In diesem Artikel erfahren Sie alles Wichtige zum Thema Kündigungsarten im Arbeitsrecht. Sie erfahren, welche Kündigungsarten es gibt, welche Voraussetzungen und Kündigungsgründe bestehen und unter welchen Bedingungen Arbeitnehmer fristlos kündigen können.
Eine fristgerechte oder ordentliche Kündigung ist die häufigste Form. Sie hält sich an die im Tarifvertrag oder gesetzliche Kündigungsfrist von i. d. R. ein bis drei Monaten. Dabei muss der Arbeitgeber bei Personen, die nicht dem Kündigungsschutzgesetz unterliegen, keinen Kündigungsgrund angeben. Wer allerdings mehr als sechs Monate in einem mindestens zehn Mitarbeiter großen Betrieb tätig war, ist vom KSchG geschützt und kann nicht ohne Weiteres entlassen werden. Hier muss der Chef triftige Gründe angeben, die entweder betriebs-, verhaltens- oder personenbedingt sind.
Bei der betriebsbedingten Kündigung sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens entscheidend. Nur, wenn alle vier untenstehenden Kriterien erfüllt sind, kann der Arbeitgeber eine wirksame betriebsbedingte Kündigung aussprechen:
Folgende Punkte sind charakterisierend für eine betriebsbedingte Kündigung:
Bei einer verhaltensbedingten Kündigung hingegen liegen die Ursachen im steuerbaren Verhalten des Arbeitnehmers. Sie ist die Sanktion für einen Mitarbeiter, der einen Vertragsbruch verschuldet. Voraussetzungen:
* Eine Abmahnung ist nicht notwendig, wenn der Arbeitnehmer nicht vom KSchG geschützt wird (s. o. Betriebszugehörigkeit, Betriebsgröße) oder sie sich ohnehin nicht zu Problemlösung eignen würde und dem AN das Risiko des Arbeitsplatzverlustes bekannt sein musste.
Folgende Punkte sind charakterisierend für eine verhaltensbedingte Kündigung:
Ausführlichere Informationen finden Sie in unserem Beitrag zur verhaltensbedingten Kündigung.
Bei einer personenbedingten Kündigung sind nicht direkt kontrollierbare Eigenschaften und Merkmale des Mitarbeiters der Kündigungsgrund. Führen sogenannte objektive Leistungsmängel (z. B. Verlust der Arbeitserlaubnis/des Führerscheins oder Haft) oder subjektive Leistungsmängel (z. B. Minderleistung – unangemessene Ausschöpfung der persönlichen Leistungsfähigkeit) zu einer verminderten Arbeitsleistung und beeinflusst dies das Unternehmen negativ, darf der Arbeitgeber personenbedingt kündigen.
Voraussetzungen:
Folgende Punkte sind charakterisierend für eine personenbedingte Kündigung:
Ausführlichere Informationen finden Sie in unserem Beitrag zur personenbedingten Kündigung.
Hat der Arbeitgeber den dringenden Verdacht auf eine Pflichtverletzung des Arbeitnehmers, ist dieser womöglich als Person für das Unternehmen untragbar. Solange noch keine Beweise für das Fehlverhalten vorliegen, kann der Arbeitgeber auf Verdacht kündigen. An welche Bedingungen diese Form der personenbedingten Kündigung gebunden ist, erfahren Sie in unserem Beitrag zur Verdachtskündigung.
Bei einer außerordentlichen Kündigung muss sich der Arbeitgeber nicht an die vertraglich oder gesetzlich festgelegte Kündigungsfrist halten. Daher spricht man auch von einer fristlosen Kündigung. Nach Erhalt des Schreibens muss der Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz noch am selben Tag räumen. Auf freiwilliger Basis kann der AG aber eine sogenannte „soziale Auslauffrist“ gewähren, die der gewöhnlichen Kündigungsfrist entspricht.
Für eine außerordentliche Kündigung muss die Einhaltung der normalerweise geltenden Kündigungsfrist wegen schwerwiegender Gründe unzumutbar sein (§ 626 BGB). Darüber hinaus muss der Arbeitgeber das Kündigungsschreiben innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntwerden des Kündigungsgrundes aushändigen. Die Notwendigkeit von Abmahnungen ist in jedem Einzelfall gesondert zu prüfen. Grundsätzlich sind zunächst mildere Mittel wie eine Versetzung zu erwägen. Sollten diese ebenfalls keine Abhilfe verschaffen, kann der AG fristlos kündigen.
Schwerwiegende Gründe sind beispielsweise:
Zwar rechtfertigen diese Tatbestände eine außerordentliche Kündigung, doch sind sie nicht das einzige Kriterium, das erfüllt sein muss. Trotz Fehlverhaltens kann die Kündigung unwirksam sein:
Ihre Entlassung ist unwirksam, wenn |
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Für Arbeitnehmer mit gesetzlichem Kündigungsschutz |
- sie nicht sozial gerechtfertigt ist (Sozialauswahl, z. B. alleinerziehende Mutter) |
- die zwei Wochen-Frist nicht eingehalten wurde (nach Bekanntwerden des Grundes) |
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- der Betriebsrat nicht angehört wurde |
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- keine in den meisten Fällen erforderliche Abmahnung erfolgte
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Das gilt unabhängig vom KSchG für jeden Arbeitnehmer
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- Formvorschriften nicht eingehalten wurden |
- gegen das Maßregelungsverbot verstoßen wurde |
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- die Kündigung sittenwidrig ist |
Andere, aber ebenso strenge Voraussetzungen gelten, wenn nicht der Arbeitgeber, sondern der Arbeitnehmer fristlos kündigen möchte. Diese sind zum Beispiel erfüllt bei sexueller Belästigung, groben Beleidigungen oder wenn der AG Arbeitsschutzvorschriften ignoriert und dadurch die Gesundheit des Arbeitnehmers gefährdet. Auch ausbleibende oder regelmäßig verspätete Lohnzahlungen können – sofern sie erheblich sind – eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Diesen wichtigen Kündigungsgründen muss allerdings stets eine Abmahnung vorausgegangen sein. Unzufriedenheit mit seinem Gehalt oder ein anderes Stellenangebot sind hingegen nicht ausreichend.
Folgende Punkte sind charakterisierend für eine außerordentliche Kündigung:
Ausführlichere Informationen finden Sie in unserem Beitrag Fristlose Kündigung durch Arbeitnehmer.
Wenn Sie unter Kündigungsschutz stehen: |
à Ordentliche Kündigung MIT erheblichem Grund à Außerordentliche Kündigung MIT schwerwiegendem Grund |
Wenn Sie weniger als 6 Monate im Betrieb sind/ der Betrieb kleiner als 10 Personen ist, gilt der Kündigungsschutzgesetz nicht |
à Ordentliche Kündigung OHNE Angabe von Gründen |
à Außerordentliche Kündigung MIT schwerwiegendem Grund |
An eine wirksame Kündigung sind viele Voraussetzungen geknüpft. Die Nennung eines Grundes gehört nicht immer dazu.
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