Der Geschäftsführervertrag ist die Grundlage für das Dienstverhältnis zwischen einer Gesellschaft und ihrem Geschäftsführer. Da der Vertrag frei und individuell gestaltet werden kann und für Geschäftsführer nur wenige arbeitsrechtliche Bestimmungen gelten, könnten Sie den Vertrag vor einer Unterschrift genau prüfen.
Der Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft ist kein Angestellter im herkömmlichen Sinne – die mit seinem Dienstverhältnis einhergehenden Rechte und Pflichten sind individuell geregelt.
Da ein Geschäftsführervertrag demnach nur bedingt arbeitsrechtlichen Vorschriften unterliegt, können Sie Ihren Anstellungsvertrag vor der Unterzeichnung eingehend prüfen. Nur so sichern Sie sich gegen benachteiligende Klauseln ab.
Grundlegend für die konkrete Ausgestaltung des Geschäftsführervertrags einer GmbH ist folgende Unterscheidung:
Der Geschäftsführervertrag ist grundsätzlich sowohl mündlich als auch schriftlich gültig. Da der Vertrag jedoch individuelle Regelungen enthält, ist es wichtig, diese schriftlich zu fixieren. Nur so lassen sich z. B. vereinbarte Zusatzleistungen eindeutig nachweisen und Rechtsstreitigkeiten vermeiden.
Darüber hinaus ist ein mündlicher Vertrag nachteilig, sobald das Finanzamt eine Steuerprüfung durchführt. Das Gehalt und andere geldwerte Leistungen, die der Geschäftsführer von der Gesellschaft erhält, sind steuerpflichtig. Ist der Geschäftsführer zugleich Gesellschafter, prüft das Finanzamt dessen Lohnbezüge besonders genau, um sicherzustellen, dass er nicht widerrechtlich Teile des GmbH-Gewinns als Angestellten-Lohn erhält.
In diesem Zusammenhang verlangt das Finanzamt
Nur wenn der Geschäftsführervertrag diese formalen Vorschriften erfüllt, erkennt das Finanzamt die Zahlungen als Betriebsausgabe an.
Anders verhält es sich dagegen mit der formalen Bestellung des Geschäftsführers einer GmbH: Je nach Inhalt des Gesellschaftervertrages erfolgt die Bestellung eines Geschäftsführers durch einen Beschluss der Gesellschafterversammlung. Dieser Gesellschafterbeschluss bedarf immer der Schriftform.
Ein Defizit im Arbeitsrecht sehe ich in der Unübersichtlichkeit der Regelungen, die für den Laien nicht zu überblicken sind. Der Gesetzgeber ist im Arbeitsrecht sehr aktiv, doch er kennt die Lebenswirklichkeit der Menschen nicht.
Der Arbeitsvertrag für Geschäftsführer wird individuell ausgehandelt, er sollte jedoch in jedem Fall folgende Inhalte berücksichtigen:
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Wer einen Geschäftsführervertrag unterschreibt, kann auf folgende Klauseln achten:
Die Arbeitszeit des Geschäftsführers unterliegt nicht den gesetzlichen Vorschriften – der Geschäftsführer kann hierüber frei entscheiden. Individuelle Reglementierungen der Arbeitszeit durch die Gesellschafter sind jedoch zulässig. Da die Eigenverantwortung des Geschäftsführers davon beeinflusst wird, sollten diese genau geprüft und ggf. angepasst werden.
Häufig werden Geschäftsführer lediglich befristet für einen Zeitraum von 5 Jahren eingesetzt. Deshalb ist es wichtig, dass dies im Geschäftsführeranstellungsvertrag aufgeführt wird. Um Konflikte mit dem Teilzeit- und Befristungsgesetz zu vermeiden, muss der Vertrag den arbeitsrechtlichen Bestimmungen zur Befristung gerecht werden.
