In diesem Artikel erfahren Sie, welche Pausenzeiten gesetzlich vorgeschrieben sind, welche Ausnahmen es zur Pausenzeitregelung gibt und außerdem klären wir Sie über Irrtümer zur Pausenzeit auf.
Rechtsberatung zum Thema: Anwalt für Arbeitsrecht
Das Arbeitszeitgesetz regelt neben den Arbeitszeiten auch die Pausenzeiten. Diese variieren laut § 4 je nach Länge des Arbeitseinsatzes.
Bis 6 Stunden -> 0 Minuten Pause vorgeschrieben
Mehr als 6 Stunden bis 9 Stunden -> mindestens 30 Minuten Pause vorgeschrieben
Mehr als 9 Stunden -> mindestens 45 Minuten Pause vorgeschrieben
Hierbei handelt es sich um Mindestvorgaben. Der Arbeitgeber darf davon, allerdings nur nach oben, abweichen. Ist in Ihrem Arbeitsvertrag also beispielsweise eine Mittagspause von einer Stunde bei einer täglichen Arbeitszeit von acht Stunden angeordnet, ist das völlig legitim. Dies fällt unter das sogenannte Direktionsrecht des Arbeitgebers, dank welchem er Ihnen Ruhepausen vorschreiben kann, wie er es für erforderlich hält. Werden Ihnen weniger als die gesetzlich vorgeschriebenen Pausenzeiten angeboten, können Sie den Vertrag ablehnen und einen Anwalt einschalten.
Weiterhin müssen die Ruhepausen bereits im Voraus feststehen (BAG, Urteil vom 29. 10. 2002 - 1 AZR 603/01). Sie dürfen aber in Zeitabschnitte von je 15 Minuten unterteilt werden, wenn man am Ende die gesetzliche Gesamtpausenzeit erreicht. Länger als sechs Stunden am Stück ohne Ruhepause zu arbeiten, ist gesetzlich verboten. Wird dies von Ihnen verlangt, können Sie einen Rechtsanwalt kontaktieren. Ein Anwalt kann Sie über Ihre Rechte und Chancen aufklären und Sie auch bei einer außergerichtlichen Einigung mit Ihrem Arbeitgeber unterstützen. Insgesamt sollte die tägliche Arbeit acht Stunden nicht überschreiten. Bis zu zehn Stunden sind erlaubt, wenn innerhalb von sechs Monaten im Durchschnitt pro Werktag acht Stunden gearbeitet wurde, also ein Ausgleich stattfand.
Ruhe und Pause – da macht man im alltäglichen Sprachgebrauch kaum einen Unterschied. In der Arbeitswelt muss man diese Begriffe allerdings deutlich unterscheiden. So sind mit den gesetzlichen Pausenzeiten die Ruhepausen geregelt, die während der Arbeit gemacht werden müssen. Die Ruhezeit hingegen ist die Zeit zwischen zwei Arbeitstagen. Das ArbZG legt in § 5 fest, dass zwischen zwei Arbeitseinsätzen eine mindestens elfstündige, ununterbrochene Ruhezeit eingehalten werden muss. Dies kann aber je nach Beruf abweichen. Sie können im Zweifel einen Anwalt fragen, welche Ruhezeiten in Ihrer Branche gesetzlich vorgeschrieben sind.
Während für einen Großteil der Arbeitnehmer laut §1 ArbZG Sonn- und Feiertagsarbeit untersagt ist, sind wir alle froh, dass dies nicht für Feuerwehrmänner, Krankenhauspersonal und Gastronomiemitarbeiter gilt. Grundsätzlich müssen für diese Personen mindestens 15 Sonntage im Jahr beschäftigungsfrei sein. Aber natürlich gibt es Ausnahmen. Zum Beispiel bekommen Beschäftigte in Gastronomie und Pflegeeinrichtungen nur mindestens zehn Sonntage frei, in Filmtheatern und der Tierhaltung sind es sogar nur sechs Sonntage. Hingegen gilt für alle: Werden Arbeitnehmer an einem Sonntag beschäftigt, müssen sie innerhalb von zwei Wochen einen Ersatzruhetag haben – bei Arbeit an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag ist innerhalb von acht Wochen für Ersatz zu sorgen. Die Pausenzeiten ändern sich im Vergleich zu Werktagen nicht.
Der siebte Paragraph des ArbZG beschäftigt sich mit den Abweichungen von den zuvor festgelegten Pausenzeiten. Er besagt, dass die in Tarifverträgen oder Betriebs- bzw. Dienstvereinbarungen individuellen Regelungen ebenso gültig sind wie die gesetzlich vorgeschriebenen. Das Gesetz erlaubt Abweichungen von den in § 4 genannten Pausenzeiten in den folgenden Fällen:
Während einer Pause haben Sie Zeit an einem selbst gewählten Ort zur freien Verfügung. Voraussetzung dafür ist die komplette Freistellung von der Arbeit. Das bedeutet konkret, dass Sie sich während einer Pause nicht für etwas bereithalten müssen. In diesem Fall dient die Pause nicht der Erholung und darf somit nicht als solche abgezogen werden. Des Weiteren darf sie nicht einfach an den Anfang oder das Ende der Arbeitszeit angehängt werden, da dies ebenfalls nicht erholsam ist. In jedem Fall muss der Arbeitgeber die Arbeit so organisieren, dass die gesetzlichen Pausenzeiten eingehalten werden können.
„Wenn ich nur einen Minijob habe, gelten andere Vorschriften.”
„Ab sechs Stunden muss ich eine Pause machen, wenn ich weniger arbeite muss ich keine machen.“
„Die Pausen werden bezahlt.“
„Ich habe mehrere Jobs, für jeden gelten die Pausenzeiten einzeln.“
Berechnung der Pausenzeit: