Mit einer Änderungskündigung kann der Arbeitgeber eine Änderung des Arbeitsvertrages durchsetzen. Akzeptieren Arbeitnehmer die neuen Arbeitsbedingungen, bleiben sie im Unternehmen beschäftigt. Falls nicht, folgt die Entlassung. Eine Änderungskündigung ist für den Arbeitnehmer oft mit Nachteilen verbunden. Arbeitnehmer können sich mit einer Klage gegen die Entlassung wehren und eine Abfindung für die schlechteren Vertragskonditionen erreichen.
Mit einer Änderungskündigung wird ein Arbeitsverhältnis gekündigt und dem Arbeitnehmer zugleich ein neues Vertragsangebot mit anderen Vertragsbedingungen unterbreitet.
Hintergrund: Arbeitgeber können Arbeitsverträge nicht einfach so ändern – einer Anpassung wesentlicher Vertragsbestandteile wie Gehalt oder Arbeitszeit müssen Arbeitnehmer zustimmen. Lehnen sie ab, bleibt dem Arbeitgeber meist nur eine Änderungskündigung.
Arbeitnehmer können das neue Vertragsangebot annehmen oder ablehnen. Akzeptieren sie es, verändern sich die Arbeitsbedingungen wie Position oder Gehalt meist deutlich, sobald der neue Arbeitsvertrag zu anderen Vertragsbedingungen unterschrieben ist.
Wird das mit der Änderungskündigung unterbreitete Vertragsangebot abgelehnt, ist die Änderungskündigung wirksam – und das Arbeitsverhältnis zum nächstmöglichen Zeitpunkt beendet.
Eine Änderungskündigung kann aber auch Vorteile haben:
Eine ordentliche Kündigung wird durch den Arbeitgeber ausgesprochen, um das Arbeitsverhältnis endgültig zu beenden. Mit Rücksicht auf das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) kann das betriebsbedingt, personenbedingt oder verhaltensbedingt erfolgen.
Spricht der Arbeitgeber hingegen eine Änderungskündigung aus, soll damit eine Veränderung des bestehenden Arbeitsverhältnisses durchgesetzt werden.
Der Arbeitgeber muss nicht immer zur Änderungskündigung greifen. In manchen Fällen ist auch eine Versetzung möglich. Der Arbeitgeber hat nach § 106 GewO ein Weisungsrecht und kann dem Arbeitnehmer deswegen einen neuen Arbeitsbereich bzw. andere Tätigkeiten zuteilen.
Der Arbeitgeber braucht durch sein Weisungsrecht keine Zustimmung des Arbeitnehmers für eine Versetzung, wenn dabei nur Vertragsklauseln wie Arbeitsleistungen oder das Verhalten des Arbeitnehmers im Betrieb neu geregelt werden.
Eine Zustimmung ist hingegen bei Änderung wesentlicher vertraglicher Regelungen wie Arbeitszeit oder Arbeitsentgelt notwendig. Stimmt der Arbeitnehmer dieser nicht zu, bleibt dem Arbeitgeber meist nur die Änderungskündigung.
Die Änderungskündigung an sich besteht aus 2 Teilen: der Kündigung des bisherigen Arbeitsverhältnisses und dem Angebot eines neuen Arbeitsvertrages bzw. einer Vertragsänderung.
Wie jede andere ordentlichen Kündigung auch muss die Änderungskündigung schriftlich erfolgen. Zudem ist die gesetzliche Kündigungsfrist oder die Kündigungsfrist laut Arbeits- oder Tarifvertrag einzuhalten.
Sind im Unternehmen mehr als 10 Mitarbeiter beschäftigt, greift das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) und die Entlassung kann nur wegen eines betriebsbedingten, personenbedingten oder verhaltensbedingten Grundes erfolgen – oder eben aufgrund einer Änderung wesentlicher Vertragsbestandteile.
Zudem können Mitarbeiter unter besondererm Kündigungsschutz nicht änderungsbedingt gekündigt werden – oder nur, wenn die Entlassung u. a. sozial gerechtfertigt ist. Das betrifft u. a. Schwangeren, Betriebsratsmitglieder oder Schwerbehinderte.
Eine Änderungskündigung ist nur aus triftigen Gründen möglich. Das sind z. B.:
Mit dem Angebot einer Änderung des Arbeitsvertrages bietet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer meist eine neue Stelle im Betrieb an und ein zumeist schlechteres Gehalt.
