Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) schützt Schwangere vor Benachteiligungen während und nach der Schwangerschaft. Eine Kündigung bei Schwangerschaft ist daher grundsätzlich unzulässig. Arbeitgeber dürfen nur in Ausnahmefällen diesen Kündigungsschutz bei Schwangerschaft umgehen. Sollten Sie trotz Schwangerschaft gekündigt werden, können Sie mit einer Kündigungsschutzklage dagegen vorgehen.
In Deutschland sind werdende Mütter während und bis 4 Monate nach der Schwangerschaft durch das Mutterschutzgesetz (MuSchG) geschützt: Bis auf wenige Ausnahmen ist eine Kündigung in der Schwangerschaft durch den Arbeitgeber gemäß § 17 MuSchG unzulässig.
Der besondere Kündigungsschutz greift auch dann, wenn die Frau zum Zeitpunkt der Kündigung von ihrer Schwangerschaft noch nichts wusste oder noch nicht sicher war, ob sie schwanger ist.
Hat die Frau die Schwangerschaft erst nach der Kündigung festgestellt, ist sie vor einer Kündigung geschützt, sofern sie zum Zeitpunkt der Kündigung bereits schwanger war.
Der Kündigungsschutz in der Schwangerschaft beginnt, sobald die Arbeitnehmerin schwanger ist – d. h. mit der Befruchtung der Eizelle (Empfängnis). Ab diesem Zeitpunkt ist eine Kündigung nur in Ausnahmefällen zulässig (siehe Kapitel 3).
Liegt der Zeitpunkt der Empfängnis hingegen nach dem der Kündigung, greift das Kündigungsverbot nicht.
Bei Unsicherheiten bezüglich des konkreten Datums der Empfängnis richtet sich die Rechtsprechung nach der Rückrechnungsmethode. Dabei wird laut einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts angenommen, dass eine Schwangerschaft exakt 280 Tage vor der Entbindung beginnt (BAG, Urteil vom 07.05.1998, Az. 2 AZR 417/97).
Eine Kündigung ist auch nach der Schwangerschaft nicht sofort zulässig. Die Frau ist durch den Kündigungsschutz bis zum Ablauf von 4 Monaten nach der Geburt vor einer Kündigung geschützt.
Geht die Frau anschließend in Elternzeit, verlängert sich der Kündigungsschutz entsprechend – eine Kündigung während der Elternzeit ist also auch nur in Ausnahmefällen möglich.
Das Kündigungsverbot greift auch, falls die Frau den Fötus verliert: Bei einer Fehlgeburt nach der 12. Schwangerschaftswoche darf der Arbeitgeber die Frau in den folgenden 4 Monaten nicht kündigen.
Nach der Geburt und auch schon während der Schwangerschaft kann neben dem Kündigungsschutz auch ein Beschäftigungsverbot greifen. Dieses besteht mindestens während der letzten 6 Wochen der Schwangerschaft und der ersten 8 Wochen nach der Entbindung. Diese Zeit kann sich unter bestimmten Umständen auf 12 Wochen verlängern, z. B. wenn die Frau eine Frühgeburt hatte.
Das Beschäftigungsverbot lässt sich nur mit Zustimmung der Arbeitnehmerin aufheben.
Außerdem muss der Arbeitgeber Arbeitsbedingungen schaffen, die die werdende Mutter vor zusätzlichen Belastungen schützen. Es besteht u. a. ein Verbot für:
Diese Regelungen dienen u. a. dem Schutz während der Schwangerschaft, der Erholung von Mutter und Kind nach der Geburt sowie dem Aufbau einer Mutter-Kind-Beziehung. Kündigungsschutz und Beschäftigungsverbot sollen die Mutter außerdem vor den finanziellen und psychischen Belastungen einer Kündigung schützen. Dafür erhält die Frau während des Beschäftigungsverbots Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse und einen Zuschuss vom Arbeitgeber.
