Mit einem Aufhebungsvertrag wird ein Arbeitsverhältnis einvernehmlich beendet. Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern im Aufhebungsvertrag eine Abfindung anbieten, ein gesetzlicher Anspruch darauf besteht allerdings nicht. Nicht zu verwechseln ist der Aufhebungsvertrag mit einem Abwicklungsvertrag – dieser regelt lediglich die Abwicklung des Arbeitsverhältnisses.
Mit einem Aufhebungsvertrag lässt sich ein Arbeitsverhältnis einvernehmlich beenden. Laut § 623 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) muss dieser in Schriftform vorliegen – und von Arbeitgeber und Arbeitnehmer akzeptiert werden. Anders als bei Kündigungen, lässt sich dabei die Frist bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses frei wählen. Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer können um einen Aufhebungsvertrag bitten.
Grundsätzlich besteht kein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung. Wenn der Arbeitgeber allerdings ausreichendes Interesse an einer frühzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat, wird er oft einen Aufhebungsvertrag mit einer Abfindung anbieten, um Arbeitnehmer zur Zustimmung zu bewegen. Andersherum können Arbeitnehmer im Rahmen eines Aufhebungsvertrags durchaus eine Abfindungszahlung aushandeln.
Während ein Aufhebungsvertrag ein Arbeitsverhältnis einvernehmlich beendet, dient ein Abwicklungsvertrag dazu, die Folgen einer ordentlichen Kündigung mit einem Arbeitnehmer einvernehmlich zu regeln – also die Kündigung abzuwickeln.
In folgenden Fällen werden Abfindungen nach einem Aufhebungsvertrag am ehesten ausgezahlt:
Hat Ihr Unternehmen einen Betriebsrat, gelten unter Umständen verbindliche Vorgaben zur Abfindungszahlung. Die Abfindungsansprüche sind in dem Fall in der Betriebsverfassung geklärt und unterscheiden sich individuell von Unternehmen zu Unternehmen.
Die betriebsrechtlichen Bestimmungen kommen insbesondere dann zur Anwendung, wenn sich das Unternehmen gleich von mehreren Arbeitnehmern per Aufhebungsvertrag trennen möchte. Der Betriebsrat muss dann sicherstellen, dass der Interessenausgleich und der Sozialplan für alle betroffenen Mitarbeiter gleichermaßen angewendet werden.
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Da es keine gesetzliche Verpflichtung zur Abfindungszahlung beim Aufhebungsvertrag gibt, besteht umgekehrt auch kein gesetzlich festgesetzter Ausschlussgrund. Allerdings ist eine Abfindung in manchen Situationen unwahrscheinlicher als in anderen.
Unwahrscheinlich ist die Abfindung beispielsweise, wenn:
Da sich eine verhaltensbedingte Kündigung auch auf Ihr Arbeitszeugnis auswirken kann, schlagen Arbeitgeber manchmal alternativ einen Aufhebungsvertrag mit gutem Arbeitszeugnis vor. In diesem Fall können Sie wahrscheinlich keine Abfindung erwarten.
Auf jeden Fall sollte die Wirksamkeit einer solchen Abmahnung oder Kündigung von einem Anwalt für Arbeitsrecht geprüft werden, um festzustellen, ob sie rechtmäßig ist und welche Chancen auf eine Abfindung bestehen.
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Die Höhe der Abfindung ist in den meisten Fällen eine Verhandlungssache zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber.
Folgende Faktoren beeinflussen die Summe:
Sie können daher zunächst prüfen, ob es in Ihrem Unternehmen einen Sozialplan oder Tarifvertrag gibt, in dem Abfindungsansprüche geregelt sind. Ist dies nicht der Fall, gibt es dennoch ein paar Richtwerte, an denen Sie sich ungefähr orientieren können.
Oft bieten Arbeitgeber ein halbes bis volles Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr als Regelabfindung an. Ist ein Mitarbeiter beispielsweise 10 Jahre im Betrieb beschäftigt und erhielt dabei ein durchschnittliches Gehalt von 3.000 Euro, stünde ihm nach der Faustformel (10 x 0,5 x 3.000) eine Regelabfindung von 15.000 Euro zu. Diese Berechnungsweise lohnt sich entsprechend vor allem bei Langzeitmitarbeitern.
Folgende Vorteile kann ein Aufhebungsvertrag haben:
Wenn der Arbeitgeber den Aufhebungsvertrag vorschlägt, so ist er am ehesten zur Zahlung einer Abfindung bereit. Damit kann er das Arbeitsverhältnis auflösen, ohne kostspielige Widersprüche gegen die Kündigung zu riskieren.
Arbeitnehmer schlagen einen Aufhebungsvertrag meist vor, wenn sie eine neue Anstellung in Aussicht haben und diese so früh wie möglich antreten möchten.
Wer einen Aufhebungsvertrag vorgelegt bekommt, sollte bedenken, dass damit auch eine Sperre des Arbeitslosengeldes droht. Diese Sperrzeit beträgt nach § 159 SGB III (Sozialgesetzbuch) 12 Wochen, lässt sich aber in Ausnahmefällen verkürzen. So kann beispielsweise in einem Aufhebungsvertrag eine Regelung Eingang finden, dass der Arbeitgeber bei einer Sperrzeit die Sozialversicherung weiterhin zahlt.
Beachten Sie insbesondere, dass im Aufhebungsvertrag Regelungen für eine Sperrfrist bei der Arbeitsagentur getroffen werden. Wälzen Sie das Risiko auf Ihren Arbeitgeber ab!
Eine Abfindung müssen Sie fast immer versteuern. Freibeträge gibt es nicht. Erhält der Arbeitnehmer die Abfindung innerhalb eines Kalenderjahres, erhöht sich der Bruttojahresverdienst – was zu einem Aufstieg in die nächsthöhere Steuerklasse führt.
Um zu vermeiden, dass Beschäftigte eine Abfindung komplett versteuern müssen, gilt sie daher nicht als regulärer Arbeitslohn, sondern als außergewöhnliche Einnahme gemäß § 34 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
Der Weg zur Abfindung hängt von verschiedenen Umständen ab. Bevor Sie unterschreiben, können Sie wie folgt vorgehen:
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Nein, laut Arbeitsrecht gibt es keinen gesetzlichen Anspruch auf Abfindung bei einem Aufhebungsvertrag. Ob Sie eine Abfindung erhalten, hängt von Ihrem Verhandlungsgeschick ab.
Wenn sich keine Abfindungsansprüche aus dem Arbeits- oder Tarifvertrag ergeben, ist die Zahlung in diesem Fall zwar nicht ausgeschlossen, aber unwahrscheinlich.
Welche Abfindungssumme Sie erhalten können, lässt sich nicht pauschal sagen. Die Faustformel für die Berechnung lautet: Bruttomonatsverdienst x 0,5 x Anzahl der Jahre Betriebszugehörigkeit. Wesentlich ist dabei, wie wichtig es Ihrem Arbeitgeber ist, das Arbeitsverhältnis aufzulösen. So können auch weitaus höhere Abfindungen erzielt werden.