Zusammenfassung
Ein Beschäftigungsverbot soll Mitarbeiter vor gesundheitsgefährdenden Tätigkeiten schützen. Es ist z. B. untersagt, Schwangere in den letzten 6 Wochen vor der Geburt bis 8 Wochen nach der Entbindung zu beschäftigen. In dieser Zeit ist der Lohn weiter zu zahlen. Davon abzugrenzen ist das Berufsverbot, das von einem Gericht erteilt wird.
Das Wichtigste in Kürze:
Ein Beschäftigungsverbot untersagt Arbeitgebern die Beschäftigung von Arbeitnehmern und befreit diese von ihrer Arbeitspflicht. Es dient vor allem dem Arbeits- und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer.
Solche Verbote gelten für:
Beschäftigungsverbote sind Schutzmaßnahmen für Schwangere, junge Mütter sowie Kinder und Jugendliche. Sie sollen vor Gefahren durch die Arbeit schützen.
Gesetzliche Beschäftigungsverbote sollen das Wohl der Mutter oder des Ungeborenen sowie Kinder und Jugendliche vor Kinderarbeit und Ausbeutung schützen.
Ärztliche Beschäftigungsverbote werden u. a. bei gesundheitlichen Problemen ausgesprochen, die einer Beschäftigung bzw. Tätigkeit des Arbeitnehmers entgegenstehen. Das ist u. a. bei Risikoschwangerschaften oder psychischen und körperlichen (Über-)Belastungen der Fall.
Laut § 70 Strafgesetzbuch (StGB) kann einer Person ein Berufsverbot erteilt werden, wenn sie ihren Beruf missbraucht oder die beruflichen Pflichten grob verletzt, um eine Straftat zu begehen. Das Berufsverbot gehört zu den Instrumenten des Gesetzgebers, um Menschen vor Straftaten zu schützen – und kann laut StGB auch mit Führerscheinentzug, die Unterbringung in einer Psychiatrie oder Entziehungsanstalt und die Sicherungsverwahrung kombiniert werden.
Ein Berufsverbot umfasst die Ausübung dieses Berufes, eines ganzen Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges und kann für die Dauer von bis zu 5 Jahren verhängt werden. In besonders schweren Fällen ist aber auch ein lebenslängliches Berufsverbots möglich – nämlich dann, wenn das Gericht die maximale Strafe von 5 Jahren als nicht ausreichend empfindet.
Ein Verstoß gegen ein Berufsverbot kann eine Geld- oder eine Freiheitsstrafe von bis zu 1 Jahr zur Folge haben.
Neben den im StGB geregelten strafrechtlichen Berufsverboten wie der sexuelle Missbrauch eines Kindes durch Lehrer oder Erzieher gibt es noch andere Berufsverbote – die dann ausgesprochen werden, wenn eine Person als unwürdig erachtet wird, den Beruf auszuüben.
So kann ein Arzt verliert nach einem schweren Behandlungsfehler seine Approbation, ein Steuerberater seine Zulassung wegen Unterschlagung von Mandantengelder oder ein Anwalt seine Zulassung wegen vorsätzlicher Falschberatung verlieren. Diese Art von Berufsverbot ist in jedem Beruf denkbar.
Auch politische Entscheidungen können ein Berufsverbot begründen. Bis in die 1990er Jahre hinein wurden durch den sogenannten Radikalenerlass Bewerber für den Öffentlichen Dienst auf deren Verfassungstreue hin überprüft. Für Lehrer, Postler und Eisenbahner bedeutete dieser Erlass ein Berufsverbot, weil in diesen Berufen nur öffentliche Stellen existierten.
Anders als das Berufsverbot spricht nicht das Gericht, sondern ein Arzt ein Beschäftigungsverbot aus. Dies dient nicht dem Schutz der Allgemeinheit vor rechtswidrigen Taten, sondern den davon Betroffenen. Folgende Maßnahmen sind damit verbunden:
Beschäftigungsverbote gibt es beispielsweise im Zusammenhang mit dem Jugendschutzgesetz, das Minderjährige vor einer zu hohen Arbeitsbelastung schützt. Das Verbot kann auch bei Schwangeren im Rahmen des Mutterschutzgesetzes angewendet werden.
Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) stellt schwangere und stillende Frauen unter einen besonderen Mutterschutz. Es untersagt alle Tätigkeiten, die das Wohl der Mutter und des Ungeborenen gefährden könnten.
Der Gesetzgeber untersagt dem Arbeitgeber, Schwangere in den letzten 6 Wochen vor der Geburt zu beschäftigen – es sei denn, die werdende Mutter stimmt ausdrücklich zu. Dieses Verbot gilt bis 8 Wochen nach der Entbindung. Bei einer Frühgeburt oder Mehrlingsgeburt verlängert sich diese Schutzfrist auf 12 Wochen.
Das Beschäftigungsverbot gilt für:
Beim generellen Beschäftigungsverbot sind Schwangeren laut § 11 MuSchG schwere körperliche Arbeiten oder gesundheitsgefährdende Tätigkeiten verboten. Dazu gehören alle Tätigkeiten, bei denen:
Generell untersagt sind auch Fließbandarbeit, Akkordarbeit, getaktete Arbeit oder die Arbeit unter Tage.
Vom generellen ist das individuelle Beschäftigungsverbot zu unterscheiden. Dieses wird von einem Arzt durch ein ärztliches Zeugnis ausgesprochen, wenn das Leben von Mutter und Kind gefährdet ist – beispielsweise bei einer möglichen Frühgeburt, einer Mehrlingsschwangerschaft oder Komplikationen während der Geburt.
Ein solches individuelles Verbot kann auch bis 6 Monate nach der Geburt erteilt werden, wenn Frauen nach der Geburt noch nicht vollkommen leistungsfähig sind.
Ein individuelles bzw. ärztliches Beschäftigungsverbot beispielsweise bei Komplikationen während Schwangerschaft oder Geburt stellt ein niedergelassener Arzt aus. Ob ein solches Verbot infrage kommt, hängt davon ab, ob die schwangere Frau ihre Beschäftigung weiter ausüben kann oder nicht.
Weil eine schwangere Arbeitnehmerin während eines Beschäftigungsverbotes ganz oder teilweise nicht arbeiten kann, sieht der Gesetzgeber bestimmte Regelungen zur finanziellen Absicherung vor:
Laut § 5 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) gilt für Kinder unter 15 Jahren und vollzeitschulpflichtige Jugendliche zwischen 15 und 18 Jahren ein generelles Beschäftigungsverbot.
Ausgenommen sind leichte Tätigkeiten wie das Prospekte austragen, Nachhilfeunterricht geben oder Botengänge – sofern diese nicht die Gesundheit, ihre persönliche Entwicklung und schulische Leistungen gefährden. Schüler zwischen 15 und 18 Jahren dürfen in den Schulferien maximal 4 Wochen arbeiten – aber nicht mehr als 8 Stunden am Tag oder 40 Stunden in der Woche.
Das Mitwirken an kulturellen Veranstaltungen wie Theater- oder Musikaufführungen sind vom Verbot ausgenommen. Allerdings muss die zuständige Behörde diese auf Antrag ausdrücklich erlauben.
Folgende Regeln sind zu beachten:
Folgende Regelungen gelten laut §§ 8–31 JArbSchG für die Beschäftigung von Jugendlichen im Alter zwischen 15 und 18 Jahren:
Ein Beschäftigungsverbot ist entweder gesetzlich vorgeschrieben – oder wird von einem Arzt ausgesprochen. Er erstellt dafür nach eingehender Untersuchung ein Attest, in dem aufgeführt ist, welche Tätigkeiten der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin nicht mehr ausführen kann – und welche leichten Arbeiten sie ggf. noch übernehmen kann.
Ein solches Beschäftigungsverbot bzw. das dafür notwendige Attest kann jeder Arzt aussprechen – also auch der Hausarzt. Neben dem Hausarzt dürfen das auch Gynäkologen, Orthopäden oder Neurologen.
Der Arbeitgeber kann kein Beschäftigungsverbot aussprechen – entweder ist dies durch gesetzliche Regelungen vorgeschrieben oder wird von einem Arzt ausgesprochen. In beiden Fällen muss der Arbeitgeber die Anordnung akzeptieren.
