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Wer etwas erbt, muss dafür Erbschaftssteuer zahlen. Die Erbschaftssteuer kann für Erben schnell eine finanzielle Belastung sein. Womöglich sind sie sogar gezwungen, das geerbte Familienhaus oder Unternehmen zu verkaufen, um die Erbschaftssteuer zahlen zu können.
Bereits zu Lebzeiten können Erblasser Vorkehrungen treffen, damit ihre Erben wenig oder keine Erbschaftssteuer bezahlen müssen. Das geht z. B. mit Schenkungen: Verschenkt der Erblasser zu Lebzeiten eine Immobilie an seine Erben, ist diese im Erbfall bereits im Besitz der Erben und diese müssen dafür keine Erbschaftssteuer bezahlen. Auch nach dem Erbfall können Erben die Erbschaftssteuer umgehen – z. B. durch eine Erbausschlagung.
Ein Anwalt mit Schwerpunkt Erbschaftssteuer kennt die Möglichkeiten und rechtlichen Bedingungen, um die Erbschaftssteuer zu umgehen oder zu sparen. advocado findet für Sie den passenden Anwalt aus einem Netzwerk mit über 550 Partner-Anwälten. Dieser kontaktiert Sie innerhalb von 2 Stunden* für eine kostenlose Ersteinschätzung zu Ihren Handlungsoptionen.
Wie viel Erbschaftssteuer Sie zahlen müssen, hängt davon ab, wie viel Sie geerbt haben und wie nah Sie mit dem Erblasser verwandt sind.
Denn für die Erbschaftssteuer gibt es Freibeträge. Je näher Erbe und Erblasser verwandt sind, desto mehr kann der Erbe steuerfrei vom Nachlass bekommen. Erbschaftssteuer muss erst gezahlt werden, sobald das Erbe den individuellen Freibetrag überschreitet.
Am einfachsten können Sie die Erbschaftssteuer mit dem Steuer-Rechner ermitteln:
Je nach Verwandtschaftsgrad zum Erblasser werden die Erben in verschiedene Steuerklassen eingeteilt. Je höher die Steuerklasse, desto mehr Erbschaftssteuer ist zu zahlen.
Erben |
Steuerklasse |
Ehegatten und eingetragene Lebenspartner |
I |
Kinder und Stiefkinder |
I |
Enkel, deren Eltern bereits verstorben sind |
I |
Enkel, deren Eltern noch leben |
I |
Urenkel, Eltern und Großeltern |
I |
Geschwister, Nichten und Neffen |
II |
Stiefeltern, Schwiegerkinder und Schwiegereltern |
II |
Geschiedene Ehegatten und getrennte Lebenspartner |
II |
Alle anderen Erben |
III |
Sie müssen das Erbe nicht voll versteuern – Sie haben einen Freibetrag:
Wert Ihres Erbteils – Freibetrag für Sie = zu versteuerndes Erbe
Haben Sie das zu versteuernde Vermögen ermittelt, lässt sich die Erbschaftssteuer berechnen.
Folgende Tabelle kann Ihnen helfen:
Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis einschließlich |
Steuersatz nach Steuerklasse I |
Steuersatz nach Steuerklasse II |
Steuersatz nach Steuerklasse III |
75.000 € |
7 % |
15 % |
30 % |
300.000 € |
11 % |
20 % |
30 % |
600.000 € |
15 % |
25 % |
30 % |
6.000.000 € |
19 % |
30 % |
30 % |
13.000.000 € |
23 % |
35 % |
50 % |
26.000.000 € |
27 % |
40 % |
50 % |
Mehr als 26.000.000 € |
30 % |
43 % |
50 % |
Hinweis: Haben Sie eine Immobilie oder Anteile an einem Unternehmen geerbt, gelten weitere Sonderregeln bei der Berechnung der Erbschaftsteuer. Ein Anwalt mit Schwerpunkt Erbschaftssteuer kennt die Regelungen zur Steuer-Erleichterung genau, kann Ihren Erbteil prüfen und die notwendige Erbschaftssteuer ermitteln.
Es gibt in Deutschland einige Optionen, die Steuerlast für das Erbe zu senken:
Ein Anwalt mit Schwerpunkt Erbschaftssteuer kann Ihnen mit Blick auf Ihre Familienkonstellation und Ihre Wünsche zur Verteilung Ihres Nachlasses sagen, wie Sie Ihr Erbe so regeln können, dass die Erbschaftssteuer für Ihre Erben so gering wie möglich ist.
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