In diesem Artikel erfahren Sie unter anderem, wie lange die Probezeit maximal gehen darf, welche Kündigungsfrist in der Probezeit vorliegt und ob ein Kündigungsschutz in der Probezeit besteht. Kurz gesagt: Wir klären alles rund ums Thema "gesetzliche Kündigungsfrist Probezeit".
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Ist tarifvertraglich nichts anderes vereinbart, gibt es während der Probezeit eine Kündigungsfrist von zwei Wochen. Eine Kündigung kann auch am letzten Tag der Probezeit noch ausgesprochen werden.
Gibt es abweichende Kündigungsfristen? In Tarifverträgen können auch kürzere und längere Kündigungsfristen festgelegt werden. Auch nicht tarifgebundene Arbeitnehmer können von dieser Regelung betroffen sein, zum Beispiel dann, wenn eine Gleichstellungsabrede im Arbeitsvertrag vereinbart ist. Somit können die Regelungen zur Kündigungsfrist in der Probezeit von Branche zu Branche unterschiedlich sein. Bei Unklarheiten zu Tarifverträgen kann eine Beratung von einem Rechtsanwalt weiterhelfen.
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Alles was über die sechs Monate hinausgeht, ist gesetzlich untersagt. Zwar kann eine längere Probezeit im Vertrag stehen, nach sechs Monaten sind allerdings automatisch die Regeln des besonderen Kündigungsschutzes, die in der Probezeit gelten, außer Kraft gesetzt. Ab diesem Zeitpunkt regelt § 622 Abs. 1 BGB alles Weitere und legt somit eine gesetzliche Kündigungsfrist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende des Kalendermonats fest.
Eine Probezeit unter sechs Monaten ist jederzeit möglich. Sie kann dann auch verlängert werden, allerdings nur im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer und auch dann nur bis zu einer Gesamtzeit von sechs Monaten.
Während der Probezeit sollen Arbeitnehmer und Arbeitgeber feststellen, ob ein Beschäftigungsverhältnis für beide Seiten attraktiv ist. Wenn alles gut läuft, kann das Arbeitsverhältnis dann problemlos fortgesetzt werden. Schafft es der Arbeitnehmer nicht, sich in das neue Team einzugliedern, kann das eine Entlassung bedeuten.
Auch als Arbeitgeber ist es wichtig, das potentielle neue Teammitglied genau unter die Lupe zu nehmen und sich gegebenenfalls über seine Rechte von einem Anwalt aufklären zu lassen. Es kann sein, dass Arbeitnehmer in der Probezeit engagierter sind als im festen Angestelltenverhältnis – aus Angst vor einer vorzeitigen Kündigung. Vermitteln Arbeitgeber dem Arbeitnehmer in der Probezeit Sicherheit, kann besser beurteilt werden, welche Arbeitsweise in Zukunft vom Arbeitnehmer zu erwarten ist.
In Deutschland greifen die Regelungen des Kündigungsschutzes nicht nach dem Ende der Probezeit, sondern erst nach Ende der Wartezeit. Was bedeutet das? Das Kündigungsschutzgesetz setzt erst nach sechs Monaten ein, ganz egal, für wie lange eine Probezeit vereinbart wurde. Die Probezeit kann aber weniger als sechs Monate betragen. Dieser Zeitraum, also die Zeit zwischen dem Ende der Probezeit und dem Beginn des Kündigungsschutzes, wird Wartezeit genannt.
Eine außerordentliche bzw. fristlose Kündigung kann auch während der Probezeit ausgesprochen werden – nicht mehr relevant ist dann die gesetzliche Kündigungsfrist. Probezeit und Arbeitsvertrag können bei schwerwiegenden Vertrauensbrüchen, beispielsweise einem Diebstahl, von einem auf den anderen Tag beendet werden. Ob eine fristlose Kündigung während der Probezeit in Ihrem Fall berechtigt ist bzw. wie Sie als Arbeitgeber fristlos kündigen können, kann ein Anwalt beurteilen.
Das Kündigungsschutzgesetz findet in der Probezeit keine Anwendung. Dieses Gesetz greift erst nach einer Beschäftigungszeit von sechs Monaten, also nach Ende der Höchstdauer der Probezeit. Auch wenn vor Ablauf der sechs Monate gekündigt wird, obwohl keine Probezeit vereinbart wurde, greift das Kündigungsschutzgesetz nicht.
Trotzdem muss als Arbeitgeber die eine oder andere Regel beachtet werden, wenn ein Arbeitnehmer in der Probezeit gekündigt werden soll. Die Kündigung darf nicht willkürlich sein und nicht aus sachfremden Motiven hervorgehen. Zum Beispiel ist die Kündigung wegen der sexuellen Orientierung oder politischer Tätigkeit nicht wirksam.
Auch eine Kündigung zu einer sogenannten Unzeit darf nicht erfolgen. Eine Unzeit kann zum Beispiel der Tag vor einer Beerdigung eines Angehörigen sein. Allerdings müssen auch in solchen schweren Fällen alle Umstände betrachtet werden. War der Tod vorhersehbar, kann diese Regelung außer Kraft treten.
Der Betriebsrat kann ebenfalls Schutz vor einer Kündigung während der Probezeit bieten. Wird dem Betriebsrat der Grund der Kündigung nicht mitgeteilt, ist diese unwirksam (LAG Düsseldorf, Urteil vom 22.11.2011 – 17 Sa 961/11).
Einige Personengruppen gelten als besonders schutzwürdig. Für diese gelten auch während der Probezeit besondere Regelungen zur Kündigung.
Nicht umgangen werden darf die gesetzliche Kündigungsfrist: In der Probezeit gelten gesetzliche Vorschriften, die sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber vor ungerechter Behandlung schützen sollen.
Fühlen Sie sich falsch behandelt oder wollen wissen, welche Möglichkeiten Ihnen als Arbeitgeber zustehen, kann ein Rechtsanwalt Ihnen weiterhelfen.
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