusammenfassung
Die ePrivacy-Verordnung ist eine Ergänzung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Sie soll nach Inkrafttreten personenbezogene Daten von Internetnutzern und deren Endeinrichtungen wie Smartphones und Computer schützen, indem sie z. B. den Datenabfluss durch Cookies und andere Tracking-Formen einschränkt.
Auf einen Blick
Die neue ePrivacy-Verordnung (ePVO) soll den Rechtsrahmen für Online-Datenverarbeitung europaweit vereinheitlichen und personenbezogene Daten wie z. B. Name, Adresse, Einkommen und Gesundheitsdaten eines Nutzers schützen.
Die Verordnung soll die alte ePrivacy-Richtlinie von 2002 ersetzen, da diese nicht mehr den aktuellen Entwicklungen in Wirtschaft, Technik und der Digitalbranche entspricht.
Über die neue ePrivacy-Verordnung verhandeln die EU-Staaten bereits seit 2017. Eigentlich sollte sie gemeinsam mit der DSGVO im Mai 2018 in Kraft treten – doch das verzögert sich immer weiter.
Das Gesetzgebungsverfahren zur ePrivacy-Verordnung verzögert sich, weil sich die einzelnen EU-Länder bisher nicht auf einen gemeinsamen Entwurf einigen konnten.
Da die Verordnung unter europäisches Recht fällt, müssen sowohl EU-Kommission als auch Parlament und Rat jeweils einen eigenen Gesetzesvorschlag vorlegen. Die einzelnen Mitgliedstaaten müssen diesen Vorschlag absegnen – was bisher nicht geschehen ist.
Heftige Gegenwehr aus der Wirtschaft führte dazu, dass die EU die ePVO erst einmal außer Kraft setzte.
Grundsätzlich ändert die neue ePrivacy-Verordnung im Vergleich zur DSGVO nichts – denn sie ist kein neues Gesetz, sondern eine Ergänzung der Datenschutz-Grundverordnung.
Die DSGVO sichert Bürgern das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten wie z. B. den Schutz von Patientendaten in Form einer konformen DSGVO in Arztpraxen. Die ePrivacy-Verordnung hingegen bezieht sich auf den Schutz personenbezogener Daten in der elektronischen Kommunikation – d. h. sie betrifft Geräte, Browser, Verarbeitungstechniken und Speicherung.
Die ePrivacy-Verordnung ist sozusagen die 2. Stufe. Als eine Art Spezialgesetz hebt die Verordnung einige Regelungen der DSGVO auf.
Auch wenn die neue ePVO noch nicht in Kraft getreten ist, sind einige wesentliche Änderungen schon jetzt bekannt.
Die wichtigsten Regelungen im Überblick:
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Die Vorgaben der DSGVO werden von der ePrivacy-Verordnung vor allem bezüglich der Verwendung und Speicherung von Cookies, dem Datenschutz in Messengern und Direkt-Marketing konkretisiert.
Eine der bedeutendsten Änderungen sieht die neue ePrivacy-Verordnung in Bezug auf die Verwendung personenbezogener Cookies vor. Bisher öffnet sich dazu auf Webseiten ein Kästchen, das die User zur Zustimmung der Verwendung von Cookies auffordert.
Die EU-Kommission will dieses Zustimmungsverfahren ändern – denn die meisten Internetnutzer sind sich nicht im Klaren, was genau sie tun, wenn sie das Kästchen anklicken. Nutzer sollen in Zukunft nur noch einmalig der Verwendung von Cookies zustimmen – wenn sie den Browser öffnen.
Die derzeit gängigen Cookie-Banner auf Webseiten reichen nach der neuen ePVO nicht mehr aus – denn die Zustimmung zur Speicherung und Nutzung von Cookies muss frei und aktiv geschehen. Wie das genau aussehen soll, ist bislang offen.
Ausgenommen von der vorherigen Einverständniserklärung sind Cookies, die technisch zwingend erforderlich sind. Auch die Inhalte ausgefüllter Formulare sowie von Online-Warenkörben dürfen weiterhin ohne Einwilligung gespeichert werden. Ebenfalls ausgenommen sind Cookies, die rein analytischen Zwecken dienen.
