Eine personenbedingte Kündigung kann z. B. wegen fehlender Qualifikationen, langer Krankheit oder nach einer Straftat ausgesprochen werden. Allerdings müssen einige Voraussetzungen erfüllt und Fristen eingehalten werden. Anderenfalls hat der Arbeitnehmer gute Chancen, mithilfe einer Kündigungsschutzklage seinen Arbeitsplatz zu behalten.
Eine personenbedingte Kündigung ist eine vom Arbeitgeber ausgesprochene ordentliche Kündigung eines vom Kündigungsschutzgesetz (KSchG) geschützten Arbeitnehmers aufgrund persönlicher Umstände.
Es ist dabei unerheblich, ob der Mitarbeiter daran Schuld hat, die im Arbeitsvertrag definierte Leistung nicht erbringen zu können.
Eine personenbezogene Kündigung kann nur mit einem triftigen personenbedingten Kündigungsgrund ausgesprochen werden. Der liegt vor, wenn der Arbeitnehmer aufgrund persönlicher Eigenschaften oder Fähigkeiten seine arbeitsvertraglich festgelegte Leistung nicht mehr erbringen kann.
Beispiele für Kündigungen aus personenbedingten Gründen:
Der Gesetzgeber stellt hohe Anforderungen an Kündigungen, um vorschnelle Entlassungen zu vermeiden. Deswegen muss eine personenbedingte Kündigung neben einem triftigen Kündigungsgrund auch bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Tut sie dies nicht, ist sie ungerechtfertigt und der Arbeitnehmer kann sich wehren.
Voraussetzungen für eine personenbedingte Kündigung:
Anders als bei den anderen Kündigungsarten im Arbeitsrecht ist eine personenbedingte Kündigung ohne Abmahnung möglich – weil der Mitarbeiter die Ursachen für seine Minderleistung voraussichtlich nicht abstellen kann.
Gemäß § 623 BGB muss eine Kündigung schriftlich und unterschrieben sein. Gesetzeswidrig ist eine Entlassung aus personenbedingten Gründen, wenn sie mündlich, telefonisch, per WhatsApp, E-Mail, Fax, SMS oder über soziale Medien wie Facebook oder Twitter erfolgt.
Das muss im Kündigungsschreiben stehen:
Die Unterschrift muss klar erkennbar sein – Initialen oder Kürzel reichen nach § 126 BGB nicht aus. Der Arbeitgeber muss den Mitarbeiter zudem ermutigen, aktiv nach einem neuen Arbeitsplatz zu suchen bzw. sich bei der Bundesagentur für Arbeit zu melden – damit er eine drohende Sperre beim Arbeitslosengeld umgeht.
Der Arbeitgeber muss die gesetzlichen Kündigungsfristen beachten. Fehlt im Arbeitsvertrag eine individuell oder branchenspezifisch festgelegte Kündigungsfrist, gelten laut BGB abhängig von der Dauer der Betriebszugehörigkeit die folgenden Fristen für eine personenbedingte Entlassung:
Erfüllt die personenbedingte Kündigung nicht die genannten Voraussetzungen oder bezieht sie sich nicht auf einen personenbedingten Kündigungsgrund, ist die Entlassung nicht möglich.
Steht der Arbeitnehmer unter besonderem Kündigungsschutz, ist er nicht oder nur unter sehr schweren Bedingungen kündbar. Das gilt für folgende Personengruppen:
Bei der Kündigung eines behinderten Mitarbeiters muss zusätzlich das Integrationsamt informiert werden.
Auch wenn eine Kündigung die gesetzlichen Anforderungen erfüllt, kann sie im Einzelfall unzulässig sein.
Der häufigste Grund einer personenbedingten Kündigung ist die krankheitsbedingte Kündigung durch den Arbeitgeber. Da die bloße Erkrankung eines Arbeitnehmers kein legitimer Kündigungsgrund ist, sind 3 Voraussetzungen zu erfüllen:
Sind alle genannten Voraussetzungen erfüllt, ist eine solche Kündigung bei Krankheit möglich. Sie kann als Kündigung während der Krankschreibung ohne eine vorherige Abmahnung erfolgen.
Arbeitnehmer dürfen jederzeit mit einer 4-wöchigen Frist zum Monatsende krankheitsbedingt kündigen. Ist der Erkrankungsgrund innerbetrieblich (z. B. Mobbing), ist auch eine fristlose Kündigung zulässig.
Damit eine solche personenbedingte Kündigung keine 3-monatige Sperre des Arbeitslosengeldes nach sich zieht, muss die Arbeit bzw. Tätigkeit ursächlich für die Krankheit sein, keine Alternative zur Kündigung bestehen und die Arbeitsagentur informiert werden.
