Besitzen mehrere Personen gemeinsam eine Sache, spricht das Bürgerliche Gesetzbuch von einem Miteigentum nach Bruchteilen. Während die Verwaltung gemeinschaftlich erfolgt, darf jeder Bruchteilseigentümer frei über seinen Anteil an der Sache verfügen und diesen z. B. verkaufen.
Insbesondere bei Immobilien, Grundstücken oder Sammlungen kann dies zu Konflikten innerhalb der Bruchteilsgemeinschaft führen. Entsprechend sinnvoll ist die Vereinbarung eines Bruchteilsgemeinschaftsvertrages, der die indiviuellen Anteilsgrößen festlegt und konkrete Festlegungen für den Fall einer Gemeinschaftsauflösung trifft.
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