Arbeitnehmer in Elternzeit oder Mutterschutz stehen unter besonderem Kündigungsschutz. Arbeitgeber dürfen dann nur in besonderen Ausnahmefällen wie Stilllegung des Betriebes, bei Insolvenz oder schwerwiegenden Pflicht- oder Vertragsverletzungen des Arbeitnehmers kündigen. Eine Kündigung seitens Arbeitnehmers während der Elternzeit ist hingegen möglich.
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Darf ich während der Elternzeit gekündigt werden? Wir machen es kurz: Nein, während der Elternzeit darf der Arbeitgeber Ihnen nur in absoluten Ausnahmefällen kündigen. Arbeitnehmer, die mit einem Kind in einem Haushalt leben, es selbst betreuen und erziehen, haben laut § 15 BEEG einen Anspruch auf Elternzeit und unterliegen einem besonderen Kündigungsschutz.
Das bedeutet: Eine Kündigung seitens des Arbeitgebers ist nicht möglich. Mütter genießen einen noch umfangreicheren Schutz bereits während der Schwangerschaft.
Laut § 17 Abs. 1 Mutterschutzgesetz (MuSchG) ist unter folgenden Umständen eine Kündigung unwirksam:
Wenn Sie Ihren Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung nicht über Schwangerschaft, Fehlgeburt oder Entbindung informiert haben, haben Sie dafür noch 14 Tage nach Zugang der Kündigung Zeit.
Der Kündigungsschutz in der Elternzeit gilt laut § 18 Abs. 1 Satz 1 BEEG grundsätzlich:
Vor der Geburt des Kindes gilt der errechnete Geburtstermin als Grundlage für die Berechnung der acht Wochen. Laut Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 12.05.2011, 2 AZR 384/10) bleibt dieser Stichtag auch nach der Geburt bestehen und wird nicht korrigiert.
Ist Ihr Arbeitsverhältnis befristet, ist der besondere Kündigungsschutz nur bis zum Ende der Befristung gültig.
Arbeitnehmer dürfen während der Elternzeit bis zu 30 Stunden (ab 01.09.2021 32 Stunden) pro Woche arbeiten, ohne dass das Elterngeld gekürzt wird. Allerdings gilt das nur für Ihr bestehendes Arbeitsverhältnis. Eine Teilzeittätigkeit für einen anderen Arbeitgeber oder aber eine selbstständige Tätigkeit ist nur erlaubt, wenn der bisherige Arbeitgeber dieser zustimmt.
Möglich ist auch die Verringerung der Arbeitszeit bei Ihrem bisherigen Arbeitgeber. Diese können Sie innerhalb von vier Wochen nach § 15 Abs. 5 Bundeselterngeld- & Elternzeitgesetz (BEEG) beantragen. Die Voraussetzungen, die laut § 15 Abs.7 BEEG für eine Arbeitszeitverringerung gelten, sind:
Wichtig: Auch während der Beschäftigung in Teilzeit beim selben Arbeitgeber sind Sie vor Kündigung geschützt. Damit ist eine Kündigung des Teilzeitarbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber nur mit vorheriger Zustimmung der zuständigen Behörde möglich.
In besonderen Ausnahmefällen darf Ihnen der Arbeitgeber auch während der Elternzeit eine Kündigung aussprechen:
Dies erfordert jedoch eine Zulässigkeitserklärung der entsprechenden Landesbehörde. Erhalten Sie während der Elternzeit eine Kündigung aus betriebsbedingten Gründen, können Sie sich dort erkundigen, ob sie der Kündigung zugestimmt hat und diese der Verwaltungsvorschrift entspricht.
Grundsätzlich gilt: Der Arbeitgeber ist erst mit dem Ende der Elternzeit legitimiert, das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist zu beenden.
Erhalten Sie während der Elternzeit eine Kündigung von Ihrem Arbeitgeber, können Sie zunächst Ruhe bewahren. Im ersten Schritt ist festzustellen, ob Ihr Kündigungsschutz verletzt wurde. Bei Verletzung Ihrer Rechte können Sie sich mit einer Kündigungsschutzklage wehren. Im Falle einer genehmigten Ausnahmekündigung dürfen Sie darüber hinaus Widerspruch gegen die behördliche Genehmigung einlegen.
Dabei beträgt Ihre Klagefrist beim zuständigen Arbeitsgericht drei Wochen. Verpassen Sie diese Frist, ist die Kündigung wirksam. Hat Ihr Arbeitgeber die Zustimmung der zuständigen Behörde für eine Ausnahmekündigung, müssen Sie dennoch Kündigungsschutzklage erheben. Das Gericht prüft dann, wie in allen Kündigungsschutzverfahren, ob die vom Arbeitgeber genannten Kündigungsgründe tatsächlich vorliegen.
