Steht ein Arbeitsverhältnis unter Kündigungsschutz, hat der Arbeitnehmer das Recht, seine Kündigung anzufechten. Der Gang vors Arbeitsgericht kann sich lohnen. Erfahren Sie alles über Fristen, Kosten, Ablauf und Dauer – und wann die Kündigungsschutzklage sinnvoll sein kann.
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Wenn ein Arbeitsverhältnis unter Kündigungsschutz steht, kann ein Unternehmen nicht einfach so kündigen. Dafür muss ein triftiger Grund vorliegen. Ist dies nicht der Fall, können Arbeitnehmer laut § 4 KSchG (Kündigungsschutzgesetz) innerhalb einer Frist von 3 Wochen Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen und die Kündigung anfechten.
Eine Kündigungsschutzklage ist in 2 Fällen möglich:
Laut Kündigungsschutzgesetz (KSchG) ist eine Kündigung unwirksam, wenn sie „sozial ungerechtfertigt“ oder „aus anderen Gründen rechtsunwirksam“ ist. Das gilt zum Beispiel, sobald inhaltliche oder formale Fehler vorliegen.
Diese Fehler machen eine Kündigung unwirksam:
Auch eine fristlose Kündigung könnte unwirksam sein, wenn kein schwerer Pflichtverstoß durch den Arbeitnehmer vorliegt, der Arbeitgeber zu vor nicht oder nur schwammig abgemahnt hat oder die Ursache nicht in der Person oder im Verhalten des Arbeitnehmers begründet liegt und auch kein dringender betrieblicher Kündigungsgrund vorliegt.
Ein Arbeitsverhältnis fällt automatisch unter allgemeinen Kündigungsschutz, wenn 2 Kriterien erfüllt sind:
Inhaber, Geschäftsführer, Auszubildende und Praktikanten werden nicht in die Berechnung einbezogen. Teilzeitkräfte mit weniger als 20 Wochenstunden zählen als 0,5 Mitarbeiter, mit bis zu 30 Wochenstunden als 0,75 Mitarbeiter.
Dieser Schutz gilt nicht in Kleinbetrieben mit weniger als 10 Mitarbeitern.
Kündigungsschutz genießen alle Mitarbeiter, die länger als 6 Monate im Unternehmen beschäftigt sind.
Als Kleinbetrieb gilt ein Unternehmen, wenn dauerhaft weniger als 10 Arbeitnehmer angestellt sind. Für Personalentscheidungen in einem Kleinunternehmern gewährt das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) mehr Spielraum. Es gibt daher keinen gesetzlichen Kündigungsschutz und unter Beachtung der Kündigungsfristen können beide Seiten das Arbeitsverhältnis jederzeit wirksam kündigen.
Hier gibt es 2 Ausnahmen:
Sozial rücksichtslos wäre es beispielsweise, wenn ein 60-jähriger Mitarbeiter mit Unterhaltspflichten betriebsbedingt gekündigt wird, während sein 30-jähriger kinderloser Kollege in gleicher Position ohne erkennbaren Grund beschäftigt bleibt.
Die Kündigung darf allerdings keine formalen oder inhaltlichen Fehler aufweisen. Außerdem ist sie in bestimmten Fällen an hohe Voraussetzungen gebunden – werden diese missachtet oder ist die Kündigung fehlerhaft, kann der Arbeitnehmer innerhalb von 3 Wochen auch bei weniger als 10 Mitarbeitern eine Kündigungsschutzklage einreichen.
Für eine Kündigungsschutzklage ist eine Klageschrift mit verschiedenen Unterlagen bei der Rechtsantragstelle des zuständigen Arbeitsgerichts einzureichen. Dies können Arbeitnehmer selbstständig machen – oder einen Anwalt beauftragen, der die Klageschrift verfasst und stellvertretend mit allen wichtigen Dokumenten einreicht.
Ein advocado Partner-Anwalt erläutert Ihnen in einer kostenlosen Ersteinschätzung das mögliche Vorgehen.
Folgende Unterlagen sind für die Klage gegen eine Kündigung notwendig:
Die Kündigungsschutzklage muss schriftlich beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden. Welches Arbeitsgericht zuständig ist, hängt von der Rechtsform und dem Sitz des Unternehmens ab.
Ihr Arbeitgeber ist ...
Nach Erhalt der Kündigung bleibt eine Frist von 3 Wochen, um eine Kündigungsschutzklage einzureichen. Innerhalb dieser Klagefrist muss die Klageschrift beim Amtsgericht eingehen.
Wer die 3-wöchige Frist für die Kündigungsschutzklage versäumt, hat meist keine Möglichkeit mehr, der Kündigung zu widersprechen – auch dann nicht, wenn die Kündigung eigentlich nicht gerechtfertigt oder unwirksam war.
