1951 wurde das Gesetz zum Jugendschutz in der Öffentlichkeit (JÖSchG) erlassen und seither mehrfach angepasst. Mit dem JÖSchG regelt der Gesetzgeber z. B. den Aufenthalt von Minderjährigen in Diskotheken, Gaststätten oder Spielhallen, Verzehr und Verkauf von Alkohol und Tabak, zulässige Ausgeh- und Arbeitszeiten für Jugendliche, aber auch die Identifizierung von jugendgefährdenden Medieninhalten durch die Bundesprüfstelle.
Das Problem: Wenn Minderjährige gegen das Jugendschutzgesetz verstoßen, haften letztendlich die Eltern der Kinder oder die Gewerbetreibenden. Verstöße gegen den Jugendschutz können zu empfindlichen Strafen bis 50.000 Euro führen – ein Anwalt mit Schwerpunkt Jugendschutz kann Ihren Fall prüfen und z. B. die Einstellung eines Bußgeldverfahrens erreichen.
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