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Thomas Cook-Pleite: Reiserechtler zu Schadensersatzansprüchen von Reisevermittlern und Verfahren mit Kunden

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Sarah Böhme
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Thomas Cook-Pleite: Reiserechtler zu Schadensersatzansprüchen von Reisevermittlern und Verfahren mit Kunden

Greifswald, 24.09.2019 Bei einer Insolvenz von Thomas Cook Deutschland werden Reisevermittler und Agenturen finanzielle Verluste treffen. Insbesondere verlorene Provisionen werden zu Buche schlagen. Aufgrund der bisherigen Entwicklungen sind Unternehmen dann auf die Konkursmasse zur Befriedigung ihrer Bedürfnisse angewiesen.


„Der Insolvenzverwalter wird jedoch auch erhaltene Zahlungen auf mögliche Rückforderung prüfen.“, erklärt Reiserechtanwalt Karlheinz Kutschenreiter. „Im Einzelfall können sogar Rückzahlungsverpflichtungen entstehen.“


Rückbuchungen reduzieren Verluste


Betroffene Reisende wenden sich für Hilfeleistungen und Schadensersatz an ihre Reiseagenten. Die Schäden und Ansprüche sind unterschiedlich umfangreich bei einer Pauschalreise (mehrere Reiseleistungen im Paket), einem Flug oder einer Hotelbuchung (jeweils Einzelleistungen).

„Bei einzelnen, nicht erbrachten Leistungen können die Kunden durch Rückbuchungen via SEPA-Einzug oder Paypal noch Geld sichern. Bei Pauschalreisen erhält der Kunde einen Sicherungsschein zur Sicherung seiner bereits bezahlten Anteile am Reisepreis. Im tatsächlichen Versicherungsfall – wenn Insolvenzanträge gestellt werden - kann der Kunde den bezahlten Preis zurückfordern oder die nicht erbrachten Kostenanteile am Reisepreis
erstattet bekommen.“, erläutert advocado-Anwalt Kutschenreiter.

Zum deutschen Zweig der Thomas Cook-Familie zählen unter anderem Neckermann Reisen, Öger Tours, Buchner Last Minute, Air Marin und Thomas Cook Signature.

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