Bei notwendigen Betriebsänderungen oder Massenentlassungen kann der Wechsel von Arbeitnehmern in eine Transfergesellschaft (TG) als Alternative infrage kommen. Mit dem Wechsel ist das Arbeitsverhältnis beendet, dafür ist der Arbeitnehmer bei der Transfergesellschaft beschäftigt. Weiterbildungsangebote sollen den Übergang in einen neuen Job erleichtern.
Ein Transfergesellschaft (TG) bietet Unternehmen eine Alternative zur betriebsbedingten Kündigung von Mitarbeitern. Die TG übernimmt die Mitarbeiter vorübergehend und versucht, die Wiedereingliederung in den Beruf durch verschiedene Maßnahmen zu begleiten, beispielsweise durch Fort- oder Weiterbildungen.
Um Kündigungen sozialverträglich zu gestalten, kann der Übergang in eine Transfergesellschaft auch in einem Sozialplan vereinbart werden.
Es kann verschiedene Gründe für einen Stellenabbau und einen Wechsel von Arbeitnehmern in eine Transfergesellschaft geben:
Auch bei einer drohenden Firmeninsolvenz kann ein Wechsel der Arbeitnehmer in eine Transfergesellschaft erfolgen, sofern diese zustimmen.
Eine Transfergesellschaft hat folgenden Zweck:
Unternehmen können auch eine eigene Transfergesellschaft gründen. Voraussetzung dafür ist eine enge Zusammenarbeit mit der Bundesagentur für Arbeit.
Voraussetzung für eine Transfergesellschaft ist, dass das Unternehmen Massenentlassungen nicht mehr vermeiden kann. Stimmen die Mitarbeiter zu, wechseln sie von ihrem Arbeitsverhältnis im Unternehmen mit einem befristeten Beschäftigungsverhältnis in die TG.
Die Transfergesellschaft selbst ist keine Beschäftigungsgesellschaft, da sie in erster Linie dem Zweck dient, gekündigte Mitarbeiter in neue Jobs zu vermitteln. Daher müssen Arbeitnehmer in einer TG tatsächlich nicht arbeiten: Diese soll sie in erster Linie für den Arbeitsmarkt und ein neues Beschäftigungsverhältnis vorbereiten.
Dennoch sind Arbeitnehmer nach dem Wechsel in die Transfergesellschaft fortan direkt bei dieser angestellt. Die Anstellung ist immer befristet und orientiert sich an der geltenden Kündigungsfrist:
Je länger ein Arbeitnehmer im Unternehmen gearbeitet hat, desto länger fällt auch sein Beschäftigungsverhältnis mit der Transfergesellschaft aus. Maximal ist es auf 1 Jahr beschränkt.
Für Unternehmen, die sich von mehreren Mitarbeitern trennen müssen, hat eine Transfergesellschaft in der Regel mehr Vorteile als Nachteile:
Vorteile |
Nachteile |
Planungssicherheit durch Aufhebung der Beschäftigungsverhältnisse zum festen Stichtag |
Höhere Kosten für Beauftragung bzw. Gründung der TG |
Reduzierung der Kosten durch staatliche Förderung |
|
Reduzierung des Verwaltungsaufwandes (übernimmt TG) |
|
Sozialverträglicher & rechtssicherer Stellenabbau |
|
Wenn Sie als Arbeitgeber vor der Entscheidung stehen, Mitarbeiter zu entlassen, kann die Beauftragung einer Transfergesellschaft also einen sozialverträglichen und rechtssicheren Personalabbau ermöglichen.
Mit einer Transfergesellschaft lässt sich die Kündigung von Arbeitnehmern vermeiden. Um den Übergang von Mitarbeitern in die TG in beiderseitigem Interesse problemlos zu ermöglichen, finden Unternehmen Hilfe bei einem Anwalt, spezialisierten Anbietern und der Agentur für Arbeit.
Müssen Sie Stellen abbauen, kann eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit der Arbeitsagentur sinnvoll sein, denn ein Beratungsgespräch vor Abschluss des Transfersozialplans ist Voraussetzung für die Installation einer Transfergesellschaft.
In allen rechtlichen Belangen finden Sie Unterstützung bei einem Anwalt für Arbeitsrecht. Dieser kann Ihnen wertvolle Hinweise für die rechtssichere Gestaltung des Personalabbaus geben und während des Verfahrens beratend an Ihrer Seite stehen, um Verfahrensfehler auszuschließen.
Ein advocado Partner-Anwalt informiert Sie in einer kostenlosen Ersteinschätzung Ihre Handlungsoptionen.
Ein advocado Partner-Anwalt erläutert Ihnen in einer kostenlosen Ersteinschätzung Ihre Handlungsoptionen.
Arbeitnehmer, die von einer Entlassung aufgrund von Betriebsänderungen oder Insolvenz betroffen sind, können von einer Transfergesellschaft genauso profitieren wie Arbeitgeber, die aus betriebsbedingten Gründen Stellen abbauen müssen. Der Übergang in eine Transfergesellschaft kann für beide Seiten eine sozialverträgliche Lösung darstellen – wenn Sie auf gewisse Punkte achten.
