Während Arbeitnehmer ohne Angabe eines Grundes kündigen dürfen, müssen Arbeitgeber bei der ordentlichen Kündigung von Arbeitnehmern zahlreiche Voraussetzungen berücksichtigen, Fristen und Formalien einhalten und einen zulässigen Kündigungsgrund nachweisen. Ansonsten ist die Kündigung unzulässig und Arbeitnehmer können die Kündigung mit einer Kündigungsschutzklage anfechten. Damit lassen sich eine angemessene Abfindung, die Wiedereinstellung im Unternehmen oder veränderte Arbeitsbedingungen durchsetzen. Wir klären alles rund ums Thema "ordentliche Kündigung Arbeitsvertrag".
Eine ordentliche Kündigung ist die einseitige Aufhebung eines Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber oder den Arbeitnehmer. Im Unterschied zu der außerordentlichen und fristlosen Kündigung wird bei einer ordentlichen Kündigung die vorgeschriebene Kündigungsfrist immer eingehalten.
Die Kündigungsbedingungen können unterschiedlich sein: Je nachdem, ob sich um eine Kündigung durch den Arbeitnehmer oder den Arbeitgeber handelt. Arbeitnehmer können ohne Angabe von Gründen kündigen, während der Arbeitgeber in der Regel einen zulässigen Grund für eine ordentliche Kündigung angeben muss.
Eine ordentliche Kündigung erfolgt als:
Wenn ein Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht und der Betrieb mehr als zehn Mitarbeiter beschäftigt, greift der Kündigungsschutz. Um vorschnelle Entlassungen zu vermeiden, erlaubt das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) eine ordentliche Kündigung nur aus den folgenden drei Gründen:
Eine Kündigung durch den Arbeitgeber ohne die Angabe von Gründen ist nach dem Kündigungsschutzgesetz nicht erlaubt.
Für eine rechtssichere Kündigung durch den Arbeitnehmer sind die folgenden Punkte zu berücksichtigen, damit die ordentliche Kündigung wirksam ist:
Hier finden Sie unser Musterschreiben für Ihre ordentliche Kündigung. Bitte beachten Sie, dass die Kündigung durch vertraglich vereinbarte Mindestlaufzeiten oder ein befristetes Arbeitsverhältnis ausgeschlossen sein könnte.
Wenn Sie das Muster nutzen möchten, füllen Sie bitte sämtliche Formularfelder aus und achten auf die Korrektheit Ihrer Angaben.
Die Eigenkündigung kann als fristlose Kündigung durch den Arbeitnehmer erfolgen, wenn die Situation am Arbeitsplatz unzumutbar ist und ein besonders schwerwiegender Kündigungsgrund vorliegt:
Idealerweise kündigen Arbeitnehmer erst, wenn ein alternatives Jobangebot vorliegt. Denn bei Eigenkündigung ist mit einer dreimonatigen Sperre des Arbeitslosengeldes zu rechnen.
Einzige Ausnahme: Ist die Unzumutbarkeit des Arbeitsverhältnisses der Grund für die Kündigung, bestehen in der Regel keine Alternativen zur Kündigung und die Bundesagentur für Arbeit verhängt keine Sperrfrist.
Arbeitsverträge regeln die Rechte und Pflichten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Einige Vertragsklauseln erschweren eine ordentliche Kündigung für Arbeitnehmer:
Damit sich eine Eigenkündigung nicht zu Ihrem Nachteil auswirkt, können Sie Ihren Arbeitsvertrag prüfen lassen – hier kann ein Anwalt helfen. So lässt sich überprüfen, ob Vertragsklauseln eine Kündigung ausschließen.
Im Gegensatz zum Arbeitnehmer ist Arbeitgebern eine Vielzahl von Regelungen auferlegt, bevor sie Mitarbeitern ordentlich kündigen dürfen. Arbeitgeber müssen:
Hauptanwendungsfall der personenbedingten Kündigung ist die Kündigung wegen Krankheit, wenn Arbeitnehmer häufig oder dauerhaft krankheitsbedingt ausfallen. Sie kann als Kündigung während der Krankschreibung erfolgen.