Als Schwangere sind Sie verpflichtet, Ihren Vorgesetzten über die Schwangerschaft in Kenntnis zu setzen. Die Erfüllung dieser sogenannten Mitteilungspflicht ist gemäß § 15 MuSchG die Voraussetzung, damit der Kündigungsschutz in der Schwangerschaft greift.
Vor einer Kündigung sind Sie erst geschützt, wenn Ihr Arbeitgeber weiß, dass
Sollte Ihnen der Arbeitgeber kündigen, bevor Sie ihn über Ihre Schwangerschaft informiert haben, haben Sie ab dem Zeitpunkt der Kündigung noch 2 Wochen Zeit, um Ihrer Mitteilungspflicht nachzukommen.
Versäumen Sie unverschuldet diese Frist, ist es wichtig, Ihren Arbeitgeber schnellstmöglich nachträglich in Kenntnis zu setzen. Am besten legen Sie ein ärztliches Attest vor, welches die Schwangerschaft bestätigt und den voraussichtlichen Geburtstermin nennt.
Stellen Sie erst nach der Kündigung fest, dass Sie schwanger sind (und es bereits zum Zeitpunkt der Kündigung waren), ist die zurückliegende Kündigung unwirksam. Auch hier gilt aber, dass Sie Ihren Arbeitgeber unverzüglich über die Schwangerschaft informieren müssen.
Auch wenn die Mitteilung an den Arbeitgeber die Voraussetzung für den Kündigungsschutz in der Schwangerschaft ist: Sie sind nicht verpflichtet, Ihren Vorgesetzten darüber zu informieren, dass Sie schwanger sind. Das Mutterschutzgesetz spricht lediglich von einer Soll-Vorschrift, nicht von einer Pflicht.
Auch im Bewerbungsgespräch dürfen Sie eine bestehende Schwangerschaft verschweigen – auch wenn Sie bereits davon wissen. Laut einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts ist eine solche Lüge zulässig, da sie dem Schutz vor Diskriminierung dient (BAG, Urteil vom 15.10.1992, Az. 2 AZR 227/92).
Eine Pflicht zur Mitteilung der Schwangerschaft besteht nur in Ausnahmefällen, z. B.:
Kommen Sie Ihrer Mitteilungspflicht bei Schwangerschaft nicht nach, kann der Arbeitgeber unter Umständen Schadensersatz verlangen. Dies setzt aber in der Regel ein vorsätzliches Verschweigen der Schwangerschaft voraus.
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Das deutsche Arbeitsrecht und das Grundgesetz schützen Schwangere und Mütter umfassend vor einer Kündigung während bzw. nach der Schwangerschaft. Dennoch sind Schwangere nicht unkündbar: In Ausnahmefällen können Arbeitgeber den Kündigungsschutz bei Schwangerschaft aber umgehen.
Damit eine Kündigung während der Schwangerschaft zulässig ist, dürfen die Kündigungsgründe nicht im Zusammenhang mit der Schwangerschaft, der Fehlgeburt oder der Geburt des Kindes stehen. Eine Kündigung wegen Schwangerschaft ist also nicht möglich.
Besondere Kündigungsgründe sind z. B.:
Will der Arbeitgeber einer Schwangeren trotz Kündigungsverbot kündigen, muss er dafür eine Ausnahmegenehmigung von der zuständigen Aufsichtsbehörde haben. Je nach Bundesland kann das z. B. die Bezirksregierung, das Regierungspräsidium oder die Gewerbeaufsicht sein.
Mit dem schriftlichen Antrag muss der Arbeitgeber beweisen, dass
Die Arbeitnehmerin darf sich vor der Aufsichtsbehörde zum Kündigungsvorhaben äußern. Erst dann entscheidet die Behörde, ob eine Kündigung trotz Schwangerschaft zulässig ist.