Bei Gehalts- oder Sonderzahlungen durch die Gesellschaft an den Geschäftsführer ist besondere Vorsicht geboten. Vergütung sowie Kostenerstattungen für Aufwendungen des Gesellschafter-Geschäftsführers müssen eindeutig, transparent und rechtskonform im Arbeitsvertrag des Geschäftsführers geregelt sein. Nur so hält er einer steuerrechtlichen Prüfung des Finanzamtes stand.
Der Geschäftsführervertrag unterliegt nicht den arbeitsrechtlichen Bestimmungen – der Geschäftsführer wird dementgegen steuerrechtlich allerdings wie ein normaler Arbeitnehmer behandelt. Deshalb ist die im Arbeitsvertrag festgelegte Vergütung des Geschäftsführers zu versteuern.
Sind betreffende Klauseln formal fehlerhaft, wurden eine unüblich hohe Vergütung oder andere Begünstigungen vereinbart, kann der Arbeitsvertrag Geschäftsführern Probleme bei der Steuerprüfung machen – denn das Finanzamt wird eine verdeckte Gewinnausschüttung zum Vorteil der GmbH vermuten, welche dann hoch versteuert werden muss.
Zudem ist die Vergütungsvereinbarung wichtig für die Bestimmung des Sozialversicherungsstatus des Geschäftsführers. Dieser ist aufgrund seiner doppelten Rechtsposition nicht eindeutig und wird von der Clearingstelle Deutsche Rentenversicherung Bund überprüft. Sollte die Prüfung ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis ergeben, entscheidet die Vergütung über die Höhe der Versicherungsbeiträge.
Da der Anstellungsvertrag eines Geschäftsführers ein Dienstvertrag und kein Arbeitsvertrag ist – durch den der Geschäftsführer nicht weisungsgebunden ist –, hat der Geschäftsführer grundsätzlich kein Recht auf Kündigungsschutz. Der Vertrag ist aber unter Einhaltung der vereinbarten oder gesetzlichen Kündigungsfrist jederzeit ohne Begründung kündbar.
Die ordentliche Kündigung eines befristeten Geschäftsführersvertrags ist nur dann möglich, wenn dies vertraglich erlaubt ist. Andernfalls lässt sich der Arbeitsvertrag vor Ablauf der Befristung nur aus wichtigem Grund außerordentlich kündigen.
Die doppelte Rechtsposition eines Gesellschafter-Geschäftsführers spielt auch bei der Gestaltung der Kündigungsklausel eine zentrale Rolle. So muss unterschieden werden zwischen der Kündigung seines Anstellungsvertrages und seiner Abberufung als Organ der Gesellschaft. Sogenannte Kopplungsklauseln, die bestimmen, dass Kündigung und Abberufung des Geschäftsführers miteinander einhergehen, sind rechtlich schwierig und können genau auf ihre Zulässigkeit geprüft werden.
Gerade bei befristeten Verträgen sollte die Kündigungsfrist ausdrücklich geregelt werden, um Rechtssicherheit zu haben. Diese kann länger sein als die gesetzliche Frist von mindestens 4 Wochen, die nach § 622 BGB gilt, wenn nichts individuell vertraglich geregelt wurde. Dabei sollten die Vertragsparteien darauf achten, dass im Geschäftsführervertrag auch ein konkreter Kündigungszeitpunkt – z. B. zum Monats- oder Quartalsende – festgelegt ist.
Die außerordentliche Kündigung des Geschäftsführers kann nicht ausgeschlossen werden – im Geschäftsführer-Arbeitsvertrag lässt sich jedoch regeln, aus welchen Gründen eine außerordentliche Kündigung des Vertrages für beide Seiten zulässig ist. Somit besteht Handlungsspielraum, der genutzt werden sollte, um Geschäftsführer in ihrer Position zu stärken.
Zudem können im Geschäftsführer-Arbeitsvertrag mögliche Konsequenzen im Falle einer unzulässigen Kündigung durch eine der beiden Seiten aufgeführt werden – beispielsweise Schadensersatzansprüche.