Die ePrivacy-Verordnung sieht neben neuen Regelungen zur Verwendung und Speicherung von personenbezogenen Daten die Ausweitung des Datenschutzes auf u. a. folgende Kommunikationsdienste vor.:
Die Anbieter sind dazu verpflichtet, die Kommunikation ihrer Endnutzer nach dem neuesten Stand der Technik zu verschlüsseln, um sie vor fremdem Zugriff zu schützen. Das Nutzungsverhalten dürfen die Dienste nur dann analysieren, wenn sie sich ein klares Einverständnis einholen.
Auch für das Direkt-Marketing sieht die neue ePrivacy-Verordnung eine vorherige Zustimmung der Nutzer vor. Ohne Einwilligung des Users wäre somit direktes Werben von Kunden durch Werbeanrufe oder E-Mails unzulässig.
Wurde die E-Mail-Adresse des Kunden jedoch DSGVO-konform erlangt, dürfen Unternehmen die Daten für eigene Werbezwecke verwenden. Unklar ist, ob und wie die einzelnen EU-Länder den Zeitraum der personenbezogenen Datenverwendung durch Unternehmen begrenzen können.
Ähnliches gilt für das Telefonmarketing: Die EU-Länder sollen in der ePrivacy-Verordnung bestimmen können, wann telefonische Werbeanrufe zulässig sind – beispielsweise wenn der Anruf durch mitgesendete Vorwahlen oder Symbole eindeutig als Werbeanruf gekennzeichnet ist.
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Missachten Unternehmen die Regelungen der neuen ePrivacy-Verordnung, drohen Sanktionen. Noch ist nicht sicher, welche Verstöße mit welchen Strafen durch die Aufsichtsbehörden geahndet werden.
Voraussichtlich droht Unternehmen in diesen Fällen eine Strafe:
Unstrittig ist bereits, dass Aufsichtsbehörden hohe Bußgelder von bis zu 20 Millionen Euro verhängen dürfen, wenn sich Unternehmen nicht an die Auflagen der Verordnung halten. Alternativ sehen die aktuellen Entwürfe Geldstrafen von bis zu 4 % des weltweit erzielten Jahresumsatzes des vergangenen Geschäftsjahres vor.
Um Bußgelder zu vermeiden, müssen Unternehmen die ePrivacy-Verordnung nach Inkrafttreten ordnungsgemäß umsetzen. Schon jetzt kann Ihnen ein Anwalt für Datenschutzrecht wertvolle Hinweise geben, wie Sie den Online-Auftritt Ihres Unternehmens verordnungskonform umsetzen können.
Auch wenn es voraussichtlich noch längere Zeit dauert, bis sich die EU-Staaten auf einen Vorschlag zur neuen ePrivacy-Verordnung einigen, können Unternehmen schon jetzt mit der Optimierung ihres Online-Auftritts beginnen. Vermutlich werden die bereits bekannten Vorgaben auch in der finalen Fassung der ePVO zu finden sein.
Angesichts der erheblichen Bußgelder, die beide Verordnungen vorsehen, kann es sinnvoll sein sich rechtzeitig um eine datenschutzkonforme Umsetzung zu kümmern.
Beide Verordnungen und ePrivacy sind komplexe Themen, die für den Laien nicht einfach zu durchdringen sein können. Ein Anwalt kann Sie und Ihr Unternehmen nicht nur bei Fragen zur neuen ePrivacy-Verordnung unterstützen, sondern auch bei der korrekten Umsetzung der DSGVO.
So können Sie Zeit und Kapazitäten sparen und den bürokratischen Aufwand minimieren, wenn es zur tatsächlichen Verabschiedung der ePVO kommt.
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Als Teil der juristischen Redaktion von advocado strebt Sophie Suske jeden Tag danach, komplexe Rechtsprobleme des Marken- und Versicherungsrechts für jeden Leser verständlich aufzubereiten. Grundlage ihrer lösungsorientierten Arbeit ist ihr Masterstudium der Sprach- und Kommunikationswissenschaft.