In diesem Artikel erfahren Sie unter anderem, wann überhaupt während der Probezeit gekündigt werden kann, welche Gründe zur Rechtfertigung einer fristlosen Kündigung vorliegen müssen und welche Möglichkeiten Arbeitnehmer haben, sich gegen die Kündigung zu wehren.
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Eine Probezeit ist nur dann rechtskräftig, wenn sie im Arbeitsvertrag ausgehandelt wurde. Sie darf maximal sechs Monate betragen. Innerhalb dieser Frist ist es sowohl dem Arbeitgeber als auch dem Arbeitnehmer erleichtert, zu kündigen. Eine ordentliche Kündigung kann während der Probezeit in zwei Wochen vollstreckt werden. Zudem ist eine fristlose Kündigung verhältnismäßig leicht möglich. Dennoch darf sie nicht willkürlich geschehen, es müssen wichtige Gründe vorliegen.
In der Probezeit ist der gesetzliche Kündigungsschutz noch nicht in Kraft getreten. Allerdings legt das Gesetz auch für diese Zeit gewisse Vorschriften fest, damit eine Kündigung rechtskonform ist.
Bevor eine fristlose Kündigung ausgesprochen werden kann, müssen Sie zuerst abgemahnt worden sein. Dies ist allerdings in jedem Einzelfall individuell zu prüfen – ein Anwalt kann Sie dabei unterstützen. Liegt beispielsweise eine sogenannte beharrliche Arbeitsverweigerung vor, kann es sein, dass der Arbeitgeber vergeblich versucht, eine Abmahnung auszuhändigen, und eine außerordentliche fristlose Kündigung dennoch gerechtfertigt ist. Außerdem ist sie entbehrlich, wenn ein Pflichtverstoß im Vertrauensbereich stattgefunden hat (vgl. BAG, Urteil vom 16.12.2010, 2 AZR 485/08). Weiterhin besagt § 623 BGB, dass die Kündigung in Schriftform vorliegen muss.
Die Voraussetzungen für die wirksame fristlose Kündigung sind in § 626 BGB geregelt. Darin wird beschrieben, dass eine außerordentliche Kündigung in Betracht kommt, wenn „die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.“ Dies ist beispielsweise der Fall, wenn ein schwerwiegender Vertrauensbruch oder eine erhebliche Demütigung des Arbeitnehmers stattgefunden hat.
Für die Wirksamkeit muss die Kündigung innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis der für die Kündigung maßgebenden Tatsachen erfolgen. Die Gründe hierfür müssen dem Gekündigten auf Wunsch unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden. Wenn Ihnen die Begründung nicht logisch erscheint, haben Sie die Möglichkeit, diese vor einem Arbeitsgericht überprüfen zu lassen.
Damit eine fristlose Kündigung wirksam wird, muss sie natürlich gerechtfertigt sein. Als Gründe können hierbei unter anderen angeführt werden:
Während der Gekündigte seinen Platz bei einer ordentlichen Kündigung innerhalb von zwei Wochen verlassen muss, hat der fristlos gekündigte Arbeitnehmer noch am selben Tag seinen Arbeitsplatz zu räumen.
Darüber hinaus droht wegen vertragswidrigem Verhalten möglicherweise eine Sperrfrist beim Arbeitslosengeld. Die Agentur für Arbeit begründet kann dies damit begründen, dass der fristlos Entlassene vorsätzlich bzw. grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat. Sie können daher Ihren Arbeitgeber bitten, die außerordentliche Kündigung zurückzuziehen und im Gegenzug eine ordentliche auszusprechen. Während der Probezeit ist das innerhalb von 2 Wochen möglich und hätte keine Sperrzeit zur Folge.
Sie können eine Kündigungsschutzklage mithilfe eines Rechtsanwalts in Betracht ziehen, wenn Sie Zweifel an der Wirksamkeit haben oder die oben genannte Sperrzeit umgehen wollen. Nach Zugang der Kündigung muss die Klage innerhalb von drei Wochen eingereicht werden. Ansonsten wird die Entlassung rechtskräftig. Hat die Klage Erfolg, so besteht das Arbeitsverhältnis weiterhin, es sei denn der Arbeitgeber kann andere Kündigungsgründe anführen. Gegebenenfalls ist der Chef sogar verpflichtet, Ihnen Ihr Gehalt für den zurückliegenden Zeitraum nachzuzahlen.
Haben Sie oder Ihr Rechtsanwalt die Klage fristgerecht abgegeben, beginnt ca. zwei bis sechs Wochen später der Prozess mit der sogenannten Güteverhandlung. Bereits hier kann die Klage durch einen Abfindungsvergleich beendet werden. Beide Parteien würden sich auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und auf Zahlung einer Abfindung einigen.
Kommen die Parteien in dieser Instanz nicht auf einen Nenner, folgt der Kammertermin. Dies kann sich allerdings einige Monate hinziehen – je nach Auslastung des zuständigen Arbeitsgerichtes. Beendet ist der Termin entweder mit einem Abfindungsvergleich oder einem Urteil, gegen das aber Berufung eingelegt werden kann.
Die Kosten einer Kündigungsschutzklage setzen sich aus den Anwalts- und den Gerichtskosten zusammen. Diese lassen sich aus dem Gerichtskostengesetz (GKG) bzw. dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) entnehmen. Für deren Berechnungen muss zunächst der Streitwert ermittelt werden, der ein Viertel des Jahresgehaltes des Arbeitnehmers ausmacht.
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Ja, eine fristlose Kündigung ist auch in der Probezeit möglich. Sie soll sowohl Arbeitgebern als auch Arbeitnehmern ermöglichen, das Beschäftigungsverhältnis umgehend zu beenden, wenn eine Weiterbeschäftigung nicht zumutbar ist.
Eine fristlose Kündigung in der Probezeit ist nur dann gerechtfertigt, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der eine Weiterbeschäftigung unzumutbar macht. Gründe für den Arbeitgeber sind z. B. Arbeitszeitbetrug, anhaltende Arbeitsunfähigkeit und Beleidigungen. Gründe für Arbeitnehmer sind z. B. Mobbing oder Nichteinhaltung des Arbeitsschutzes.
Es gibt keine Frist. Die fristlose Kündigung in der Probezeit kann das Beschäftigungsverhältnis aus wichtigem Grund noch am selben Tag beenden.