Pflichtteilsberechtigt sind laut § 2303 BGB die nahen Angehörigen eines Verstorbenen. Immer Anspruch auf den Pflichtteil vom Erbe haben Kinder und Ehepartner bzw. eingetragene Lebenspartner. Auch Enkel, Urenkel und Eltern des Erblassers haben einen Pflichtteilsanspruch – aber nur, wenn Kinder und Partner bereits verstorben sind.
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Der Pflichtteil ist ein Teil vom Erbe, der pflichtteilsberechtigten Angehörigen zusteht, wenn ein verstorbener Verwandter sie nicht oder zu wenig in seinem Testament oder Erbvertrag bedacht hat.
Je näher Sie mit dem Erblasser verwandt sind und je wertvoller das Erbe, desto höher ist der Pflichtteil am Erbe.
Jeder kann selbst bestimmen, wer etwas von seinem Nachlass bekommen soll. Das geht mit einem Testament oder Erbvertrag. Der Anspruch auf den Pflichtteil besteht aber immer – egal, was der letzte Wille des Erblassers ist.
Anspruch auf den Pflichtteil auf den haben die engsten Verwandten des Erblassers. Im Erbfall pflichtteilsberechtigt sind gemäß § 2303 BGB:
Zuerst pflichtteilsberechtigt sind Kinder und Partner des Erblassers.
Die Enkel des Erblassers sind pflichtteilsberechtigt, wenn die Kinder des Erblassers bereits verstorben sind.
Die Urenkel des Erblassers sind pflichtteilsberechtigt, wenn die Kinder und Enkel des Erblassers bereits verstorben sind.
Die Eltern des Erblassers sind pflichtteilsberechtigt, wenn der Erblasser keine Kinder und keinen Partner hatte.
Nicht pflichtteilsberechtigt sind die Großeltern oder Geschwister des Verstorbenen. Auch entfernte Verwandte können keinen Pflichtteilanspruch geltend machen.
Sie haben auch keinen Anspruch auf den Pflichtteil, wenn Sie eine Pflichtteilsverzichtserklärung unterschrieben haben oder z. B. eine Straftat gegen den Erblasser begangen haben.
Damit der Pflichtteil genau beziffert werden kann, müssen Pflichtteilsberechtigte wissen, wie viel das Erbe wert ist. Deshalb haben sie gegenüber den Erben folgende Rechte:
So können Sie den Nachlasswert ermitteln, der die Basis zur Berechnung des Pflichtteils ist.
Wer pflichtteilsberechtigt ist, kann 50 % von seinem gesetzlichen Erbteil als Pflichtteil vom Erbe einfordern. Je höher der gesetzliche Erbteil, desto höher der Pflichtteil.
Wie hoch der gesetzliche Erbteil und damit der Pflichtteil ist, hängt ab von:
Es gilt:
Beispiel:
Ein Witwer hinterlässt 3 Kinder. Damit stünde jedem der Kinder gemäß der gesetzlichen Erbfolge 1/3 des Erbes zu. Aber: Der Witwer hat ein Testament hinterlassen, in dem bestimmt, dass Kind 1 nichts vom Erbe bekommen soll. Das Kind wurde enterbt – es ist aber laut Erbrecht trotzdem pflichtteilsberechtigt.
Kind 2 entscheidet sich dazu, das Erbe auszuschlagen. Das bedeutet: Nur Kind 1 und Kind 3 haben noch einen Anspruch aufs Erbe. Jedes Kind bekommt ½ des Erbes.
Kind 1 steht als Pflichtteil die Hälfte seines gesetzlichen Erbteils zu. Kind 1 kann also ¼ vom Erbe als Pflichtteil einfordern.
Ausführlichere Informationen zur Berechnung des Pflichtteils erhalten Sie in unserem Beitrag Wie hoch ist der Pflichtteil?.
Wer pflichtteilsberechtigt ist, erfährt auf jeden Fall vom Nachlassgericht, dass er einen Anspruch auf das Erbe eines Angehörigen hat.
Der im Testament eines Erblassers festgelegte Erbe ist nicht verpflichtet, einen Angehörigen darüber zu informieren, dass er einen Pflichtteilsanspruch hat. Niemand muss automatisch einen Pflichtteil auszahlen.
Pflichtteilsberechtigte müssen selbst aktiv werden und vom Erben ihren Pflichtteil einfordern.
Wenn der Erbe nicht reagiert oder die Zahlung verweigert, können Pflichtteilsberechtigte den Pflichtteil einklagen.
Ein Anwalt für Erbrecht kann Pflichtteilsberechtigte unterstützen. Er kann die Auseinandersetzung mit den Erben übernehmen und die Auszahlung des Erbteils durchsetzen.
So hilft Ihnen ein Anwalt:
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Wer pflichtteilsberechtigt ist, erfährt auf jeden Fall vom Nachlassgericht, dass er einen Anspruch aufs Erbe eines Angehörigen hat. Auch wenn kein Kontakt zur Familie besteht, werden Pflichtteilsberechtigte informiert.
Nein. Geschwister eines Erblassers sind nicht pflichtteilsberechtigt. Wenn sie laut Testament nichts vom Erbe bekommen sollen, können sie gegen den Willen des Erblassers nichts machen.
Der Pflichtteil beträgt immer 50 % des gesetzlichen Erbteils. Wie hoch dieser gesetzliche Erbteil ist, ist für jeden unterschiedlich.
Je näher die Verwandtschaft zum Erblasser und je größer das Erbe, desto höher der gesetzliche Erbteil und damit der Pflichtteil.
Ja, das geht, aber nur in Ausnahmefällen. Den Pflichtteil zu umgehen, ist schwierig.
Den Anspruch auf den Pflichtteil verliert, wer:
Komplexe Rechtsthemen für Rechtsuchende verständlich aufzubereiten, braucht sprachliches Feingefühl. Als Teil der juristischen Redaktion von advocado gelingt es Julia Pillokat dank Germanistikstudium und ihrer Arbeit als Lektorin, für jedes Anliegen klare Lösungen zu formulieren, die dem Leser weiterhelfen.