Wenn Arbeitnehmer eine ungerechtfertigte personenbedingte Kündigung erhalten, müssen sie das nicht hinnehmen. Im persönlichen Gespräch mit dem Arbeitgeber können Mitarbeiter der Kündigung widersprechen und ihre Wiedereinstellung oder eine Abfindung bei Kündigung erwirken.
Ist keine Einigung möglich, kann ein Rechtsanwalt
Vielfach bewirkt schon die Einschaltung eines Rechtsanwalts oder zumindest die Einreichung der Kündigungsschutzklage ein erhebliches Entgegenkommen des Arbeitgebers, da dieser meist über die hohen Anforderungen der Arbeitsgerichte für die Wirksamkeit einer personenbedingten Kündigung informiert ist.
Eine advocado Partner-Anwältin erläutert Ihnen in einer kostenlosen Ersteinschätzung Ihre Optionen & das weitere Vorgehen.
Bei einer ungerechtfertigten Kündigung aus personenbedingten Gründen können Arbeitnehmer innerhalb von 3 Wochen Kündigungsschutzklage einreichen. Ziel der Klage ist die Weiterbeschäftigung im Unternehmen.
Doch die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses muss nicht unbedingt im beiderseitigen Interesse sein. Daher können die Parteien einen Vergleich schließen: Der Arbeitnehmer erhält eine einmalige Abfindung in Verbindung mit einem Aufhebungsvertrag. Im Gegenzug zieht er seine Klage vor Gericht zurück.
Die Kündigungsschutzklage verursacht keine Gerichtskosten, wenn die Klage mit einem Vergleich oder einer Klagerücknahme endet. Endet der Prozess mit einem Urteil, zahlt jede Seite nur ihre Gerichts- und Anwaltskosten. Mögliche Kosten der Klage lassen sich mit unserem Anwaltskostenrechner berechnen.
Besitzen Arbeitnehmer eine Rechtsschutzversicherung oder können juristische Vertretung durch die Gewerkschaft beanspruchen, übernehmen diese in der Regel die mit einem Gerichtsverfahren verbundenen Kosten. Bei Bedürftigkeit helfen Beratungs- oder Prozesskostenhilfe.
Vor dem Arbeitsgericht besteht kein Anwaltszwang. Arbeitnehmer können also selbstständig Klage einreichen und sich in einem Kündigungsschutzprozess gegen den Arbeitgeber selbst vertreten. Das kann Gerichts- und Anwaltskosten sparen.
Vor Gericht kann es nachteilig sein, dem Arbeitgeber, der sich wahrscheinlich anwaltlich vertreten lässt, allein gegenüberzutreten. Ein Anwalt für Arbeitsrecht kann die Interessen des Arbeitnehmers schützen und Fehler in Ihrer Kündigung einwandfrei nachweisen. So kann er das Gericht mit einer aussagekräftigen Klageschrift von der Notwendigkeit der Rücknahme überzeugen.
So kann ein Anwalt Ihnen helfen:
advocado findet für Sie den passenden Anwalt aus einem Netzwerk mit über 550 Partner-Anwälten. Dieser kontaktiert Sie innerhalb von 2 Stunden* für eine kostenlose Ersteinschätzung.
Eine advocado Partner-Anwältin erläutert Ihnen in einer kostenlosen Ersteinschätzung Ihre Optionen & das weitere Vorgehen.
Eine personenbedingte Kündigung ist eine vom Arbeitgeber ausgesprochene ordentliche Kündigung eines vom Kündigungsschutzgesetz (KSchG) geschützten Arbeitnehmers aufgrund persönlicher Umstände. Es ist dabei unerheblich, ob der Mitarbeiter daran Schuld hat, die im Arbeitsvertrag definierte Leistung nicht erbringen zu können.
Eine personenbezogene Kündigung ist möglich, wenn ein triftiger Kündigungsgrund vorliegt, der in der Person des Arbeitnehmers liegt, das Arbeitsverhältnis stört, Betriebsinteressen beeinträchtigt und es kein anderes Mittel als eine Entlassung gibt. Zudem muss das Kündigungsschreiben fehlerfrei sein und die gesetzlichen Kündigungsfristen berücksichtigen.
Wenn ein triftiger Kündigungsgrund vorliegt, ist eine personenbedingte Kündigung gerechtfertigt. Dies ist der Fall, wenn der Arbeitnehmer aufgrund persönlicher Eigenschaften oder Fähigkeiten seine arbeitsvertraglich fixierte Leistung nicht mehr erbringen kann.
Eine personenbezogene Kündigung ist gesetzeswidrig, wenn sie nicht die gesetzlichen Anforderungen erfüllt, fehlerhaft ist oder der Arbeitnehmer unter besonderem Kündigungsschutz steht.
Arbeitnehmer, die eine personenbedingte Kündigung erhalten haben, können der Entlassung im Gespräch mit dem Arbeitgeber widersprechen und Kündigungsschutzklage einreichen.