Haben Sie eine ungerechtfertigte Abmahnung von Ihrem Arbeitgeber erhalten, können Sie dieser widersprechen und eine Gegendarstellung formulieren. Der Arbeitgeber muss die unberechtigte Abmahnung dann aus der Personalakte entfernen. Weigert sich der Arbeitgeber, den Widerspruch anzuerkennen, sind gerichtliche Schritte möglich.
Mit einer Abmahnung beanstandet ein Arbeitgeber Leistungsmängel oder ein Fehlverhalten eines Arbeitnehmers. Die Abmahnung weist zudem darauf hin, dass bei einer Wiederholung des abgemahnten Verhaltens das Ende der Beschäftigung folgen kann – sie gilt damit als eine Vorstufe einer verhaltensbedingten Kündigung.
Um sich vor negativen Konsequenzen für das Arbeitsverhältnis zu schützen, kann es ratsam sein, bei einer ungerechtfertigten Abmahnung Widerspruch bzw. eine Gegendarstellung beim Arbeitgeber einzureichen. Dadurch haben Sie die Möglichkeit, das fragliche Verhalten zu erklären, mögliche Missverständnisse aufzudecken und das entstandene negative Bild zu korrigieren – und die Abmahnung aus der Personalakte wieder entfernen zu lassen.
Eine Abmahnung ist z. B. unberechtigt, wenn sie von einer nicht weisungsbefugten Person ausgestellt wurde, falsche Tatsachenbehauptungen enthält oder unverhältnismäßig ist – weil es sich bei dem Vorfall z. B. um eine nicht abmahnungswürdige Banalität handelt.
Zudem muss eine Abmahnung den Abmahnungsgrund explizit angeben. Pauschale Vorwürfe (z. B. „Sie machen immer zu früh Feierabend“) sind nicht zulässig.
Folgende arbeitsvertraglichen Pflichtverletzungen kann ein Arbeitgeber z. B. abmahnen:
Die Abmahnung des Arbeitnehmers ist Voraussetzung für eine verhaltensbedingte Kündigung. Bei einer außerordentlichen oder personenbedingten Kündigung ist eine Abmahnung aber nicht erforderlich. Ob in Ihrem persönlichen Fall eine Abmahnung vor einer Kündigung erforderlich ist und ob gegen diese Abmahnung Widerspruch sinnvoll ist, kann ein Anwalt Ihnen beantworten.
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Ja. Das Recht auf Gegendarstellung ergibt sich u. a. aus § 83 Abs. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes. Demnach können Arbeitnehmer verlangen, dass ihre schriftliche Stellungnahme zur Abmahnung der Personalakte beigefügt wird.
Darüber hinaus können Arbeitnehmer auch verlangen, dass weitere schriftliche Unterlagen – z. B. Erklärungen anderer Arbeitnehmer zum Vorfall oder Verhalten – in die Personalakte kommen.
Zurückweisen kann der Arbeitgeber die Aufnahme des Widerspruchs in die Personalakte nur, wenn der Widerspruch rechtsmissbräuchlich oder für den Arbeitgeber unzumutbar ist. Dies wäre der Fall, wenn der Widerspruch z. B. beleidigend ist.
Legen Sie als Arbeitnehmer gegen die arbeitsrechtliche Abmahnung schriftlich Widerspruch ein, um die Löschung der unberechtigten Abmahnung aus der Personalakte zu erzielen, muss der Widerspruch inhaltlichen Bezug zur Abmahnung haben.
Inhalt des Widerspruchsschreibens:
Um die Argumentation des Widerspruchs stützen zu können, können Sie zuvor Beweise sammeln. Das können z. B. auch entlastende Aussagen von Kollegen aus der Abteilung sein, die etwas gesehen oder gehört haben.
Der Vorteil eines Widerspruchs gegen eine ungerechtfertigte Abmahnung liegt für Arbeitnehmer darin, dass sie dadurch falsche Vorwürfe gegen ihre Person ausräumen können.
Ein Arbeitnehmer ist aber nicht verpflichtet, auf eine zu Unrecht erfolgte Abmahnung Widerspruch einzulegen. Es gibt auch keine Frist, in der ein Widerspruch erfolgen muss. Unternimmt der Arbeitnehmer nichts gegen eine Abmahnung, kann der Arbeitgeber nicht davon ausgehen, dass der Arbeitnehmer die Vorwürfe einräumt. Auch im Gerichtsprozess ist ein vorheriges Untätigbleiben kein Indiz für die Richtigkeit der Abmahnung (BAG, Urteil vom 13.03.1987 - 7 AZR 601/85).
Es kann mitunter auch nachteilig sein, der Abmahnung zu widersprechen. Denn kommt es zu einer Klage vor dem Arbeitsgericht – z. B. im Zuge einer Kündigungsschutzklage –, muss der Arbeitgeber beweisen, dass die Abmahnung begründet war. Er trägt die Beweislast. Ein Widerspruch kann dem Arbeitgeber dann bereits die Gegenargumente des Arbeitnehmers offenbaren und ihm einen taktischen Vorteil verschaffen.
Ob ein Widerspruch sinnvoll ist, ist daher vom Einzelfall abhängig.
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Neben einer Gegendarstellung haben Arbeitnehmer folgende Optionen:
Je nachdem wie schwer die ungerechtfertigten Vorwürfe in der Abmahnung sind, kann es ratsam sein, sich an einen Anwalt zu wenden. Ein Anwalt kann die Abmahnung sowie Ihren Arbeitsvertrag prüfen und Sie beraten, ob ein Widerspruch in Ihrem Fall sinnvoll wäre.
Entscheiden Sie für einen Widerspruch gegen die Abmahnung, kann Sie ein Anwalt mit einer überzeugenden Argumentation und bei der richtigen Formulierung unterstützen, um die Löschung aus der Personalakte zu erreichen.
Weigert sich Ihr Arbeitgeber, den Widerspruch zu akzeptieren, kann Ihnen ein Anwalt helfen, Ihren Anspruch auf Löschung mit einer effektiven Verteidigungsstrategie gerichtlich durchzusetzen.
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Ja, gemäß § 83 Abs. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes haben Sie das Recht auf eine Gegendarstellung. Damit können Sie ggf. Missverständnisse ausräumen, ein negatives Bild korrigieren und dazu auffordern, eine ungerechtfertigte Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Ihre Gegendarstellung der Personalakte hinzuzufügen.
Für den Widerspruch gegen eine Abmahnung gibt es keine Frist. Auch wenn Sie lange Zeit nichts gegen die Abmahnung unternehmen, darf Ihr Arbeitgeber nicht davon ausgehen, dass Sie die Anschuldigungen akzeptieren.
Arbeitnehmer sind nicht verpflichtet, eine Abmahnung zu unterzeichnen. In der Regel müssen Sie nur per Unterschrift bestätigen, dass Sie die Abmahnung erhalten haben.
Damit Ratsuchende nachhaltige Lösungen für ihr Anliegen finden, legt Fiona Schmidt als Teil der juristischen Redaktion von advocado größten Wert auf die Verständlichkeit komplexer Sachverhalte. In ihren Beiträgen informiert sie u. a. zu passenden Handlungsoptionen im Marken- oder Internetrecht.