Mobbing, zu geringes Gehalt oder Diskriminierung am Arbeitsplatz müssen Sie nicht hinnehmen. Wenn Ihr Chef über die Stränge schlägt und auch nach Ihrer Aufforderung nicht damit aufhört, können Sie Ihren Arbeitgeber verklagen. Wollen Sie Ihren Chef nach einer Kündigung verklagen, müssen Sie innerhalb einer 3-Wochen-Frist reagieren. Welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit Sie Ihren Arbeitgeber verklagen können, und was daraufhin auf Sie zukommt, erfahren Sie in diesem Beitrag.
Jetzt Anwalt für Arbeitsrecht finden lassen:
Sie können Ihren Arbeitgeber wegen einer Kündigung verklagen oder wegen einer psychischen Erkrankung, die durch Mobbing, Verleumdung oder Diskriminierung verursacht wurde. In diesen Fällen haben Sie sogar Anspruch auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld. Unabhängig davon, ob der Arbeitgeber selbst der Mobber ist oder nur vom Mobbing wusste, haben Sie verschiedene Reche:
a) Anspruch auf Durchführung geeigneter Maßnahmen, um Mobbing etc. zu unterbinden. Als geeignet gilt beispielsweise eine Verwarnung oder Abmahnung, aber auch die Versetzung des Mobbers in eine andere Abteilung oder gar eine Kündigung [vgl. 12 Abs. 3 AGG].
b) Anspruch auf Zurückbehaltung der Arbeitsleistung. Wenn Sie wirklich schwer gemobbt werden, können Sie zu Ihrem Schutz die Erledigung Ihrer Arbeit verweigern und dennoch weiterhin Lohn beziehen. Das gilt in den Fällen, in denen der AG nicht die oben genannten Maßnahmen durchführt. Aber Vorsicht: Tun Sie dies zu Unrecht, droht Ihnen eine fristlose Kündigung [vgl. 14 AGG analog; § 273 BGB].
c) Anspruch auf Schadensersatz, wegen Verletzung der Fürsorgepflicht. Natürlich muss Ihnen für einen Ersatz auch ein nachweisbarer Schaden entstanden sein [vgl. §§ 241 Abs. 2, 278, 280 BGB; § 253 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 280 Abs. 1, 278 BGB].
Ansprüche gegen den Arbeitgeber, wenn er auch der Mobber ist:
d) Anspruch auf Unterlassung. Eine Verleumdungsklage hilft gegen rufschädigende oder beleidigende Äußerungen [vgl. §§ 1004 i. V. m. 823 BGB].
e) Strafanzeige bzw. Strafantrag sind möglich, wenn das Verhalten ins Strafrecht fällt. Das ist zum Beispiel der Fall bei Körperverletzungsdelikten und sexuellen Übergriffen [vgl. §§ 185 ff. StGB; §§ 223 ff. StGB; §§ 177, 178 StGB].
Schlechte Arbeitsbedingungen wie beispielsweise Mobbing, Diskriminierung oder sexuelle Belästigung rechtfertigen ein Vorgehen gegen den Arbeitgeber. Bevor Sie allerdings eine Klage in Erwägung ziehen, sollten Sie zunächst in einem Notizbuch akribisch festhalten, wann der Chef Sie angegangen hat. Dazu notieren Sie Ort, Datum, Uhrzeit, Wortlaut bzw. Tathergang und den Kontext. Außerdem ist immer hilfreich, wenn Sie Zeugen benennen können. Auch belastende E-Mails, Dokumente oder Faxe können Ihre Lage beweisen.
Auch zu viele Überstunden oder zu wenig Gehalt (aus objektiver Sicht) rechtfertigen eine Klage gegen den Chef. Nach einem Arbeitsunfall können Sie nur unter besonderen Umständen Ihren Arbeitgeber verklagen. Dazu muss der AG entweder mit Vorsatz handeln – Sie also beispielsweise im Streit ohrfeigen – oder grob fahrlässig Sicherheitsbestimmungen ignorieren. Anders sind die Voraussetzungen, wenn der Unfall auf dem Weg zur Arbeit (sogenannte Wegeunfälle) passiert – hier haftet der Arbeitgeber auch für Fahrlässigkeit.