Für Arbeitnehmer kann der Wechsel in eine Transfergesellschaft sowohl Vorteile als auch Nachteile bieten:
Vorteile |
Nachteile |
Vorerst nicht arbeitslos |
Ursprünglicher Arbeitsvertrag ist beendet |
Weiterhin Gehalt & Sozialversicherung |
Keine Möglichkeit, gerichtlich gegen Vertrag vorzugehen |
Teilnahme an Fort- und Weiterbildungen |
|
Ob Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in eine Transfergesellschaft wechseln möchten, liegt bei ihnen – sie können den Wechsel auch ablehnen. Allerdings hat der Arbeitgeber dann die Möglichkeit, z. B. eine betriebsbedingte Kündigung auszusprechen.
Findet der Arbeitnehmer während des Angestelltenverhältnisses bei der Auffanggesellschaft keine neue Stelle, verringert sich sein Arbeitslosengeld. Das ist aber kein tatsächlicher Nachteil, da Arbeitnehmer durch das Gehalt der Transfergesellschaft auch mit reduziertem Arbeitslosengeld mehr erhalten als bei einem direkten Wechsel in die Arbeitslosigkeit.
Eine Transfergesellschaft kann für ältere Mitarbeiter, die sich kurz vor der Rente befinden, durchaus eine kostengünstige Alternative sein. Der Grund: Durch den Wechsel in eine Transfergesellschaft können Mitarbeitende, die sich kurz vor der Rente befinden, zusätzliche Rentenanwartschaftspunkte erwerben und möglicherweise ein weiteres Jahr Beschäftigungssicherheit haben.
Als Arbeitnehmer können Sie in zwei Schritten in eine Transfergesellschaft wechseln:
Um den Übergang in die Transfergesellschaft möglich zu machen, wird ein sogenannter dreiseitiger Vertrag zwischen dem Arbeitnehmer, dem Arbeitgeber und der Auffanggesellschaft abgeschlossen, der die Beendigung des alten Arbeitsverhältnisses bei gleichzeitiger Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses beinhaltet.
Im Vertrag sind Ihre Verpflichtungen als Arbeitnehmer festgehalten – z. B. die Pflicht, an Fort- und Weiterbildungen teilzunehmen und aktiv nach einem neuen Arbeitsverhältnis zu suchen.
Der Vertrag beendet das Beschäftigungsverhältnis mit Ihrem Arbeitgeber endgültig – er lässt sich nur selten wieder rückgängig machen. Im Gegensatz zu einer (ungerechtfertigen) Kündigung können Sie gegen den Vertrag nicht gerichtlich vorgehen.
Während des im Vertrag festgelegten Zeitraums sind Arbeitnehmer nun bei der Transfergesellschaft angestellt – maximal für ein Jahr. In dieser Zeit sollen Weiterbildungsmaßnahmen wie Tipps fürs Bewerbungsgespräch oder den Lebenslauf Sie auf eine neue Stelle vorbereiten.
Daneben kann es Arbeitnehmern helfen, sich aktiv um ein neues Beschäftigungsverhältnis zu bemühen. Finden sie einen neuen Job, kann der Vertrag mit der Transfergesellschaft gekündigt werden.
Da Transfergesellschaften auf eine Initiative des Bundes zurückgehen, werden sie staatlich gefördert. Welche finanziellen Mittel zur Verfügung stehen, ist in einem Sozialplan zu regeln.
Das Geld kommt aus unterschiedlichen Töpfen:
Häufig lässt sich vertraglich eine sogenannte Sprinter-Prämie mit der Transfergesellschaft vereinbaren: Diese erhalten Sie als Arbeitnehmer, wenn Sie noch während Ihrer Anstellung einen neuen Job finden.
Das Transferkurzarbeitergeld (TransferKUG):
Es kann sein, dass der Arbeitgeber den Betrag als zusätzlichen Anreiz auf 80 % des letzten Nettogehalts aufstockt. Wollen Sie Ihr Gehalt bei der Transfergesellschaft berechnen, ist zu beachten, dass diese Aufstockungsbeträge als laufendes Gehalt zu versteuern sind.
Das Transferkurzarbeitergeld wird maximal für einen Zeitraum von 12 Monaten von der Arbeitsagentur gezahlt.
Sollten Sie nach Ablauf des Beschäftigungsverhältnisses bei der Transfergesellschaft noch keine neue Stelle gefunden haben, haben Sie in der Regel Anspruch auf Arbeitslosengeld I.
Dafür gilt Folgendes:
Sollten Sie eine Abfindung im Aufhebungsvertrag mit Ihrem Arbeitgeber vereinbart haben, wird diese im Normalfall nicht auf Ihr Arbeitslosengeld angerechnet.
Allerdings können sich Nachteile bei Rentenbeiträgen & Transfergesellschaft ergeben: Das Bundessozialgericht entschied 2019 in einem Urteil, dass Arbeitslosengeldbezug nach der Beschäftigung in einer TG nicht auf die Wartezeit für eine abschlagsfreie Altersrente von langjährig Versicherten angerechnet wird (Az. B 13 R 19/17 R).
Wie sieht es aus beim Thema "Transfergesellschaft und Abfindung"? Grundsätzlich ist eine Abfindung auch dann möglich, wenn der Arbeitnehmer einen Vertrag zum Wechsel in eine Transfergesellschaft unterschreibt. Ist ein Sozialplan vereinbart, darf eine Sozialplan-Abfindung nicht davon abhängig gemacht werden, ob der Mitarbeiter dem Wechsel in die Auffanggesellschaft zustimmt oder nicht.
Allerdings kann der Arbeitgeber die Höhe der Abfindung reduzieren.
Lehnt ein Arbeitnehmer den Übergang in die Transfergesellschaft ab, darf ihn der Arbeitgeber nicht von der Zahlung einer Abfindung ausschließen – denn dann ist immer noch eine Abfindung bei Kündigung denkbar.
Ob Sie eine Abfindung annehmen oder in die Transfergesellschaft wechseln, liegt natürlich bei Ihnen. Es gibt aber einige Punkte, die Ihnen diese Entscheidung erleichtern können:
Umgekehrt gilt natürlich, dass ein Wechsel in eine Transfergesellschaft empfehlenswert sein kann, wenn sich noch kein neues Beschäftigungsverhältnis ergeben hat.
Da die Zeit in der Auffanggesellschaft Ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht verbraucht, könnten Sie wertvolle Zeit für Ihre Jobsuche und Sicherheit in einer herausfordernden Situation gewinnen – und im besten Fall gewinnen Sie durch die Weiterbildungsangebote neue Kompetenzen hinzu.
Stehen Sie vor der Entscheidung, in eine Transfergesellschaft zu wechseln, kann es sinnvoll sein, sich das gut zu überlegen. Da Arbeitgeber die Unterschrift unter dem Vertrag innerhalb einer kurzen Frist fordern könnten, kann der Druck auf Sie als Arbeitnehmer steigen.
Umso wichtiger kann es sein, dass Sie sich genug Zeit für die Entscheidung und ggf. rechtliche Beratung in Anspruch nehmen. Denn sobald Sie den Vertrag unterschrieben haben, gibt es in der Regel kein Zurück mehr: Ihr Arbeitsverhältnis ist endgültig beendet und lässt sich auch nicht mehr mit einer Kündigungsschutzklage vor Gericht einklagen.
Sie können sich vor der Unterzeichnung deswegen Folgendes fragen:
Sollten Sie bei der Beantwortung Ihrer Fragen zu dem Ergebnis kommen, dass z. B. eine betriebsbedingte Kündigung unwirksam wäre oder die Qualifikationsmöglichkeiten beschränkt sind, könnte sich ein Übergang in die Transfergesellschaft womöglich nicht lohnen.
Sind Sie sich unsicher, kann Ihnen ein Anwalt für Arbeitsrecht weiterhelfen. Er kann Sie z. B. aufklären, ob Sie in die Transfergesellschaft wechseln oder lieber die Abfindung nehmen sollten, welche Möglichkeiten Sie zur Verhandlung haben und welche Option in Ihrem individuellen Fall die geeignetste Lösung darstellt.
advocado findet für Sie den passenden Anwalt aus einem Netzwerk mit über 550 Partner-Anwälten. Dieser kontaktiert Sie innerhalb von 2 Stunden für eine kostenlose Ersteinschätzung zu Ihren Handlungsoptionen und Erfolgsaussichten.
Ein advocado Partner-Anwalt erläutert Ihnen in einer kostenlosen Ersteinschätzung Ihre Handlungsoptionen.
Ein Übergang von Mitarbeitern in eine Transfergesellschaft ist auch im Insolvenzfall möglich. Voraussetzung ist, dass das Unternehmen vorab mit der Bundesagentur für Arbeit aufgenommen hat und die Mitarbeiter dem Wechsel zustimmen.
Ja. Arbeitnehmer können frei entscheiden, ob sie in eine Transfergesellschaft wechseln möchten. Die Entscheidung liegt ganz bei ihm. Es gibt jedoch einen Stichtag, zu dem sich alle betroffenen Mitarbeiter entscheiden müssen. Ein späterer Eintritt in die Transfergesellschaft ist kaum möglich.
Entscheidet sich der Arbeitnehmer gegen den Wechsel in die Transfergesellschaft, kann ihm eine Kündigung drohen, da der Arbeitgeber sein Vorhaben des Personalabbaus ggf. weiterverfolgen muss. Eine Kündigung ist aber nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Diese müssen eingehalten werden, nur dann ist sie zulässig. Andernfalls steht es dem Arbeitnehmer frei, gerichtliche Schritte einzuleiten.
Als Teil der juristischen Redaktion von advocado strebt Sophie Suske jeden Tag danach, komplexe Rechtsprobleme des Marken- und Versicherungsrechts für jeden Leser verständlich aufzubereiten. Grundlage ihrer lösungsorientierten Arbeit ist ihr Masterstudium der Sprach- und Kommunikationswissenschaft.