Mobbing am Arbeitsplatz ist die regelmäßige systematische Schikane eines Mitarbeiters durch Kollegen oder Vorgesetzte. Strafbar ist es, wenn dabei Persönlichkeitsrechte verletzt oder Straftatbestände erfüllt werden. Mobbingopfer haben nicht nur Anspruch auf Unterlassung, sondern können sich krankschreiben lassen, ihre Arbeitsleistung zurückbehalten oder fristlos kündigen.
Der Begriff „Mobbing“ meint laut Bundesarbeitsgericht die regelmäßige systematische Schikane eines Mitarbeiters durch Kollegen oder Vorgesetzte („Bossing“), welche Betroffene herabgewürdigt (BAQ – 7 ABR 95/12; BAG – 8 AZR 546/09).
Mobbing am Arbeitsplatz kann für die Betroffenen psychische Auswirkungen wie u. a. ein stark vermindertes Selbstwertgefühl, Depressionen, Burn-out oder Suizidgedanken haben. Auch körperliche Beschwerden wie u. a. Schlafstörungen, Atem- oder Magenproblemen, Herzrhythmus- oder Essstörungen und Alkohol- oder Medikamentenmissbrauch können Folgen sein.
Wenn sich Mitarbeiter von Kollegen schlecht behandelt fühlen oder es zu einem Fehlverhalten von Kollegen bei der Arbeit kommt, ist das nicht automatisch Mobbing. Laut Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) müssen dafür folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Die Handlungen, die diese Voraussetzungen erfüllen, können vielfältig sein.
Beispiele für Mobbing:
In Deutschland gibt es kein Anti-Mobbinggesetz. Dennoch ist Mobbing bei der Arbeit strafbar, wenn dadurch in die durch das Grundgesetz (GG) garantierten Persönlichkeitsrechte eines Menschen eingegriffen oder gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verstoßen wird.
Dies wäre der Fall, wenn der Mitarbeiter u. a. aufgrund seiner Herkunft, seines Glaubens, seiner Weltanschauung, seines Geschlechts, seines Alters oder seiner sexuellen Orientierung diskriminiert wird.
Mobbing am Arbeitsplatz ist zudem strafbar, wenn u. a. folgende Straftatbestände erfüllt sind:
Opfer strafbaren Mobbings am Arbeitsplatz können z. B. Folgendes tun:
Ein Mobbing-Tagebuch hilft dabei, strafbare Handlungen von Kollegen oder Vorgesetzten zu dokumentieren. Es kann zudem nützlich sein, um die Vorfälle zu einem späteren Zeitpunkt zu rekapitulieren – etwa im Gespräch mit den Tätern, einem Vorgesetzten oder einem Anwalt. Ein Tagebuch ermöglicht Ihnen dann eine umfassende Reflektion der Mobbing-Attacken.
Wird ein solches Mobbing-Tagebuch täglich und lückenlos geführt, wird es von Gerichten als Beweismittel anerkannt.
Folgende Inhalte lassen sich in einem Mobbing-Tagebuch dokumentieren:
Persönliche Wertungen, Vermutungen oder Unterstellungen sollten nicht Gegenstand eines solchen Tagebuchs werden.
Betroffene können auch mit einer Vertrauensperson über das strafbare Mobbing am Arbeitsplatz sprechen. Das kann z. B. ein wohlgesonnener Kollege aus Ihrer Abteilung oder ein nicht beteiligter Vorgesetzter sein. Gemeinsam können Sie die Lage erörtern, deren Ursachen identifizieren und etwaige Lösungsmöglichkeiten entwickeln.
Außerdem kann Ihnen eine geeignete Vertrauensperson
Mobbingopfer haben bei strafbarem Mobbing am Arbeitsplatz laut § 13 Absatz 1 AGG ein Beschwerderecht. Für diese Beschwerde gibt es keine Form- oder Fristvorgaben. Es kann aber sinnvoll sein, diese Beschwerde schriftlich und mit einer detaillierten Auflistung aller relevanten Vorfälle abzugeben. Hier können Sie das Mobbing-Tagebuch nutzen.
Gibt es im Unternehmen einen Betriebsrat bzw. Personalrat, dürfen Mobbingopfer diesen im Rahmen ihrer Beschwerde einschalten. Laut § 85 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) muss der Betriebsrat bei berechtigten Vorwürfen beim Arbeitgeber auf Abhilfe drängen.