Genehmigt die Behörde die Kündigung, kann die Arbeitnehmerin Widerspruch einlegen und beim Verwaltungsgericht Klage einreichen. Auch der Arbeitgeber kann gegen die Entscheidung der Aufsichtsbehörde juristisch vorgehen.
Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und den besonderen Kündigungsgrund nennen.
Kündigt der Arbeitgeber Sie ohne Erlaubnis der Aufsichtsbehörde, haben Sie unter Umständen einen Anspruch auf Entschädigung.
Das Landesarbeitsgericht Berlin verurteilte 2015 einen Arbeitgeber zu einer Entschädigungszahlung von 1.500 Euro, weil dieser sich für die Kündigung einer schwangeren Mitarbeiterin keine Genehmigung eingeholt hatte. Das Gericht sah dadurch eine Benachteiligung wegen des Geschlechts im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) gegeben (LAG Berlin, Urteil vom 16.09.2015, Az. 23 Sa 1045/15).
Ja, grundsätzlich ist eine betriebsbedingte Kündigung in der Schwangerschaft bzw. kurz nach der Entbindung möglich. Ist der Arbeitgeber insolvent, kann er der Schwangeren keinen anderen Arbeitsplatz im Unternehmen anbieten und/oder kommt es zur Betriebsschließung, kann die Kündigung trotz Schwangerschaft gerechtfertigt sein.
Trotzdem steht die Arbeitnehmerin unter besonderem Kündigungsschutz. Ohne Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde ist eine betriebsbedingte Kündigung unzulässig.
Obwohl das Kündigungsschutzgesetz regelmäßig nicht für Beschäftigte in Kleinbetrieben greift, gilt der Kündigungsschutz bei Schwangerschaft auch für Arbeitnehmerinnen in Unternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitern.
Im Mutterschutzgesetz finden sich eindeutige Bestimmungen über Umfang und Dauer des Kündigungsschutzes während einer Schwangerschaft. Grundsätzlich ist jede Arbeitnehmerin in einem festen Arbeitsverhältnis geschützt – somit ist eine Kündigung in der Schwangerschaft auch im Kleinbetrieb oder in der Probezeit verboten.
Nur in den oben genannten Ausnahmefällen und unter den genannten Voraussetzungen kann der Arbeitgeber in einem Kleinbetrieb eine Schwangere oder junge Mutter entlassen.
Ja. Bei Schwangeren in befristeten Arbeitsverhältnissen kann eine Kündigung auch ohne Zustimmung der Aufsichtsbehörde zulässig sein. Denn das Kündigungsverbot in der Schwangerschaft gilt nur begrenzt:
Arbeitsverträge dürfen nur bei objektiven Gründen des Arbeitgebers oder bei einer Neueinstellung auf maximal 2 Jahre befristet werden. Verstößt Ihr Arbeitsvertrag gegen diese Regelungen, könnten Sie Anspruch auf eine unbefristete Weiterbeschäftigung und Kündigungsschutz während der Schwangerschaft haben.
Auch wenn Sie einen neuen Job annehmen und in der Probezeit schwanger werden, sind Sie gemäß MuSchG vor einer Kündigung geschützt. Das vereinfachte Kündigungsrecht in der Probezeit gilt für schwangere Arbeitnehmerinnen nicht.
Spätestens nach einem halben Jahr im neuen Job endet die Probezeit. Sobald das Kündigungsverbot bei Schwangerschaft endet, greift der gesetzliche Kündigungsschutz: Ihnen darf nun nicht mehr ohne Grund gekündigt werden. Gehen Sie nach der Geburt in Elternzeit, verlängert sich wiederum der besondere Kündigungsschutz entsprechend.
Eine fristlose Kündigung in der Probezeit ist bei schwangeren Arbeitnehmerinnen unwirksam. Auch Änderungskündigungen sind nicht möglich.
Werden Sie in der Probezeit schwanger, gelten die gleichen Regelungen bezüglich Kündigung und Beschäftigungsverbot wie bei einer festen Anstellung – unabhängig davon, ob Sie die Probezeit in einem Kleinbetrieb oder einem Großunternehmen absolvieren.