Wenn Sie eine Kündigung erhalten haben, die Sie nicht hinnehmen wollen, hilft eine Kündigungsschutzklage. Achtung: Eine solche Klage muss innerhalb von drei Wochen nach Zustellung der Kündigung eingereicht werden! Erfolgversprechend ist sie beispielsweise, wenn Sie einen besonderen Kündigungsschutz in der Elternzeit genießen oder die Kündigung während einer Krankschreibung erhalten haben.
Aber auch in anderen Fällen besitzen Arbeitnehmer einen Kündigungsschutz – zumindest bei Betrieben mit mehr als zehn Mitarbeitern. Daher muss in der Regel zunächst eine Abmahnung erteilt worden sein, bevor eine ordentliche bzw. fristgerechte Kündigung ausgestellt werden darf. Für jede Kündigungsart gelten allerdings unterschiedliche Bedingungen für ihre Wirksamkeit.
In jedem Fall steht Ihnen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Arbeitszeugnis zu. Wenn der AG sich weigert, Ihnen dieses auszustellen oder nur ein unzureichendes Zeugnis aushändigt, ist es möglich, diesen Anspruch durch eine Klage vor Gericht durchzusetzen.
Des Weiteren kann man seinen Arbeitgeber auch auf Weiterbeschäftigung bzw. Wiedereinstellung verklagen. Ob dies nach solch einem Vertrauensbruch – den eine Klage mit sich bringt – allerdings sinnvoll ist, muss jeder individuell entscheiden.
Um einen Anspruch auf Schadensersatz zu haben, muss Ihnen ein Schaden entstanden sein, der beziffert werden kann. Häufig geht es dabei um Arztkosten, den Verdienstausfall wegen ungerechtfertigter Kündigung oder im Fall einer Krankschreibung wegen Depressionen, eines Arbeitsunfalls o. ä. um die Differenz zwischen Krankengeld und Gehalt. Schmerzensgeld erhalten Sie ebenfalls nur, wenn Sie Ihre Schmerzen nachweisen können.
Bei Mobbing, Verleumdung oder Belästigung haben Sie dann aber ggf. einen Anspruch gegen den Arbeitgeber und den Mobber. Außerdem haftet der AG sowohl für sein eigenes Fehlverhalten als auch für das Mobbing seiner Mitarbeiter, das er geduldet hat.
Vor einer Klageerhebung kann es ratsam sein, zunächst einen milderen Weg zu wählen und zu versuchen, das Problem betriebsintern zu lösen. Dieses Beschwerderecht ist sogar im Paragraph 13 Abs. 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) verankert.
Die erste Anlaufstelle für einen solchen Fall ist die Personalabteilung des Unternehmens. Auch beim Betriebsrat findet Ihr Problem Beachtung. Möglicherweise sind dort schon weitere Beschwerden eingegangen, sodass dank dieser gegen die Person vorgegangen werden kann. Wenn Sie sich an diesen Stellen über den Chef beschweren, sollten Sie so präzise wie möglich sein und am besten die oben genannten Notizen und Beweise über sein Fehlverhalten mitbringen.
Wenn Sie sicher sind, dass Sie klagen wollen, sollten Sie sich folgende Fragen stellen:
Für die Klage gegen den Arbeitgeber ist das jeweilige Arbeitsgericht in Ihrer Nähe zuständig. Dort wird nach Ihrem Antrag zunächst ein Gütetermin einberufen, der auf eine außergerichtliche Einigung durch einen Vergleich zielt. Gelingt das nicht, gibt es einen zweiten Termin mit einem Arbeitsrichter und zwei ehrenamtlichen Beisitzern, die die Arbeitnehmer- und die Arbeitgeberseite repräsentieren.
Auch wenn hier noch eine Einigung möglich ist, steht am Ende meist ein Urteil. Das kann beispielsweise eine strafbewährte Unterlassungserklärung sein, die den Arbeitgeber auffordert, bestimmte Handlungen (z. B. herabwürdigende Sprüche) zu unterlassen. Verstößt er dagegen, erwartet ihn eine Strafe von bis zu 25.000 Euro (das Geld geht wie bei andere Strafen und Bußgelder auch nicht an den Arbeitnehmer, sondern an den Staat).