Hat das Unternehmen Gleichstellungsbeauftragte, dürfen Betroffene auch diese kontaktieren.
Akzeptiert der Arbeitgeber die Beschwerde oder wurde sie durch den Betriebsrat unterstützt, haben Mobbingopfer sogar einen vor dem Arbeitsgericht einklagbaren Anspruch auf Abhilfe.
Existiert in Ihrem Unternehmen keine entsprechende Anlaufstelle, können Sie – je nach Branche und Art Ihrer Beschäftigung – auch Ihre Gewerkschaft informieren. Diese kann Ihnen ebenso zur Seite stehen.
Hat der Arbeitgeber von den Vorfällen Kenntnis erlangt – z. B. unter Mitwirkung des Personal- oder Betriebsrats –, muss er dem Mobbing entgegenwirken und entsprechende Maßnahmen ergreifen. Dafür kann er die Täter z. B. abmahnen und mit weiteren Sanktionen drohen.
Tut der Arbeitgeber nichts oder zu wenig gegen das strafbare Mobbing am Arbeitsplatz und kommt es weiterhin zu Übergriffen, dürfen Mobbingopfer laut § 14 AGG ihre Arbeitsleistung zurückbehalten. Das heißt, sie legen die Arbeit nieder, bis der Arbeitgeber entsprechende Maßnahmen ergriffen hat.
Mit einer Zurückbehaltung von Arbeitsleistung können Sie sich allerdings auf sehr dünnes Eis begeben: Die Nichterbringung der im Arbeitsvertrag geforderten Leistung kann zu einer Abmahnung im Arbeitsrecht oder sogar zu einer fristlosen Entlassung führen.
Um Konsequenzen zu verhindern, kann es helfen, wenn
Wenn es infolge des Mobbings zu physischen oder psychischen Beschwerden kommt, können Mobbingopfer über eine Krankschreibung nachdenken.
So können sich Arbeitnehmer den Angriffen für eine gewisse Zeit entziehen und den Kopf freibekommen. Eine Krankschreibung löst aber das Problem nicht. Sie können die kurze Auszeit nutzen, um über das weitere Vorgehen nachzudenken und ggf. Unterstützung einzuholen.
Wenn die Lage auch nach einer krankheitsbedingten Auszeit aussichtslos erscheint, ist die fristlose Kündigung des Arbeitnehmers eine weitere Option.
Inhalt des Kündigungsschreibens:
Sie können gleichzeitig eine schriftliche Bestätigung der Kündigung sowie ein qualifiziertes Arbeitszeugnis vom Arbeitgeber verlangen.
Ja, bei einer fristlosen Kündigung oder einem Aufhebungsvertrag ist eine Sperre beim Arbeitslosengeld möglich. Die Sperrzeit beträgt in der Regel 12 Wochen.
Laut Landessozialgericht Rheinland-Pfalz ist eine solche Sperre allerdings nicht rechtens, wenn der Arbeitnehmer einen wichtigen Grund für die Eigenkündigung hat. Für den eindeutigen Nachweis können die Opfer strafbaren Mobbings am Arbeitsplatz vorab mit der Bundesagentur oder dem Jobcenter über die Mobbing-Situation sprechen und ein ärztliches Attest vorlegen (LSG Rheinland-Pfalz - L 3 AS 159/12).
Opfer von strafbarem Mobbing wie Beleidigung, üble Nachrede oder sexuelle Nötigung haben verschiedene Rechte, um sich gegen das Mobbing zur Wehr zu setzen.
Wer eine Straftat beobachtet oder erlebt hat, kann Strafanzeige bei der zuständigen Polizeidienststelle oder Staatsanwaltschaft erstatten. Diese überprüft dann, ob ein Straftatbestand erfüllt ist, also ein Anfangsverdacht vorliegt. In diesem Fall folgt ein Ermittlungsverfahren: Zeugen werden vernommen, Spuren gesichert und Beweise ausgewertet.
Ob eine Strafanzeige für Opfer von strafbarem Mobbing am Arbeitsplatz Sinn macht, ist immer abhängig vom Einzelfall.