Einige Gruppen von Arbeitnehmern sind besonders geschützt. Sie genießen laut Kündigungsschutzgesetz (KSchG) besonderen Kündigungsschutz und sind nicht oder nur erschwert kündbar:
Genießt der Mitarbeiter keinen Sonderkündigungsschutz, muss der Arbeitgeber Verhältnismäßigkeit nachweisen. Er muss belegen, dass es kein milderes Mittel als die ordentliche Kündigung des Arbeitnehmers gibt:
Verliert ein Berufskraftfahrer z. B. seine Fahrerlaubnis und im Unternehmen steht ein alternativer Arbeitsplatz zur Verfügung, ist dieser dem Mitarbeiter zunächst anzubieten. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn der Arbeitnehmer seine Versetzung ablehnt.
Grundsätzlich gilt eine gesetzliche Kündigungsfrist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Monats. Da eine ordentliche Kündigung den Arbeitnehmer in der Regel härter trifft als das Unternehmen, ändert sich gemäß § 622 BGB die Kündigungsfrist ab einer Betriebszugehörigkeit von mehr als zwei Jahren wie folgt:
Beschäftigungsdauer |
Kündigungsfrist |
Ab 2 Jahren |
1 Monat |
Ab 5 Jahren |
2 Monate |
Ab 8 Jahren |
3 Monate |
Ab 10 Jahren |
4 Monate |
Ab 12 Jahren |
5 Monate |
Ab 15 Jahren |
6 Monate |
Ab 20 Jahren |
7 Monate |
Gibt es im Unternehmen einen Betriebsrat, ist dieser gemäß § 102 BetrVG über die Umstände der ordentlichen Kündigung in Kenntnis zu setzen. Seine Zustimmung gilt als erteilt, wenn er innerhalb von sieben Tagen nicht widerspricht.
Anschließend erläutert ein kündigungsberechtigter Vorgesetzter im persönlichen Gespräch mit dem Mitarbeiter den Kündigungsgrund und überreicht die Kündigung.
Mit dem Kündigungsschreiben sind weitere Vorschriften zu erfüllen:
Eine ordentliche Kündigung ist mit zahlreichen Anforderungen verbunden. Ein erfahrener Anwalt für Arbeitsrecht kann sicherstellen, dass Sie alle gesetzlichen Vorgaben einhalten und die Kündigung nicht angefochten werden kann.
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Ein advocado Partner-Anwalt erläutert Ihnen in einer kostenlosen Ersteinschätzung die formalen Vorgaben und das weitere Vorgehen.
Zur rechtlichen Absicherung der ordentlichen Kündigung kann ein Abwicklungsvertrag sinnvoll sein. Mit dem Vertrag akzeptiert der Arbeitnehmer die Kündigung, verzichtet auf eine Kündigungsschutzklage und erhält im Gegenzug beispielsweise eine Abfindung.
Auch wenn eine ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, kann sie im Einzelfall unzulässig sein. Damit eröffnen sich für Arbeitnehmer verschiedene Handlungsoptionen, um gegen ihre Kündigung vorzugehen und beispielsweise eine angemessene Abfindung zu verlangen.
Die ordentliche Kündigung eines Mitarbeiters ist unzulässig, wenn
Bei einer unzulässigen ordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber darf der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage einreichen und damit:
Zum Schutz des Unternehmens vor einer langwierigen und kostenintensiven Kündigungsschutzklage kommen verschiedene Alternativen zur ordentlichen Kündigung des Arbeitnehmers in Betracht:
Durch eine Abfindung lässt sich Ihr Mitarbeiter vielleicht leichter von der Unterzeichnung überzeugen. Auch wenn er darauf keinen Anspruch hat – sie ist auch eine Geste des Respekts, vor allem für langjährige Mitarbeiter.
Wenn Sie als Arbeitnehmer eine ordentliche Kündigung erhalten, kann es ratsam sein, nichts voreilig zu unterzeichnen. Denn mit Ihrer Unterschrift akzeptieren Sie die Kündigung – auch wenn diese rechtlich unzulässig ist – und verschenken damit wertvollen Handlungsspielraum.
Sie können im Gespräch mit dem Vorgesetzten oder nach Erhalt der Kündigung eine angemessene Bedenkzeit von 3 Tagen erbitten. So bleibt Ihnen genügend Zeit, um Ihre Handlungsoptionen zu prüfen und sich für das erfolgversprechendste Vorgehen zu entscheiden.
Gemäß § 38 SGB III müssen Sie sich innerhalb von drei Tagen nach Erhalt des Kündigungsschreibens bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitssuchend melden – auch wenn die Kündigung unzulässig ist und Sie später Klage einreichen möchten.
