Bei einer betriebsbedingten Kündigung durch den Arbeitgeber besteht für Arbeitnehmer die Möglichkeit auf eine Abfindung. Bei der Bestimmung dieser wird häufig auf die Faustformel 50 % des Brutto-Monatsverdienstes pro Beschäftigungsjahr zurückgegriffen. Teilweise setzen die Arbeitsgerichte jedoch auch einen höheren Maßstab an. Wie hoch eine Abfindung bei betriebsbedingter Kündigung sein kann, können Sie mit unserem Abfindungsrechner ermitteln.
Arbeitnehmer haben im Regelfall keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung bei Kündigung – bei einer betriebsbedingten Kündigung ist sie aber unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
Ein Anspruch auf Abfindung bei betriebsbedingter Kündigung besteht laut § 1a des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG), wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Der gesetzliche Anspruch auf eine Abfindung bei betriebsbedingter Kündigung entsteht also nur durch ein freiwilliges Angebot des Arbeitgebers. Sind alle Bedingungen erfüllt, muss der Arbeitgeber die Abfindung bei betriebsbedingter Kündigung zahlen.
Bei betriebsbedingter Kündigung ist eine Abfindung auch ohne gesetzlichen Anspruch möglich: Haben Sie einen sogenannten Rationalisierungstarifvertrag, legen die tarifvertraglichen Bestimmungen die Zahlung einer Abfindung fest.
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Die Abfindung bei einer Kündigung ist eine Entschädigungszahlung – sie kann je nach Dauer der Beschäftigung, der Qualität der erbrachten Leistung sowie sozialen und persönlichem Rahmenbedingungen unterschiedlich hoch ausfallen.
Trotzdem legt § 1a KSchG eine Mindesthöhe für die gesetzliche Abfindung bei betriebsbedingter Kündigung fest: 0,5 Brutto-Monatsverdienst pro Beschäftigungsjahr (Regelabfindung).
Das bedeutet konkret:
Mit unserem kostenlosen Abfindungsrechner können Sie herausfinden, welche Abfindungssumme Ihnen möglicherweise zusteht: Abfindungsrechner starten.
Neben der Regelabfindung gibt es gesetzliche Sonderregelungen zur Abfindungshöhe bei älteren Arbeitnehmern:
Ein solcher gesetzlicher Anspruch auf eine erhöhte Abfindung bei betriebsbedingter Kündigung besteht allerdings nicht, wenn Sie zum Zeitpunkt der Auslösung des Arbeitsverhältnisses 65 Jahre oder älter sind.
Eine Abfindung bei betriebsbedingter Kündigung wirkt sich auf die Steuerlast aus und kann Folgen für den Bezug von Arbeitslosengeld und Elterngeld haben.
Eine Abfindung bei betriebsbedingter Kündigung zählt als steuerpflichtiger Arbeitslohn. Daher ist sie prinzipiell voll zu versteuern.
Da Abfindungen unter die Lohnsteuer (eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer) fallen, ist der Arbeitgeber für die Berechnung und Abführung zuständig. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber bei der Auszahlung der Abfindung eine Lohnabrechnung erteilen, die einzubehaltene Lohnsteuer ermitteln und sie an das zuständige Finanzamt abführen muss.
Steuerfreibeträge existieren für Abfindungen nicht mehr. Unter Umständen ist aber eine Versteuerung nach der sogenannten Fünftelregelung möglich, da die Abfindung nicht als regelmäßige Lohnzahlung zählt. Da der Steuerbetrag dabei auf 5 Jahre verteilt wird, lassen sich ggf. Steuern sparen.
Um die Höhe der Steuer für die Abfindung bei betriebsbedingter Kündigung zu ermitteln, können Sie unseren Abfindungssteuerrechner (Stand 2021) nutzen. Bitte beachten Sie jedoch, dass der Rechner nur allgemeine Angaben machen kann, aber nicht Ihren konkreten Einzelfall berücksichtigt.
Er kann Ihnen zwar eine erste Orientierung zur Höhe der anfallenden Steuern geben, eine genaue Auskunft ist jedoch nicht möglich. Wenn Sie sichergehen möchten, wie hoch die Steuerlast bei einer Abfindung nach betriebsbedingter Kündigung ist, können Sie einen Anwalt die Steuern berechnen lassen.
Eine Abfindung wird in der Regel nicht auf ein mögliches Arbeitslosengeld angerechnet. Sie haben nach dem Ausscheiden aus Ihrem Arbeitsverhältnis einen gewöhnlichen Anspruch auf Arbeitslosengeld I.
Wenn Sie allerdings mehr als die Regelabfindung von einem halben Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr erhalten, kann eine Sperrzeit für den Anspruch auf Arbeitslosengeld möglich sein. Diese Sperrzeit beträgt häufig 12 Wochen, in denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht.
Erhalten Sie eine betriebsbedingte Kündigung während der Elternzeit mit dem Angebot einer Abfindungszahlung, wird diese nicht auf Ihr Elterngeld angerechnet. Einmalige Abfindungen gehören zu den „sonstigen Bezügen“ und zählen daher gemäß § 2c BEEG nicht zum Erwerbseinkommen.
Eine Kündigung während der Elternzeit ist aber ohnehin nur unter strengen Voraussetzungen zulässig, da Sie während dieser Zeit unter besonderem Kündigungsschutz stehen. Notwendig ist u. a. eine Zulässigkeitserklärung der entsprechenden Landesbehörde.
