Elternzeit verlängern
Elternzeit verlängern
Beatrice Schiller
Beatrice Schiller
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... Elternzeit Elternzeit verlängern
Inhalt
  1. 1. Was ist die Elternzeit?
  2. 2. Elternzeit verlängern: was sind die Voraussetzungen?
  3. 3. Elternzeit verlängern: Diese Fälle unterscheidet man
  4. 4. Recht auf den früheren Arbeitsplatz?
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Elternzeit verlängern

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In diesem Artikel erfahren Sie unter anderem, was die Voraussetzungen zur Verlängerung der Elternzeit sind, welche Fälle dabei unterschieden werden und ob Sie ein Recht darauf haben, an Ihren früheren Arbeitsplatz zurückzukehren.

1. Was ist die Elternzeit?

Die Elternzeit dient in erster Linie der Erziehung und Betreuung der Kinder. Ein bestehendes Arbeitsverhältnis wird beibehalten, nur für eine bestimmte Zeit pausiert und man kann nach der Elternzeit seine Stelle wieder antreten.

Beiden Elternteilen stehen 3 Jahre Elternzeit zu, also bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes. Wird die Elternzeit erstmals beantragt, handelt es sich dabei jedoch um einen zweijährigen Zeitraum. Dieser muss bis 7 Wochen vorher schriftlich beim Arbeitgeber beantragt werden. Ab diesem Zeitpunkt bzw. frühestens 8 Wochen vorher besteht ein besonderer Kündigungsschutz bis zum Ende des 3. Lebensjahres des zu betreuenden Kindes. Arbeitnehmer während der Elternzeit zu kündigen, ist nur unter bestimmten Umständen möglich.

Wenn Sie die Elternzeit zu früh beantragen, kann unter Umständen doch noch eine Kündigung möglich sein, wenn der Kündigungsschutz noch nicht greift.

Nach den zwei Jahren können Arbeitnehmer ihre Elternzeit verlängern. Innerhalb von 7 Wochen vor Ablauf der zwei Jahre muss dies schriftlich beantragt werden. Der zweite Abschnitt der Elternzeit kann aber auch aufgeschoben werden und bis zum 8. Lebensjahr des Kindes eingesetzt werden. Bei Fragen oder Problemen können Sie sich zur Klärung an einen Anwalt wenden.

2. Elternzeit verlängern: was sind die Voraussetzungen?

Für einen Anspruch auf Elternzeit müssen folgende Bedingungen erfüllt werden:

  • Nichtselbständige Tätigkeit,
  • Elternteil muss im gleichen Haushalt leben wie das Kind,
  • Erziehung und Pflege des Kindes muss selbst erledigt werden,
  • Keine weitere Beschäftigung mit mehr als 30 Stunden pro Woche,
  • Wohnsitz und Aufenthalt in Deutschland.

Schüler, Praktikanten, Studenten und Arbeitslosengeldempfänger haben keinen Anspruch auf Elternzeit, da sie nicht als Arbeitnehmer gelten. Adoptiveltern hingegen haben Anspruch auf Elternzeit, ebenso Verwandte dritten Grades – jedoch nur in Härtefällen. Ob ein Härtefall vorliegt, kann ein Rechtsanwalt einschätzen.

3. Elternzeit verlängern: Diese Fälle unterscheidet man

Bei Verlängerung der Elternzeit muss zwischen zwei verschiedenen Fällen unterschieden werden. Haben Sie 2 Jahre Elternzeit beantragt und möchten diese auf das 3. Jahr verlängern, reicht ein weiterer Antrag innerhalb der 7-Wochen-Frist aus. Das ist auch der Fall, wenn Sie den zweiten Teil Ihrer Elternzeit zu einem späteren Zeitpunkt nehmen möchten.

Wurde allerdings nur ein Jahr beantragt und dieses soll verlängert werden, bedarf es einer Zustimmung des Arbeitgebers. Dieser darf dann nach eigenem Ermessen entscheiden, ob er ein weiteres Jahr genehmigen kann und möchte. Für die Beantragung in diesem Fall gibt es keine Frist, es kann aber hilfreich sein, wenn sie so früh wie möglich erfolgt.

Eine weitere Möglichkeit, die Elternzeit zu verlängern, besteht, wenn ein geplanter Wechsel der Elternzeit nicht stattfinden kann – dies ist der Fall, wenn die Elternteile die Elternzeit aufgeteilt haben und zum Beispiel die Elternzeit der Mutter abgelaufen ist und nun der Vater die Betreuung der Kinder übernehmen sollte. Wenn dies nun nicht mehr möglich ist, z. B. weil sich die Eltern in der Zwischenzeit geschieden haben bzw. dauerhaft getrennt leben, dann kann die Elternzeit verlängert werden. Andere wichtige Gründe wären eine Haft oder ein längerer Krankenhausaufenthalt.

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4. Recht auf den früheren Arbeitsplatz?

Prinzipiell wird der Arbeitsplatz des Arbeitnehmers während der Elternzeit geblockt. In der Realität bedeutet das aber, dass lediglich der Anspruch auf einen gleichwertigen Arbeitsplatz besteht. Das ergibt sich aus dem Direktions- bzw. Weisungsrecht des Arbeitgebers nach § 106 GewO. Möglicherweise muss der Arbeitnehmer sogar seinen Arbeitsort wechseln. Ob das ohne Weiteres möglich ist, ergibt sich jedoch aus dem Arbeitsvertrag.

Meist entscheidet der Einzelfall, der Arbeitsplatz muss aber dem vorherigen in seiner Tätigkeit ähneln. Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer nicht völlig beliebig neu einsetzen nach der Elternzeit. Fühlen Sie sich erheblich benachteiligt, können Sie sich von einem Rechtsanwalt beraten lassen.

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Über die Autorin
Beatrice Schiller
Als Teil der juristischen Redaktion bei advocado steht Beatrice Schiller stetig im Austausch mit Anwälten und anderen Juristen, um Ihnen bei schwierigen Rechtsfragen oder -problemen die besten Lösungsansätze aufzuzeigen.