Ansonsten müssen Sie mit einer Kürzung des Arbeitslosengeldes oder sogar einer Sperre für maximal drei Monate rechnen.
Arbeitgeber müssen zahlreiche Voraussetzungen erfüllen, damit die Kündigung rechtswirksam ist. Passieren hier inhaltliche oder formale Fehler, können Sie das als Arbeitnehmer nutzen. Daher kann es ratsam sein, das Kündigungsschreiben selbstständig durchzusehen oder durch einen Anwalt prüfen zu lassen.
Sollten sich Fehler finden, kann ein advocado Partner-Anwalt in einer kostenlosen Ersteinschätzung rechtssicher einschätzen, ob in Ihrem individuellen Einzelfall eine Kündigungsschutzklage erfolgversprechend ist oder ob andere Handlungsoptionen infrage kommen. Jetzt Ersteinschätzung erhalten.
Nach Erhalt der Kündigung bleibt eine Frist von drei Wochen, um beim Arbeitsgericht rechtliche Schritte einzuleiten. Nach Ablauf dieser Klagefrist ist die Kündigung rechtswirksam und Sie haben keine Möglichkeit mehr, der Kündigung zu widersprechen oder wegen Unzulässigkeiten zu klagen – auch wenn die Kündigung unrechtmäßig ist.
Wenn es einen Personal- oder Betriebsrat im Unternehmen gibt, können Sie diesen über die unzulässige Kündigung informieren. Machen Sie auch Ihrem Vorgesetzten deutlich, dass Sie die Kündigung nicht akzeptieren und eine Kündigungsschutzklage in Betracht ziehen.
Ziel der Klageerhebung ist die Weiterbeschäftigung im Unternehmen, was nicht unbedingt im beiderseitigen Interesse sein kann.
Um einen langwierigen, kostenintensiven Prozess zu vermeiden, sind Arbeitgeber möglicherweise zu einer gütlichen Einigung bereit. Wenn die Parteien einen außergerichtlichen Vergleich schließen, kann der Arbeitnehmer eine einmalige Abfindung in Verbindung mit einem Aufhebungsvertrag erhalten. Im Gegenzug zieht der Mitarbeiter seine Kündigungsschutzklage zurück. Dieses Vorgehen ermöglicht auch Angestellten eine Abfindung im öffentlichen Dienst.
Ist keine Einigung mit dem Arbeitgeber möglich, können Sie mit der Unterstützung eines Anwalts Kündigungsschutzklage einreichen. Das Gericht nimmt seine Tätigkeit auf, sobald Sie den Gerichtskostenvorschuss begleichen. Nachdem die Dokumente geprüft und die Zeugen vernommen sind, entscheidet ein Richter.
Bestätigt das Gericht die Unzulässigkeit der Kündigung, heißt das, Ihr Arbeitsverhältnis bestand ununterbrochen fort. Auch wenn Sie in der Zeit zwischen dem Ablauf der Kündigungsfrist und der Urteilsverkündung nicht arbeiten waren, dürfen Sie Ihr volles Gehalt oder zumindest Teile davon beanspruchen. Verweigert Ihnen der Arbeitgeber das Entgelt, dürfen Sie das Gehalt einklagen.
Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, eigenständig gegen eine ordentliche Kündigung vorzugehen. Wenn Ihnen der Arbeitgeber im Gespräch eine großzügige Abfindung anbietet und Sie diese akzeptieren, ist anwaltlicher Beistand unnötig.
Geht der Fall vor Gericht, können Sie in erster Instanz die Klageschrift beim Gericht einreichen und sich anschließend im Kündigungsschutzprozess selbst vertreten.
Da sich Arbeitgeber in der Regel von einem Anwalt vertreten lassen und ein Anwalt für Chancengleichheit sorgen kann, Ihre Interessen vor Gericht vertritt und angemessen auf die taktischen Manöver der Gegenseite reagiert, kann die Beauftragung eines Anwalts im Rahmen einer Kündigungsschutzklage sinnvoll sein.
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Als Mitglied der juristischen Redaktion von advocado widmet sich Jasmin Leßmöllmann komplexen Fragestellungen aus dem Arbeits-, Medizin- und Erbrecht. Dabei ist sie bestrebt, dem Leser schwierige juristische Sachverhalte verständlich aufzubereiten und die beste Lösung anzubieten.