Der neue Vertrag darf sich dabei aber nur in den Punkten vom alten unterscheiden, die der Grund für die Änderungskündigung sind. Wird die Entlassung nur mit dem Ziel der Lohnkürzung ausgesprochen, hat der Arbeitnehmer gute Chancen, sich erfolgreich gegen die Entlassung zu wehren.
Das Bundesarbeitsgericht stärkte hier von einer Änderungskündigung betroffenen Arbeitnehmern den Rücken: Eine solche Entlassung sei nur gerechtfertigt, wenn das Unternehmen nachweisen könne, dass unter den bisherigen Personalkosten durch den Mitarbeiter Verluste entstehen würden, die nur durch Kündigungen auszugleichen seien – und das nur die Änderungskündigung das verhindern könne (BAG, 23.06.2005 – 2 AZR 642/04).
Eine advocado Partner-Anwältin erläutert Ihnen in einer kostenlosen Ersteinschätzung Ihre Optionen & das weitere Vorgehen.
Unter bestimmten Voraussetzungen erhalten Arbeitnehmer eine Abfindung bei Kündigung. Eine Abfindung bei Kündigung ist in den folgenden Fällen möglich:
Für die Höhe der Abfindung bei einer Änderungskündigung gibt es keine gesetzlichen Vorgaben. Allerdings wird bei der Bestimmung der Abfindung häufig § 1a KSchG als Faustformel herangezogen – also 0,5 Monatsgehälter je Beschäftigungsjahr.
Die Höhe einer möglichen Abfindung ist darüber hinaus auch von weiteren Faktoren abhängig:
Bei einer Änderungskündigung sind 3 Fristen zu beachten: für den Arbeitgeber die Kündigungsfrist, für den Arbeitnehmer die Frist zum Einreichen einer Kündigungsschutzklage bzw. Die Klagefrist sowie die Frist zur Annahme des Änderungsangebotes.
Für die Änderungskündigung gelten dieselben Fristen wie bei jeder anderen ordentlichen Kündigung. Die Kündigungsfristen richten sich nach dem Vertrag des Arbeitnehmers oder § 622 Abs. 2 BGB, wenn keine anderen vertraglichen oder tarifvertraglichen Regelungen vorliegen.
Der Arbeitgeber muss sich in der Regel danach richten, wie lange der betroffene Arbeitnehmer bereits in dem Unternehmen beschäftigt ist.
Laut BGB gelten folgende Kündigungsfristen:
Beschäftigungsdauer |
Kündigungsfrist |
Bis zu 2 Jahren |
Einen Monat zum Ende des Kalendermonats |
Bis zu 5 Jahren |
2 Monate zum Ende des Kalendermonats |
Bis zu 8 Jahren |
3 Monate zum Ende des Kalendermonats |
Bis zu 10 Jahren |
4 Monate zum Ende des Kalendermonats |
Bis zu 12 Jahren |
5 Monate zum Ende des Kalendermonats |
Bis zu 15 Jahren |
6 Monate zum Ende des Kalendermonats |
20 Jahre |
7 Monate zum Ende des Kalendermonats |
Vermuten Arbeitnehmer eine unrechtmäßige oder mangelhafte Änderungskündigung, haben sie 3 Wochen Zeit, um Kündigung oder Kündigungsschreiben z. B. von einem Anwalt prüfen zu lassen und Kündigungsschutzklage einzureichen.
Bei der Klagefrist spielt keine Rolle, welche Art von Arbeitsverhältnis vorliegt, ob Sie sich noch in der Berufsausbildung befinden oder in Teilzeit angestellt sind. Nur unter ganz bestimmten in § 5 KSchG genannten Gründen kann der Arbeitnehmer eine nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage erwirken.
Haben Sie eine Änderungskündigung erhalten und möchten Sie die vorgeschlagene Vertragsänderung annehmen, haben Sie dafür 3 Wochen Zeit ab Zugang der Änderungskündigung. Ihr Arbeitgeber darf Ihnen aber auch mehr Zeit als diese gesetzlich vorgeschriebene Frist geben.
Setzt der Arbeitgeber die Frist zu kurz an, ist diese ungültig und es greift automatisch die 3-Wochen-Frist (BAG, 18.05.2006, 2 AZR 230/05; BAG, 01.02.2007, 2 AZR 44/06). Die Frist gilt auch für die Annahme der Änderungskündigung bzw. Der Vertragsänderung unter Vorbehalt gemäß § 2 KSchG.