Möchten Sie gegen Ihre Kündigung vorgehen, müssen Sie schnell reagieren – Sie haben 2 bzw. 3 Wochen Zeit, um auf die Entlassung zu reagieren.
Gibt es eine Ausnahmegenehmigung der Behörde, bleibt Ihnen nur der Weg zum Verwaltungsgericht. Andernfalls können Sie außergerichtliche Schritte einleiten.
Weisen Sie Ihren Arbeitgeber unverzüglich in einer formlosen, schriftlichen Mitteilung auf die bestehende Schwangerschaft und den damit verbundenen Kündigungsschutz hin:
Sie können innerhalb von 3 Wochen eine Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht einreichen. Die Frist beginnt, sobald Sie die Kündigung erhalten haben.
Sie können sich vor dem Arbeitsgericht grundsätzlich selbst vertreten, die Klageschrift verfassen und ggf. Anträge auf Prozesskostenhilfe stellen. Allerdings kann es sein, dass sich Ihr Arbeitgeber anwaltlich vertreten lässt – und Ihnen somit allein durch juristische Expertise überlegen ist.
Kontaktieren Sie einen Anwalt, kann er Sie im Kündigungsschutzprozess vertreten und für Chancengleichheit vor Gericht sorgen.
Werden Sie trotz Schwangerschaft entlassen, kann Sie ein Anwalt für Arbeitsrecht unterstützen und das Kündigungsschreiben prüfen.
Hat Ihr Arbeitgeber eine Genehmigung von der zuständigen Aufsichtsbehörde eingeholt, kann der Anwalt Widerspruch einlegen und mit einer juristisch fundierten Begründung Ihre Interessen vertreten.
Ohne Genehmigung ist die Kündigung unwirksam. Zieht Ihr Arbeitgeber trotz Mitteilung über Ihre Schwangerschaft die Kündigung nicht zurück, kann Sie der Anwalt im Kündigungsschutzprozess vertreten.
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Schwangere und junge Mütter stehen unter besonderem Schutz. Das Grundgesetz besagt, dass jede Mutter Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft hat. Um (werdende) Mütter vor den psychischen und finanziellen Belastungen einer Kündigung zu schützen, stehen sie unter Kündigungsschutz.
Werden Sie gekündigt, obwohl Sie schwanger sind, ist die Kündigung unwirksam. Dies gilt sowohl für ordentliche und außerordentliche Kündigungen als auch für Änderungskündigungen. Sollte Ihr Arbeitgeber nicht wissen, dass Sie schwanger sind, informieren Sie ihn mit einer formlosen Mitteilung und dem Hinweis auf Ihren Kündigungsschutz darüber.
Nein, auch nach der Schwangerschaft kann Ihr Arbeitgeber Sie nicht sofort kündigen. Bis zu 4 Monate nach der Geburt bzw. nach einer Fehlgeburt (ab der 12. Schwangerschaftswoche) sind Sie vor einer Kündigung durch Ihren Arbeitgeber geschützt.
Im Gegensatz zum Arbeitgeber können Sie als schwangere Arbeitnehmerin jederzeit und ungeachtet des Kündigungsschutzes Ihre Kündigung einreichen. Es gilt für Sie die vertraglich vereinbarte bzw. gesetzliche Kündigungsfrist. Auch können Sie das Arbeitsverhältnis grundsätzlich auch bei Schwangerschaft mit einem Aufhebungsvertrag auflösen lassen.
Als Teil der juristischen Redaktion von advocado strebt Sophie Suske jeden Tag danach, komplexe Rechtsprobleme des Marken- und Versicherungsrechts für jeden Leser verständlich aufzubereiten. Grundlage ihrer lösungsorientierten Arbeit ist ihr Masterstudium der Sprach- und Kommunikationswissenschaft.