In Ausnahmefällen kann die Kündigungsschutzklage auch nach Ablauf der Frist zugelassen werden – dafür gelten aber strenge Vorschriften. Der Arbeitnehmer muss nachweisen, dass er trotz aller ihm zumutbaren Sorgfalt an der rechtzeitigen Klageeinreichung gehindert wurde. Grund kann z. B. eine schwere Krankheit sein.
In solchen Fällen muss die Klage innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Beseitigung des Hindernisses eingereicht und der Grund für das Fristversäumnis nachgewiesen werden.
Das Verfahren für die Kündigungsschutzklage verläuft immer gleich. Von der Klage bis zu einer richterlichen Entscheidung sind es maximal 6 Schritte.
Dennoch ist die Dauer des Verfahrens sehr unterschiedlich. Das Ergebnis kann binnen 2 Wochen feststehen oder auch 1 Jahr und mehr in Anspruch nehmen. Das hängt maßgeblich davon ab, ob sich die Parteien schon zu einem frühen Zeitpunkt gütlich einigen können oder ob mehrere Verhandlungstermine und ein abschließendes Urteil des Arbeitsgerichts nötig sind.
Der Arbeitnehmer oder sein Anwalt können die Kündigungsschutzklage nebst allen wichtigen Unterlagen beim zuständigen Arbeitsgericht einreichen.
Nachdem die Kündigungsschutzklage eingereicht wurde, stellt das Arbeitsgericht dem Beklagten, also dem Arbeitgeber, die beglaubigte Abschrift der Klageschrift zu.
Arbeitnehmer und Arbeitgeber erhalten die Ladung zur Güteverhandlung. Ordnet das Gericht darin ein persönliches Erscheinen an, müssen beide Parteien am Termin teilnehmen. Ist das nicht der Fall, dürfen sie fernbleiben und einen Vertreter wie einen Anwalt schicken.
In der Regel findet der Gütetermin innerhalb von 2 Wochen nach der Zustellung der Kündigungsschutzklage statt. Ziel des Termins ist, eine gütliche Einigung zu erzielen. Anwesend sind der vorsitzende Richter, ein Vertreter des Arbeitgebers mit Anwalt und der Arbeitnehmer bzw. sein Anwalt.
Einigen sich beide Seiten im Rahmen der Güteverhandlung bereits auf einen Vergleich, akzeptiert der Arbeitnehmer die Kündigung und erhält im Gegenzug oftmals eine frei verhandelbare Abfindung für die Kündigung vom Arbeitgeber. Der Prozess ist damit beendet.
Kommt es in der Güteverhandlung nicht zur Einigung, setzt der Richter einen Kammertermin an. Je nach Auslastung des Gerichts können bis dahin zwischen 2 und 12 Monaten vergehen.
Es handelt sich um eine mündliche Verhandlung, deren Ziel ebenfalls ist, einen Vergleich zu erzielen. Zusätzlich zu den Beteiligten aus der Güteverhandlung sind außerdem zwei ehrenamtliche Richter anwesend – je einer von Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite.
Nach einem ergebnislosen 1. Kammertermin kann es zur Beweisaufnahme kommen. Beim 2. Termin werden – wenn vom Gericht als nötig für die Urteilsfindung erachtet – Zeugen vernommen, Sachverständige angehört oder Unterlagen geprüft.
Mit der Urteilsverkündung entscheidet das Gericht über die Wirksamkeit der Kündigung. Sollten Sie den Kündigungsschutzprozess in der ersten Instanz verloren haben, müssen Sie für eine Berufung im Rahmen der Kündigungsschutzklage Fristen einhalten.
Wird eine Kündigungsschutzklage eingereicht, gibt es 3 mögliche Ausgänge:
Oft enden Kündigungsschutzverfahren noch vor der eigentlichen Verhandlung. Häufig bieten Unternehmen Mitarbeitern, die die Kündigungsschutzklage zurückziehen, eine Entschädigung an.
Der Mitarbeiter akzeptiert also die Kündigung gegen Zahlung einer Abfindung. Insbesondere Angestellte einer öffentlichen Einrichtung können auf eine Abfindung im öffentlichen Dienst hoffen.
Ein Vergleich kann Vorteile haben:
Ist die Kündigungsschutzklage erfolgreich, weist das Gericht die Kündigung als unwirksam zurück. Der Arbeitnehmer hat gewonnen und das Unternehmen muss ihn jetzt weiterbeschäftigen und ggf. Gehalt nachzahlen. Denn es ist nun so, als ob es nie eine Kündigung gegeben hätte.
In den meisten Fällen ist das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nach einem Rechtsstreit aber so zerrüttet, dass eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unzumutbar ist. Das macht oftmals eine angemessene Abfindung möglich.