Eine weitere Möglichkeit ist die zivilrechtliche Unterlassungsklage. Hat diese Erfolg, werden die Täter gerichtlich zur Unterlassung des Mobbings verpflichtet. Verstoßen sie gegen diese Pflicht, kann eine Geldstrafe in Höhe von 2.500 € bis 5.000 € fällig werden.
Wer wegen Mobbings bei der Arbeit Klage erheben möchte, muss sich an das zuständige Arbeitsgericht wenden.
Bevor Sie die Klage einreichen, kann es sinnvoll sein, mit einem Anwalt die Erfolgsaussichten zu besprechen. Der Anwalt kann Ihren Fall prüfen, die Klageschrift mit Beweisen absichern und Ihre Interessen vor Gericht vertreten.
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Sind durch das strafbare Mobbing am Arbeitsplatz finanzielle Schäden entstanden, haben Opfer außerdem einen Anspruch auf Schadensersatz. Ersetzungsfähig wären u. a. Kosten für
Im Rahmen der Schadensersatzklage ist eindeutig nachzuweisen, dass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen den entstandenen Kosten und dem Mobbing am Arbeitsplatz besteht – z. B. durch Zeugen oder ärztliche Atteste. Hat die Schadensersatzklage Erfolg, werden die Täter gerichtlich zur Zahlung einer Entschädigung verpflichtet.
Opfer von Mobbing bei der Arbeit können auch Schmerzensgeld von den Tätern fordern. Das Geld soll Schäden immaterieller Natur entschädigen:
Wie viel Schmerzensgeld zu erwarten ist, ist gesetzlich nicht festgelegt – die Entscheidung über die genaue Summe liegt immer im Ermessen des Richters. Dieser kann bei der Entscheidung auf Schmerzensgeldtabellen zu ähnlichen Fällen zurückgreifen.
Auch beim Schmerzensgeld für Mobbing am Arbeitsplatz liegt die Beweislast beim Opfer. Die Mobbing-Handlungen und die dadurch erlittenen Schäden müssen nachweisbar sein. Ein Mobbing-Tagebuch, Augenzeugenberichte oder ärztliche Atteste können dabei helfen.
Wer Opfer von Mobbing am Arbeitsplatz oder Bossing durch einen Vorgesetzten geworden ist, kann sich an eine Vertrauensperson wenden oder den Personal- bzw. Betriebsrat, Frauen- oder Gleichstellungsbeauftragte oder die Gewerkschaften kontaktieren.
Ein Anwalt für Arbeitsrecht kann für Betroffene Folgendes tun:
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Jeder Arbeitgeber hat für das Wohl seiner Mitarbeitenden zu sorgen. Das bedeutet natürlich auch, dass er die Pflicht hat, Mobbing am Arbeitsplatz zu verhindern. Das verlangt auch das Allgemeine Gleichstellungsgesetz (AGG).
Wenn der Chef nichts gegen das Mobbing am Arbeitsplatz unternimmt, kann er dafür haftbar gemacht werden. Betroffene können den Arbeitgeber auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld verklagen. Ungelöste Mobbing-Fälle können für ein Unternehmen teuer werden.
Ein Arbeitgeber hat mehrere Möglichkeit, Mobbing vorzubeugen:
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Mobbing am Arbeitsplatz ist die regelmäßige systematische Schikane eines Mitarbeiters durch Kollegen oder Vorgesetzte (das sogenannte „Bossing“). Merkmale von Mobbing können u. a. die Verbreitung von Gerüchten, Beschimpfungen, sexuelle Belästigung, Diskriminierung, Isolation im Unternehmen oder schikanierende Arbeitsanweisungen sein.
Opfer von Mobbing am Arbeitsplatz können ein Mobbing-Tagebuch führen, um die strafbaren Handlungen und deren psychischen und körperlichen Folgen nachzuweisen. Mit diesem können sie sich an eine Vertrauensperson, den Betriebsrat, den Gleichstellungsbeauftragten, Gewerkschaften oder einen Anwalt für Arbeitsrecht wenden, um Hilfe bei der Abwehr von Mobbing-Attacken zu erhalten.
Wenn Mobbing bei der Arbeit zu physischen oder psychischen Beschwerden führt, können ist eine Krankschreibung wegen Mobbing möglich. Dafür können sich Opfer an ihren Hausarzt wenden.