Hat ein Arzt ein Verbot bestimmter Tätigkeiten ausgesprochen, müssen Mitarbeiter sofort ihren Arbeitgeber darüber informieren und das Attest vorlegen. Dieser wendet sich anschließend mit einer entsprechenden Meldung an die zuständige Aufsichtsbehörde.
Schwangere sind laut § 15 MuSchG zudem verpflichtet, dem Unternehmen die Schwangerschaft und den voraussichtlichen Tag der Entbindung mitzuteilen.
Bei einem Beschäftigungsverbot muss der Arbeitgeber das Gehalt für z. B. die schwangere Arbeitnehmerin weiterzahlen – und zwar in Höhe des durchschnittlichen Gehalts der letzten 3 Monate vor Ausspruch des Verbots.
Die Krankenkasse zahlt gesetzlich oder freiwillig versicherten Arbeitnehmerinnen Mutterschaftsgeld in Höhe von maximal 13 € täglich bei Schwangerschaft für die Dauer des Beschäftigungsverbots. Die Differenz zwischen Mutterschaftsgeld und Nettogehalt der letzten 3 Monate vor dem Verbot übernimmt der Arbeitgeber.
Die Differenz zwischen Mutterschaftsgeld und Nettogehalt der letzten 3 Monate vor dem Verbot zahlt der Arbeitgeber – dieser muss die Kosten allerdings nicht selbst tragen, sondern kann sich das Geld von der Krankenkasse der Arbeitnehmerin erstatten lassen.
Dafür zahlen Arbeitgeber eine monatliche Umlage, mit der die Erstattung im Falle eines Beschäftigungsverbots geleistet wird.
Wenn der Arbeitgeber aufgrund des Beschäftigungsverbots z. B. einer schwangeren Arbeitnehmerin weniger Gehalt überweist, als arbeitsvertraglich geregelt, können betroffene Mitarbeiter zunächst das Gespräch suchen oder diesen Verstoß direkt beim zuständigen Gewerbeaufsichtsamt melden.
Kommt das Unternehmen seiner gesetzlichen Verpflichtungen dann immer noch nicht nachkommt, kann ein Anwalt für Arbeitsrecht helfen. Dies kann auch sinnvoll sein, wenn sich das Unternehmen an das Beschäftigungsverbot hält. Ein Anwalt kann den Arbeitgeber über dessen gesetzliche Pflichten aufklären sowie ihn zur Einhaltung aller gesetzlichen Vorgaben und die Überweisung des vertraglich vereinbarten Gehalts auffordern. Hat er auf dem außergerichtlichen Weg keinen Erfolg, kann er die zuständige Aufsichtsbehörde einschalten.
Kündigt der Arbeitgeber der Mitarbeiterin sogar, obwohl sie wegen ihrer Schwangerschaft unter besonderem Kündigungsschutz steht, kann ein Anwalt gegen die unrechtmäßige Kündigung mit einer Kündigungsschutzklage vorgehen.
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Das Gehalt erhält z. B. die schwangere Mitarbeiterin weiterhin vom Unternehmen ausbezahlt – und zwar in Höhe des durchschnittlichen Gehalts der letzten 3 Monate vor Ausspruch des Verbots. Dieses kann er sich aber von der Krankenkasse der Arbeitnehmerin erstatten lassen.
Grundlage für die Berechnung des Mutterschaftsgeldes – und damit den Anteil, den der Arbeitgeber als Differenz zwischen diesem und dem im Arbeitsvertrag genannten Gehalt zu zahlen hat – ist der Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen vor dem Verbot.
Normalerweise informiert der Arbeitgeber die Krankenkasse des Mitarbeiters und leitet ihr das ärztliche Attest weiter. Wer unsicher darüber ist, ob dies geschehen ist, kann bei seiner Krankenkasse nachfragen.
Ein Berufsverbot dauert mindestens 3 Monate und in der Regel bis zu 5 Jahre. In besonders schweren Fällen kann ein längeres oder lebenslanges Berufsverbot ausgesprochen werden.
Ja, Sie können bei der zuständigen Behörde oder dem zuständigen Amtsgericht Widerspruch gegen das Verbot einlegen.