Wer sich einen Haushalt teilt, gemeinsam wirtschaftet und bereit ist, Verantwortung füreinander zu übernehmen, zählt bei der Berechnung von Sozialleistungen als Bedarfsgemeinschaft. Das Einkommen und Vermögen der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft – z. B. eingetragener Lebenspartner – wird bei der Berechnung des Regelsatzes angerechnet.
Vermutet das Amt fälschlicherweise eine bestehende Bedarfsgemeinschaft, kann dies einen geringeren Regelsatz nach sich ziehen, weil die in einem Haushalt lebenden Personen füreinander aufkommen müssen. Um finanzielle Einbußen abzuwenden, können Sie einen Anwalt mit Schwerpunkt Bedarfsgemeinschaft kontaktieren und Widerspruch einlegen. Mit aussagekräftigen Beweisen und Dokumenten kann der Anwalt das Amt überzeugen, dass Ihre Lebens- und Wirtschaftsbereiche getrennt voneinander sind.
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