Haben Sie eine Änderungskündigung von Ihrem Arbeitgeber erhalten, sollten Sie sich zunächst Gedanken machen, ob Sie sich in dem Betrieb unten den derzeitigen Arbeitsbedingungen wohlfühlen und gerne weiterhin dort beschäftigt sein möchten.
Anschließend können Sie den Arbeitsvertrag prüfen und darüber nachdenken, ob Sie mit den vorgeschlagenen Änderungen einverstanden sind. Auf dieser Grundlage treffen Sie Ihre Entscheidung.
Sie haben folgende Handlungsoptionen:
Erklärt das Arbeitsgericht die Kündigung für rechtmäßig, gilt der neue Vertrag und die dort geregelten Arbeitsbedingungen. Erklärt das Arbeitsgericht die Kündigung aber für unrechtmäßig, bleibt Ihr alter Vertrag bestehen. Entscheidet das Gericht erst nach Ablauf der Kündigungsfrist über die Wirksamkeit, greift das Urteil rückwirkend.
Diese Variante ist aus anwaltlicher Sicht am häufigsten empfehlenswert. Sie haben weiterhin einen Arbeitsplatz und können mit dieser Sicherheit den Änderungsschutzprozess einigermaßen gelassen bestreiten.
Wenn Sie sich unsicher sind, ob die Änderungskündigung wirksam und die neuen Vertragsbedingungen bzw. Arbeitsbedingungen fair sind, kann Ihnen ein Anwalt für Arbeitsrecht helfen und Entlassung und Angebot prüfen.
Anwaltliche Beratung kann zudem von Vorteil sein, weil sich Ihr Arbeitgeber wahrscheinlich auch anwaltlich vertreten lässt. Ein Anwalt kann für Waffengleichheit sorgen, Ihre Interessen schützen und Fehler in Ihrer Kündigung einwandfrei nachweisen. So kann er dem Gericht mit einer aussagekräftigen Klageschrift beweisen, dass die Kündigung unrechtmäßig ist – und die Chance auf eine Abfindung bei einer Änderungskündigung erhöhen.
advocado findet für Sie den passenden Anwalt aus einem Netzwerk mit über 550 Partner-Anwälten. Dieser kontaktiert Sie innerhalb von 2 Stunden* für eine kostenlose Ersteinschätzung.
Eine advocado Partner-Anwältin erläutert Ihnen in einer kostenlosen Ersteinschätzung Ihre Optionen & das weitere Vorgehen.
Jede Änderungskündigung ist auch eine ordentliche Kündigung und unterscheidet sich grundsätzlich nicht von ihr. Ein Unterschied liegt eher in der Zweckrichtung: Bei einer ordentlichen Entlassung soll das Arbeitsverhältnis endgültig beendet werden, bei einer änderungsbedingten Entlassung soll der Arbeitnehmer weiterhin, aber zu anderen Vertragsbedingungen und Arbeitsbedingungen im Unternehmen beschäftigt werden.
Sie können die Änderungskündigung annehmen und dadurch einen neuen Arbeitsvertrag erhalten. Sie können aber auch ablehnen und versuchen, gegen die Kündigung mithilfe einer Kündigungsschutzklage vorzugehen. Alternativ können Sie unter Vorbehalt annehmen und gleichzeitig versuchen, Ihren alten Vertrag durch eine Änderungsschutzklage aufrechtzuerhalten.
Möchten Sie gegen die Kündigung vorgehen, müssen Sie innerhalb von 3 Wochen Klage einreichen. Auch um die Änderungskündigung anzunehmen, haben Sie 3 Wochen Zeit. Die für die Entlassung wichtigen Fristen regeln Arbeits- oder Tarifvertrag – oder es gelten gesetzliche Vorgaben.
Nein, eine Änderungskündigung wirkt sich nicht auf das Arbeitslosengeld aus. Auch wenn der neue Arbeitsvertrag abgelehnt wird, bedeutet das keine Sperre beim Arbeitslosengeld – denn die Kündigung ging vom Arbeitgeber aus.
Ja, auch Arbeitnehmer können eine Änderungskündigung aussprechen. Dabei besteht aber die Gefahr, dass der Arbeitgeber die vorgeschlagenen Änderungen im Arbeitsvertrag ablehnt und die Kündigung damit wirksam ist. Das Arbeitsverhältnis wäre dann nach Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfristen beendet.