Für die Abfindung bei betriebsbedingter Kündigung müssen Sie keine Sozialversicherungsbeiträge abführen. Denn: Die Abfindung ist kein Arbeitsentgelt – sondern gemäß § 14 SGB IV eine Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes. Deswegen kann es für den Arbeitnehmer finanziell vorteilhaft sein, auf weitere Lohnzahlungen zu verzichten und stattdessen eine möglichst hohe Abfindung zu erhalten.
Kündigt Ihnen Ihr Arbeitgeber betriebsbedingt, kann er Ihnen im Kündigungsschreiben eine Abfindung anbieten, wenn Sie im Gegenzug auf einen Kündigungsschutzprozess verzichten. Gelegentlich erfolgt ein solches Angebot auch im Rahmen einer gesonderten Vereinbarung. Diese Vereinbarung wird entweder als Aufhebungsvertrag oder Abwicklungsvertrag bezeichnet.
Der Gesetzgeber legt zwar eine Abfindungshöhe von einem halben Brutto-Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr fest – individuell lässt sich aber vielleicht mehr raushandeln.
Das Abfindungsangebot erhalten Sie bei einer betriebsbedingten Kündigung mit dem Kündigungsschreiben. Sie müssen das Angebot aber nicht annehmen. Mit Verhandlungsgeschick können Sie unter Umständen eine höhere Abfindung erhalten, als Ihnen gesetzlich zusteht.
Tipps für die Abfindungsverhandlung:
Alternativ können Sie die Verhandlung über die Abfindung bei betriebsbedingter Kündigung einem Anwalt überlassen. Mit treffenden Argumenten und Verhandlungsgeschick kann er Ihrem Arbeitgeber verdeutlichen, dass die Zahlung einer (höheren) Abfindung an Sie für ihn günstiger ist als ein drohender Kündigungsschutzprozess.
Ein Anwalt ist häufig in der Lage, festzustellen, wie wahrscheinlich es ist, dass die betriebsbedingte Kündigung des Arbeitgebers unwirksam ist. Je wahrscheinlicher dies ist, desto eher sind Arbeitgeber bereit, eine höhere Abfindung zu bezahlen.
Will Ihnen Ihr Arbeitgeber keine Abfindung zahlen, können Sie mit einer Kündigungsschutzklage Druck auf ihn ausüben. Sie müssen die Klage innerhalb von 3 Wochen nach Erhalt der Kündigung einreichen – sonst ist die Kündigung rechtmäßig wirksam. Dann haben Sie in der Regel keine Chance mehr auf eine Abfindung – schließlich gibt es für Ihren Arbeitgeber keinen Grund mehr, Ihnen eine Entschädigung zu zahlen.
Ist das Abfindungsangebot Ihres Arbeitgebers Ihnen zu niedrig, kann das Verhandlungsgeschick eines Anwalts vielleicht zu einer höheren Abfindungssumme führen.
Im Kündigungsschutzprozess kann sich die Unterstützung eines Anwalts ebenfalls lohnen. Zwar herrscht vor dem Arbeitsgericht kein Anwaltszwang – doch in der Regel wird sich die Gegenseite juristisch vertreten lassen. Lassen auch Sie sich von einem Anwalt vertreten, kann dieser Chancengleichheit schaffen und mit Ihrem Arbeitgeber auf Augenhöhe verhandeln.
Ein Anwalt für Arbeitsrecht kann zur Durchsetzung einer Abfindung nach betriebsbedingter Kündigung u. a. Folgendes für Sie tun:
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In der Regel gibt es kein Recht auf eine Abfindung. Bei einer betriebsbedingten Kündigung ist das etwas anders: Der Arbeitnehmer hat einen Abfindungsanspruch, wenn ihm der Arbeitgeber aus betriebsbedingten Gründen kündigt und ihm für den Verzicht auf eine Klage eine Entschädigungszahlung anbietet.
Ist die ausgesprochene betriebsbedingte Kündigung unwirksam (z. B. weil die Sozialauswahl nicht korrekt durchgeführt wurde), kann das Arbeitsgericht den Arbeitgeber im Zuge eines Kündigungsschutzprozesses zur Zahlung einer Abfindung verpflichten. Das ist der Fall, wenn eine Weiterbeschäftigung im Unternehmen dem Arbeitnehmer nicht zumutbar ist.
Weist der Arbeitgeber im Kündigungsschreiben nicht ausdrücklich darauf hin, dass bei Verzicht auf einen Kündigungsschutzprozess eine Entschädigungssumme gezahlt wird, entsteht kein Anspruch auf eine betriebsbedingte Abfindung. Sie ist also vor allem vom Willen des Arbeitgebers abhängig.
Die übliche Höhe einer Abfindung bei betriebsbedingter Kündigung ist ein halbes Brutto-Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr im Unternehmen. Individuell lässt sich aber oft eine höhere Entschädigungszahlung heraushandeln. Zu beachten sind die steuerlichen Abzüge – denn eine Abfindung bei betriebsbedingter Kündigung ist nicht steuerfrei. Andererseits müssen auf eine Abfindung keine Sozialabgaben gezahlt werden.
Je nach Höhe der Abfindung und Formulierung der Abwicklungsvereinbarung bzw. des Aufhebungsvertrages kann eine Sperre des Arbeitslosengeldes durch die Agentur für Arbeit oder durch das Jobcenter drohen.