Enthält der Geschäftsführervertrag Vorschriften zu Arbeitszeit, Dienstort und/oder zustimmungspflichtigen Geschäften, kann sich der Geschäftsführer bei Streitigkeiten mit der GmbH auf seine arbeitnehmerähnliche Stellung berufen – und ist damit schwerer zu kündigen.
Den Urlaubsanspruch für Angestellte – also auch für Fremd-Geschäftsführer – regelt § 2 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) . Das Gesetz gilt für den Gesellschafter-Geschäftsführer jedoch nicht – er hat keinen gesetzlichen Anspruch. Rechtlich geht sein Urlaubsanspruch nur aus der Treuepflicht der Gesellschaft ihm gegenüber hervor, dessen Umfang jedoch nicht genauer geregelt ist.
Häufig wird Urlaub lediglich durch die Gewährung von Freizeit bei Fortzahlung des Gehalts abgegolten. Insofern sind Regelungen zur Abgeltung nicht genommener Urlaubstage für Geschäftsführer wichtig.
Das Verbot der Urlaubsabgeltung nach § 7 BUrlG trifft sie nicht, der finanzielle Ausgleich des Urlaubsanspruchs muss jedoch im Geschäftsführer-Arbeitsvertrag rechtssicher geregelt sein, um steuerrechtliche Nachteile auszuschließen.
Dazu ist Folgendes wichtig:
Um eine verdeckte Gewinnausschüttung auszuschließen, ist es wichtig, wann der Geschäftsführer die Urlaubsabgeltung ausgezahlt bekommt. Auch hierzu kann es klare Regelungen im Arbeitsvertrag geben.
Inwieweit die Gesellschaft sich vertragliche Weisungsrechte gegenüber dem Geschäftsführer sichert, hat Einfluss auf dessen rechtliche Position und seine Handlungsoptionen bei Meinungsverschiedenheiten mit der Gesellschaft.
Normalerweise regelt der Arbeitsvertrag, dass Geschäftsführer gegenüber der Gesellschaft nicht weisungsgebunden sind. Verlangt aber die Gesellschaft, über Arbeitszeit, -ort und Tätigkeit des (Fremd-) Geschäftsführers bestimmen zu können, kann dies das übliche freie Dienstverhältnis zum normalen Angestelltenverhältnis machen.
Dann gilt nicht das GmbH-Gesetz, sondern das Arbeitsrecht mit seinen umfassenden Regelungen zum Arbeitnehmerschutz. Insofern ist es essentiell, dass die Tätigkeit mit den notwendigen Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnissen detailliert im Geschäftsführervertrag aufgeführt sind.
Indem durch entsprechende Regelungen im Vertrag die Haftungsrisiken für Geschäftsführer minimiert werden, lässt sich das Risiko senken, vom Unternehmen zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet zu werden.
Hierzu bestehen unter Einhaltung der Vorschriften des § 43 Abs. 2 des GmbH-Gesetzes folgenden Optionen:
Der Geschäftsführer ist grundsätzlich verpflichtet, seine volle Arbeitskraft der Gesellschaft zur Verfügung zu stellen und deren Interessen zu vertreten. Nebentätigkeiten sind insoweit nur erlaubt, wenn sie mit der Tätigkeit der Geschäftsführung vereinbart werden können.
Demnach können Nebentätigkeiten im Geschäftsführeranstellungsvertrag nach Genehmigung durch die Gesellschafterversammlung uneingeschränkt gestattet sein. Der Geschäftsführervertrag kann ihm aber auch ein Nebentätigkeitsverbot auferlegen.
Verstößt der Geschäftsführer dagegen, riskiert er bei besonders schwerwiegenden Interessenkonflikten auch eine fristlose Kündigung durch die Gesellschaft.
Gemäß § 181 BGB ist der Abschluss von Geschäften einer Vertretungsperson mit sich selbst verboten. Dieses sogenannte Selbstkontrahierungsverbot ist aber für Gesellschafter-Geschäftsführer hinderlich, denn: Aufgrund ihrer doppelten Rechtsposition sind sie darauf angewiesen, Entscheidungen für beide Positionen zu treffen.
Um einen Geschäftsführers vom Selbstkontrahierungsverbot zu befreien, ist ein Beschluss der Gesellschafterversammlung zur Änderung des Gesellschaftsvertrages und die Eintragung ins Handelsregister notwendig. Soll das Verbot aber nur zum Abschluss einzelner Rechtsgeschäfte aufgehoben sein, ist dies auch ohne Änderung der Satzung und ohne Eintragung ins Handelsregister möglich.
Der Geschäftsführer unterliegt auch ohne vertragliche Regelungen dem gesetzlichen Wettbewerbsverbot – d. h. er darf nicht für ein Konkurrenzunternehmen der Gesellschaft tätig werden. Schwierig ist es allerdings, die Reichweite des Verbots im Geschäftsführervertrag konkret zu bestimmen.
Normalerweise endet das vertragliche Wettbewerbsverbot mit der Abberufung bzw. der Entlassung des Geschäftsführers aus dem Dienstverhältnis. Dann ist dem Geschäftsführer eine Tätigkeit für einen Wettbewerber möglich, sofern nicht auch ein nachvertragliches Verbot vereinbart wurde.
Zudem wird im Geschäftsführervertrag auch die strikte Geheimhaltung von Betriebsinterna festgelegt. Dies gilt sowohl während als auch nach Ende seiner Tätigkeit für das Unternehmen.
Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot soll im Sinne des Unternehmens verhindern, dass der Geschäftsführer nach dem Ende seines Dienstverhältnisses in dessen Geschäftsfeld für einen Wettbewerber arbeitet. Es darf maximal für 2 Jahre festgelegt sein.
Das Verbot ist im Geschäftsführervertrag einer GmbH aber nur dann zulässig, wenn es ein berechtigtes geschäftliches Interesse des Unternehmens schützt. Das Verbot muss auf eine bestimmte Tätigkeit bzw. Branche und räumlich begrenzt sein, um nicht unangemessen in die Rechte des Geschäftsführers einzugreifen. Ist es zu umfangreich, kann es rechtlich angreifbar sein.
Bei einem Wettbewerbsverbot für Arbeitnehmer ist gemäß § 74 HGB eine Entschädigungszahlung für den Eingriff in die Berufsfreiheit verpflichtend – für einen Geschäftsführer gilt dies jedoch nicht. Er hat nur dann einen Anspruch auf Entschädigung, wenn diese vorab im Geschäftsführervertrag mit dem Unternehmen vereinbart wurden. Üblich ist eine Entschädigung in Höhe der Hälfte der zuletzt erhaltenen Vergütung.
Verstößt der Geschäftsführer gegen das Wettbewerbsverbot, hat das ursprüngliche Unternehmen einen Unterlassungsanspruch und kann Schadensersatz geltend machen. Zusätzlich wird die vertraglich vereinbarte Vertragsstrafe fällig. Diese darf aber nicht unverhältnismäßig hoch sein – andernfalls ist sie unwirksam.
Problematisch sind auch die Dauer des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots und dessen räumliche Begrenzung. Ist nur ein Teil dieses Verbots zu weitgehend, führt dies regelmäßig zu einer einseitigen Benachteiligung des Geschäftsführers und damit zur vollständigen Unwirksamkeit der Vertragsklausel.
Ist der Gesellschafter-Geschäftsführer selbst z. B. an der Entwicklung neuer Technologien beteiligt, sind Regelungen zu den Rechten an seinen Erfindungen notwendig. Denn das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbEG) gilt für den Gesellschafter-Geschäftsführer nicht.