Der Arbeitgeber kann vor dem Landesarbeitsgericht gegen dieses Urteil in Berufung gehen und möglicherweise in diesem Schritt eine Einigung mit Ihnen treffen. Wird auch hier schlussendlich ein Urteil gefällt, ist eine Revision nur zulässig, wenn sie im Urteil als mögliches Rechtsmittel benannt wird. Das dann zuständige Bundesarbeitsgericht prüft die Urteile der vorherigen Instanzen dann aber nur noch auf Rechtsfehler und nicht inhaltlich.
Die Arbeitsgerichte sind darauf bedacht, Verfahren nicht unnötig in die Länge zu ziehen und drängen regelrecht auf eine Einigung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Werden aber alle drei oben genannten Instanzen vollständig durchlaufen, kann sich der Rechtsstreit über mehrere Jahre hinweg ziehen und dadurch auch hohe Kosten verursachen.
Wollen Sie Ihren Arbeitgeber verklagen, müssen Sie mit einigen Kosten rechnen. Zum einen wird der Anwalt in der ersten Instanz vor dem örtlichen Arbeitsgericht von beiden Parteien selbst bezahlt. In anderen Verfahren und wenn Sie in zweiter Instanz vor das Landesarbeitsgericht ziehen, hat die unterlegene Seite sämtliche Kosten zu tragen.
Wenn Sie sich nach Klageerhebung im Gütetermin durch einen Vergleich einigen können, entstehen Ihnen zudem keine Gerichtskosten. Sobald ein Gericht aber ein Urteil sprechen muss, fallen Gebühren an, die sich am Streitwert orientieren.
Streitwert |
Gerichtsgebühr |
Bis 300 Euro |
25 Euro |
Bis 5.000 Euro |
121 Euro |
Bis 25.000 Euro |
311 Euro |
Bis 125.000 Euro |
956 Euro |
Bis 470.000 Euro |
2.806 Euro |
Über 500.000 Euro |
Je angefangene 50.000 Euro plus 150 Euro |
Die exakte Höhe ist davon abhängig, wie viele Gebührentatbestände während des Prozesses angefallen sind. Bei einer Kündigung wird zum Beispiel das Brutto-Gehalt der letzten drei Monate als Streitwert berechnet. In der Regel wird immer die doppelte Gerichtsgebühr erhoben, die erst nach Urteilsspruch der jeweiligen Instanz fällig wird.
Haben Sie eine Rechtsschutzversicherung, müssen Sie sich über diese Kosten keine Gedanken machen. Auch ohne Rechtsschutz ist eine Klage möglich, doch in diesem Fall müssen Sie stets die Wirtschaftlichkeit im Auge behalten – also die Frage, ob sich die Anwalts- und Gerichtskosten im Vergleich zum möglichen Gewinn überhaupt lohnen.
Bei einer Klage wegen Kündigung müssen Sie innerhalb von drei Wochen nach Zustellung reagieren, da dies im Kündigungsschutz so vereinbart ist. Bei anderen Klagegründen bleibt Ihnen in der Regel länger Zeit. Hier sollten Sie aber die im Arbeits- oder Tarifvertrag bestimmten Ausschlussfristen beachten. Laut Urteil des Bundesarbeitsgerichts im Jahr 2007 (Az. 8 AZR 709/06) beginnt diese Frist aber erst mit der letzten Mobbing-Handlung, sodass auch jahrelange Schikane bestraft werden kann.
Sie haben Probleme mit Ihrem (ehemaligen) Chef und denken darüber nach, ihn zu verklagen? Bei unzumutbaren Arbeitsbedingungen wie Mobbing oder sexueller Belästigung, nach einer ungerechten Kündigung oder einem Arbeitsunfall können Sie Ihren Arbeitgeber verklagen. Sie haben dann u. a. Ansprüche auf Maßnahmen zur Besserung, Schadensersatz oder sogar Schmerzensgeld. Ein Anwalt für Arbeitsrecht nimmt sich Ihrem Problem an und arbeitet mit Ihnen gemeinsam an der für Sie bestmöglichen Lösung.
► Sie benötigen eine fachkundige Beratung? advocado findet für Sie den passenden Anwalt für Arbeitsrecht aus einem Netzwerk mit über 550 Partner-Anwälten. Dieser kontaktiert Sie innerhalb von 2 Stunden* für eine kostenlose Ersteinschätzung zu Ihren Handlungsoptionen und Erfolgsaussichten.
Ein advocado Partner-Anwalt erläutert Ihnen in einer kostenlosen Ersteinschätzung Ihre Erfolgschancen & das mögliche Vorgehen.