Endet der Kündigungsschutzprozess mit einer Niederlage, ist die Kündigung wirksam und das Arbeitsverhältnis beendet. Der Arbeitnehmer muss dann Gerichtskosten und ggf. Anwaltskosten zahlen, sofern ein Anwalt Sie vertreten hat. Ihnen steht keine Abfindung zu.
Arbeitnehmer können beim Landesarbeitsgericht Berufung einlegen, wenn sie mit dem Urteil nicht einverstanden sind. Ab dieser 2. Instanz besteht Anwaltszwang – eine Selbstvertretung ist nicht mehr möglich.
Arbeitnehmer haben keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung bei einer ordentlichen Kündigung.
Aber: Ein Anspruch auf Abfindung bei Kündigung besteht bei betriebsbedingter Kündigung. Ein solcher Anspruch kann sich auch aus dem Arbeits- bzw. Tarifvertrag oder einem Sozialplan ergeben. Sie ist zudem möglich, wenn der Arbeitgeber diese freiwillig anbietet oder zu Unrecht kündigt.
Der Arbeitgeber könnte bei einer Kündigungsschutzklage eine Abfindung anbieten, wenn absehbar ist, dass die Kündigung vor Gericht nur geringe Chancen hat. Arbeitnehmer haben dann also eine gute Verhandlungsposition.
Neben der Abfindung kann auch wichtig sein, ein faires Arbeitszeugnis herauszuholen und sonstige Ansprüche wie Bonuszahlungen, Resturlaub, Überstunden, Firmenwagen und Dienstwohnung zu klären.
Weil es für Arbeitnehmer schwer sein kann, eine unrechtmäßige Kündigung oder einen Anspruch auf Abfindung zu begründen, kann ein Anwalt für Arbeitsrecht helfen. Er kennt die Abfindungspraxis vor Gericht und kann beraten, wie sich Ansprüche maximieren lassen.
Für eine Abfindung kann sich die Unterstützung eines Anwalts lohnen: Das Mehr an Abfindung, das er herausholen kann, ist womöglich größer als die Kosten, die dafür anfallen.
Ich versuche von Anfang an, die Fälle realistisch einzuschätzen, damit der Kunde weiß, was auf ihn zukommt und wie seine Chancen stehen. Aufgrund der langjährigen Erfahrung gelingt mir dies in 80 % der Fälle sehr gut.
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Das Gesetz schreibt keinen Anwalt vor. Arbeitnehmer können also eine Klage beim Arbeitsgericht auch ohne Anwalt einreichen und im Kündigungsschutzprozess gegen ihren Arbeitgeber alleine antreten.
Das kann sogar sinnvoll sein, wenn der Streitwert sehr gering ist und die Anwaltskosten z. B. die Abfindungshöhe daher übersteigen würden.
In den meisten Fällen kann es sich aber lohnen, einen Anwalt zu kontaktieren. Schon um unnötige Prozesse zu vermeiden und vorab zu wissen, ob eine Kündigungsschutzklage überhaupt Aussicht auf Erfolg hat.
Bereits im Vorfeld können Arbeitnehmern unbeabsichtigt Fehler unterlaufen, die die Aussichten in einem späteren Kündigungsschutzprozess verschlechtern oder zu geringeren Ansprüchen führen. Die Erfolgsaussichten können auch durch das Versäumen gesetzlicher Fristen bei einer Kündigungsschutzklage beeinträchtigt werden.
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Bei einer Kündigungsschutzklage entstehen Kosten. Dies können Gerichtskosten und Anwaltskosten kommen, wenn ein Rechtsbeistand beauftragt wird.
Gerichtskosten entstehen erst, wenn das zuständige Arbeitsgericht ein Urteil sprechen muss. Wer also eine Kündigungsschutzklage einreicht, muss keine Kosten zahlen. Endet die Klage mit einem Vergleich oder durch eine Klagerücknahme, fallen ebenfalls keine Gebühren an.
Die Partei, die den Prozess verliert, zahlt dann die Gerichtskosten, die im Gerichtskostengesetz festgelegt sind. Diese bemessen sich an der Höhe des Streitwerts der Kündigungsschutzklage. Dieser errechnet sich aus dem Quartalsverdienst, also den letzten 3 Brutto-Monatsgehältern des Klägers.
Rechenbeispiel für die Gerichtskosten bei einer Kündigungsschutzklage:
Bei 2.000 Euro beträgt der Streitwert 6.000 €. Bei einem Streitwert von 6.000 € muss die unterlegene Partei 330 € zahlen, nämlich zweimal die einfache Gerichtsgebühr in Höhe von 165 €.
Die Rechtsanwaltskosten für eine Kündigungsschutzklage sind durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt und ebenfalls vom Streitwert abhängig.
Die im RVG geregelten Gebühren sind Mindestangaben. Ein Anwalt darf die Anwaltskosten im Arbeitsrecht nicht unterschreiten, sehr wohl aber einen höheren Preis aufrufen.
Ein Anwaltskostenrechner hilft dabei, die bei einer außergerichtlichen Verhandlung oder einem Gerichtsprozess entstehenden Anwaltskosten zu berechnen.
Die Regel, dass die unterlegene Partei sämtliche Kosten trägt, gilt nicht bei Kündigungsschutzklagen. Die eigenen Anwaltskosten werden grundsätzlich von jeder Partei selbst getragen – unabhängig vom Ergebnis des Gerichtsprozesses. Die Gerichtskosten trägt die unterlegene Partei.
Für Arbeitnehmer mit Rechtsschutzversicherung bestehen Möglichkeiten, die Kosten zu deckeln. Gewerkschaftsmitglieder erhalten teilweise kostenlose Beratung und Vertretung. Besonders einkommensschwachen Arbeitnehmern greift der Staat unter die Arme, um ihr Recht mit einer Kündigungsschutzklage durchzusetzen.
Option 1: Rechtsschutzversicherung
Rechtsschutzversicherungen decken auch arbeitsrechtliche Auseinandersetzungen ab. Arbeinehmer können vorab mit einer Deckungsanfrage abklären, ob Ihre Versicherung die Kosten für den vorliegenden Fall übernimmt.
Wenn ja, zahlen sie für eine Kündigungsschutzklage in der Regel unabhängig von den Gesamtkosten nur eine Selbstbeteiligung in Höhe von 150,00 €.
Option 2: Rechtsschutz durch eine Gewerkschaft
Wer Mitglied einer Gewerkschaft ist, erhält in der Regel eine kostenlose Rechtsberatung und kann sich ebenfalls kostenlos durch einen Gewerkschaftssekretär vor dem Arbeitsgericht vertreten lassen, wenn eine Kündigungsschutzklage sich als sinnvoll herausstellt.
Option 3: Prozesskostenhilfe
Einkommensschwache Arbeitnehmer können Prozesskostenhilfe beim zuständigen Arbeitsgericht beantragen, um ihre Ansprüche mit einer Kündigungsschutzklage durchzusetzen.
Dafür muss bei einer Kündigungsschutzklage ein Antrag gestellt und die Bedürftigkeit durch Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse nachgewiesen werden. Voraussetzung ist, dass die Klage Aussicht auf Erfolg hat. Der Ausgang muss nicht sicher, sondern lediglich offen sein.
Eine Kündigungsschutzklage kann immer dann sinnvoll sein, wenn der Arbeitnehmer Zweifel an der Rechtmäßigkeit seiner Kündigung hat, die Entlassung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist. Das ist zum Beispiel der Fall, sobald inhaltliche oder formale Fehler z. B. im Kündigungsschreiben vorliegen.
Ob eine Kündigung gerechtfertigt ist, sehen Arbeitnehmer und Arbeitgeber oft unterschiedlich. Dies lässt sich nur von einem Arbeitsgericht abschließend beurteilen. Eine Kündigungsschutzklage bzw. ein Kündigungsschutzprozess soll deswegen richterlich klären lassen, ob ein Arbeitsverhältnis durch eine Kündigung wirksam beendet wurde – oder das Arbeitsverhältnis immer noch besteht.
Wenn ein Arbeitsverhältnis unter Kündigungsschutz steht, kann ein Unternehmen nicht einfach so kündigen. Dafür muss ein triftiger Grund vorliegen. Ist dies nicht der Fall, können Arbeitnehmer laut § 4 KSchG (Kündigungsschutzgesetz) innerhalb einer Frist von 3 Wochen Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen und die Kündigung anfechten.
Wie lange eine Kündigungsschutzklage dauert bzw. wie lange das Arbeitsgericht braucht, um in einem Kündigungsschutzprozess ein Urteil zu fällen, ist sehr unterschiedlich. Das Ergebnis kann binnen 2 Wochen feststehen oder auch 1 Jahr und mehr in Anspruch nehmen. Das hängt maßgeblich davon ab, ob sich die Parteien schon zu einem frühen Zeitpunkt gütlich einigen können oder ob mehrere Verhandlungstermine und ein abschließendes Urteil des Arbeitsgerichts nötig sind.
Als Teil der juristischen Redaktion von advocado strebt Sophie Suske jeden Tag danach, komplexe Rechtsprobleme des Marken- und Versicherungsrechts für jeden Leser verständlich aufzubereiten. Grundlage ihrer lösungsorientierten Arbeit ist ihr Masterstudium der Sprach- und Kommunikationswissenschaft.