Enthält der Geschäftsführervertrag der GmbH keine Regelungen zum Urheberrecht, muss der Geschäftsführer alle Arbeitsergebnisse dem Unternehmen überlassen. Diese für ihn nachteilige Bestimmung sollte der Geschäftsführer abschwächen. Der Vertrag kann dazu festlegen, dass nur die Arbeitsergebnisse dem Unternehmen gehören, die dessen Geschäftsgegenstand dienen und vorwiegend unter Einsatz seiner Ressourcen entstanden sind.
Für den Fall, dass das Unternehmen den Geschäftsführervertrag nicht verlängert oder kündigt, sollte der Geschäftsführer vorab seine Abfindungszahlung vertraglich regeln. Die Höhe orientiert sich an der Dauer seiner Tätigkeit für das Unternehmen und an seiner durchschnittlichen Jahresvergütung.
Mit der Festsetzung der Abfindungssumme vermeiden Gesellschafter-Geschäftsführer spätere juristische Auseinandersetzungen – hier wären sie im Nachteil, da sie eine Abfindung bei Kündigung grundsätzlich nicht durch eine Kündigungsschutzklage erwirken können.
Inwiefern hiervon eine Ausnahme im individuellen Arbeitsvertrag des Geschäftsführers möglich ist, erfahren Sie in Kapitel 8 – Tipps für einen vorteilhaften Arbeitsvertrag.
GmbH-Geschäftsführer müssen für ihre Altersvorsorge selbst sorgen, wenn sie nicht Mitglied der gesetzlichen Sozialversicherung sind. Daher kann der Geschäftsführervertrag einer GmbH klären, welche Versicherungsleistungen dem Geschäftsführer zugesichert werden und inwiefern sich die Gesellschaft hieran beteiligt.
Hier kommen u. a. folgende Leistungen infrage:
Darüber hinaus kann sich der Geschäftsführer durch den Arbeitsvertrag z. B. folgende Zusatzleistungen sichern:
War der zukünftige Geschäftsführer zuvor Angestellter des Unternehmens, endet dieses Arbeitsverhältnis automatisch mit dem neuen Dienstverhältnis als Geschäftsführer.
Möchte der Geschäftsführer sich die Option offenhalten, in sein altes Arbeitsverhältnis zurückzukehren, muss er dies in seinen Geschäftsführervertrag aufnehmen lassen – es sei denn, der Vertrag wurde mündlich auf Grundlage des vorherigen Arbeitsvertrages geschlossen.
Grundsätzlich gilt das Kündigungsschutzgesetz für Gesellschafter-Geschäftsführer nicht. Sie können jedoch durch ihren Geschäftsführervertrag die Anwendung der Schutzgesetze in ihrem individuellen Fall vereinbaren.
Dies hat u. a. den Vorteil, dass der Arbeitsvertrag des Geschäftsführers nicht ohne Weiteres durch die Gesellschaft gekündigt werden kann – dem Geschäftsführer steht dann die juristische Option der Kündigungsschutzklage offen, wenn er die Entlassung als ungerechtfertigt empfindet.
Gesellschafter-Geschäftsführer haben keinen gesetzlichen Anspruch darauf, dass ihre Vergütung auch im Krankheitsfall weitergezahlt wird. Deshalb sollte der Geschäftsführer darauf achten, dass er die Fortzahlung seiner Vergütung im Arbeitsvertrag regelt. Angemessen sind hier die gesetzlichen 3 Monate Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.
Stellt sich nach Vertragsunterzeichnung heraus, dass eine der Klauseln unwirksam ist, schützt die salvatorische Klausel den Geschäftsführervertrag vor gänzlicher Unwirksamkeit. Sie sollte deshalb in jedem Fall Teil des Vertrages sein.
Ausschlussfristen im Geschäftsführervertrag stärken vor allem die Gesellschaft. Sie haben zur Folge, dass jegliche Ansprüche des Geschäftsführers verfallen, wenn er sie nicht innerhalb einer bestimmten Frist nach Fälligkeit geltend macht. Hierfür sollte der Arbeitsvertrag Geschäftsführern zumindest eine möglichst lange Frist gewähren.