Sie können und sollten aber auch innerhalb von einem Monat gegen die behördliche Genehmigung der Kündigung innerhalb von einem Monat ab Zugang der Zustimmungsentscheidung Widerspruch einlegen. Bei Ablehnung Ihres Widerspruchs haben Sie nochmals einen Monat Zeit, um Anfechtungsklage gegen den Widerspruchsbescheid vor dem Verwaltungsgericht zu erheben.
Folgende Dokumente sind dafür relevant:
Ein Anwalt für Arbeitsrecht kann Ihre Kündigung auf Zulässigkeit überprüfen und Sie über Ihre Handlungsoptionen und damit verbundene Erfolgsaussichten beraten. Ist die Kündigung unzulässig, kann er Sie und Ihre Interessen vor Ihrem Arbeitgeber vertreten – ist keine Einigung möglich, kann er für Sie eine Kündigungsschutzklage einreichen und Ihre Interessen und Rechte vor dem Arbeitsgericht vertreten.
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Eine weitere wichtige Frage ist nun: "Darf ich während der Elternzeit kündigen?" Anders Ihr Arbeitgeber dürfen Sie während der Elternzeit jederzeit kündigen. Dabei sind Sie an die in Ihrem Arbeitsvertrag vorgesehenen Kündigungsfristen gebunden.
Eine besondere Kündigungsmöglichkeit sieht § 19 BEEG zum Ende der Elternzeit vor: Hier beträgt die Kündigungsfrist grundsätzlich drei Monate zum Ende der Elternzeit. Ihre persönliche Regelung kann jedoch abweichen. Beachten Sie daher die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist in Ihrem Arbeitsvertrag bzw. Tarifvertrag.
Sie können während der Elternzeit schriftlich und ohne Begründung kündigen. Für die gewöhnliche Kündigung können Sie in Ihrem Schreiben erwähnen, dass Sie ordentlich und fristgerecht kündigen und deutlich machen, dass Sie zum Ende der Elternzeit kündigen. Ferner können Sie ein qualifiziertes Arbeitszeugnis anfordern.
Sie dürfen das Arbeitsverhältnis auch mit kürzerer Frist einvernehmlich mit dem Arbeitgeber per Aufhebungsvertrag beenden. Aber Achtung: Mit dem Abschluss eines Aufhebungsvertrages endet gleichzeitig der Mutterschutz und somit auch der Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld. Die fristlose Kündigung Ihrerseits bei entsprechenden Gründen ist laut BEEG allerdings auch nicht ausgeschlossen.
Nach dem Ende der Elternzeit entfällt der besondere Kündigungsschutz und eine Kündigung ist bereits am ersten Arbeitstag möglich. Ab sofort gelten also wieder dieselben Regeln wie vor der Elternzeit: Sie können jederzeit kündigen.
Kündigen Sie Ihr Arbeitsverhältnis von sich aus oder unterzeichnen einen Aufhebungsvertrag, kann es zu Komplikationen mit der Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld kommen. Für gewöhnlich folgt dann eine Sperrfrist von 12 Wochen, in der Ihnen keine Ansprüche auf Arbeitslosengeld zustehen.
Legimitieren Sie Ihre Kündigung jedoch mit einem wichtigen Grund, kann die Leistungsbezugssperre wegfallen. Ein wichtiger Grund kann sein, dass Ihr ehemaliger Betrieb keine Arbeitszeiten anbietet, die sich mit der Betreuung Ihres Kindes vereinbaren lassen. In diesem Fall entfällt die Sperrfrist.
Der besondere Kündigungsschutz tritt ein, sobald Sie Ihre Elternzeit anmelden – frühestens aber 1 Woche vor Beginn der Anmeldefrist (8 bzw. 14 Wochen vor Beginn Ihrer eigentlichen Elternzeit). Er endet mit Ablauf der Elternzeit, spätestens also mit Vollendung des 3. Lebensjahres Ihres Kindes. Schließt sich eine zusätzliche Elternzeit an, endet er einen Tag vor dem 8. Geburtstag des Kindes.
Sie dürfen jederzeit mit einer 3-monatigen Kündigungsfrist zum Ende der Elternzeit kündigen. Möchten Sie vor dem Ablauf der Elternzeit kündigen, ist dies im einvernehmlichen Einverständnis mit Ihrem Arbeitgeber per Aufhebungsvertrag möglich – in diesem Fall gibt es keine Kündigungsfrist.
Sie können sich zuerst bei der zuständigen Landesbehörde erkundigen, ob diese die Kündigung überhaupt bewilligt hat. Zusätzlich können Sie einen Anwalt für Arbeitsrecht zurate ziehen.