Wird eine Change-of-Control-Klausel Vertragsbestandteil, stärkt der Arbeitsvertrag Geschäftsführer dadurch zusätzlich. Denn diese Klausel berechtigt den Geschäftsführer im Falle einer Übernahme dazu, gegen Zahlung einer Abfindung das Unternehmen zu verlassen.
Einmal getroffene Vereinbarungen im Geschäftsführervertrag lassen sich nicht ohne Weiteres ändern. Die Gesellschafter müssen jede Vertragsänderung von der Gesellschafterversammlung absegnen lassen, damit sie wirksam ist.
Soll der Arbeitsvertrag des Gesellschafter-Geschäftsführers in Bezug auf seine Befugnisse geändert werden, ist außerdem seine doppelte Rechtsposition zu beachten: Hat er bislang alleinige Vertretungsbefugnis und soll zukünftig die Interessen des Unternehmens z. B. nur noch mit einem Prokuristen vertreten dürfen, dann ist nicht nur der Arbeitsvertrag des Geschäftsführers anzupassen – auch seine Stellung innerhalb der Gesellschaft muss dann neu geregelt werden.
Außerdem gilt: Wird der Gesellschafter-Geschäftsführer als Organ der Gesellschaft abberufen, verliert er nicht zugleich seine Ansprüche aus dem Geschäftsführer-Arbeitsvertrag. Dieser muss gesondert aus wichtigem Grund gekündigt werden. Geschieht dies nicht innerhalb der 2-wöchigen Frist, kann der Geschäftsführer die ihm vertraglich zugesicherten Leistungen von der Gesellschaft einfordern.
Der Geschäftsführervertrag ist Grundlage für die Vertretung der GmbH. Da die Inhalte variabel sind und sich der Vertrag individuell gestalten lässt, können schnell für den Geschäftsführer nachteilige Regelungen getroffen werden, die ohne vorherige Prüfung unbemerkt bleiben und gravierende Folgen haben. Dies ist gefährlich, da Geschäftsführer nicht durch arbeitsrechtliche Bestimmungen geschützt sind.
Damit der Geschäftsführervertrag Sie bestmöglich absichert und Sie vor nachteiligen Klauseln geschützt sind, kann die Unterstützung eines spezialisierten Anwalts vor der Vertragsunterzeichnung wichtig sein.
Ein Anwalt kennt sämtliche Formvorschriften und weiß, welche Leistungen Sie zusätzlich in Ihrem Vertrag geltend machen können. Sind einzelne Klauseln zu weit gefasst oder benachteiligen Sie unangemessen, erläutern er Ihnen, welche juristischen Alternativen sich anbieten und wie sich diese im Geschäftsführeranstellungsvertrag durchsetzen lassen.
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Ein Geschäftsführervertrag muss nicht zwingend schriftlich festgehalten sein – allerdings ist die Schriftform zu empfehlen, damit das Finanzamt bei einer Steuerprüfung die Lohnzahlungen an den Geschäftsführer als korrekte Betriebsausgabe anerkennt.
Der Geschäftsführervertrag sollte die Aufgaben und Pflichten des Geschäftsführers benennen, Start- und Endzeitpunkt des Dienstverhältnisses festlegen und wichtige Punkte wie u. a. Vergütung, Sonderzahlungen, Urlaub, Haftung und Kündigungsmöglichkeiten klären.
Nein, da die einzelnen Klauseln des Geschäftsführervertrags dennoch gerichtlich überprüft werden können. Sind einzelne Punkte (z. B. Vertragsstrafen) zu weitgehend, werden diese häufig von Gerichten als unwirksam erachtet und entfalten damit keine rechtliche Wirkung.
Ja, aber nur wenn der Geschäftsführer keine Anteile an der Gesellschaft besitzt – d. h. er Fremdgeschäftsführer ist. Dann handelt es sich um ein Angestelltenverhältnis, wodurch für den Geschäftsführer viele Schutzgesetze für Arbeitnehmer gelten.