Wenn im Rahmen einer Arbeit weder Steuern noch Sozialabgaben abgeführt werden oder Meldepflichten nicht nachgekommen wird, handelt es sich rechtlich um Schwarzarbeit. Die Strafen reichen von hohen Bußgeldern bis hin zu Freiheitsstrafen.
Ganz einfach mit advocado:
Unter Schwarzarbeit fällt jede Beschäftigung, bei der keine Steuern oder Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden und die nicht der zuständigen Behörde gemeldet wird, obwohl die Meldung gesetzlich vorgesehen ist.
Schwarzarbeit ist mit folgenden Verstößen gegen gesetzliche Vorgaben verbunden:
Laut §§ 8–11 SchwarzArbG wird Schwarzarbeit zumindest als Ordnungswidrigkeit behandelt. So sind als Strafe bei Schwarzarbeit beispielsweise Bußgelder von bis zu 500.000 € oder eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren möglich.
Folgende Strafen sind bei Schwarzarbeit für Arbeitgeber oder Auftraggeber u. a. möglich:
Außerdem sind u. a. nicht gezahlte Steuern und Sozialversicherungsbeiträge zurückzuzahlen. Es sind auch Verfahren wegen Steuerhinterziehung oder einer Pflichtverletzung gegenüber der Sozialversicherung und anderen meldepflichtigen Ämtern möglich.
Neben den Strafen für Schwarzarbeit kann diese auch andere negativen Folgen für Auftraggeber haben. So besteht bei einer mangelhaften Arbeit kein Anspruch auf Gewährleistung, Mängelbeseitigung oder Schadensersatz für Folgekosten.
Auch Arbeitnehmern oder Selbstständigen drohen bei Schwarzarbeit Strafen wie ein Bußgeld bis 500.000 € oder eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren in besonders schweren Fällen. Daneben drohen ebenfalls Nachzahlungen von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen sowie Ermittlungen wegen u. a. Steuerhinterziehung.
Bei Schwarzarbeit müssen folgende Personen mit Strafen rechnen:
Daneben können Arbeitnehmern auch arbeitsrechtliche Strafen bei Schwarzarbeit drohen: Wer neben dem Job beispielsweise am Wochenende oder nach Feierabend für andere Auftraggeber arbeitet, ohne seinen Arbeitgeber zu informieren, riskiert unter Umständen eine Abmahnung laut Arbeitsrecht – und im schlimmsten Fall eine fristlose Kündigung.
Sie sind sich unsicher, ob Sie den Straftatbestand von Schwarzarbeit erfüllen? Ein Anwalt kann dabei helfen, negative Folgen und Strafen für Schwarzarbeit zu vermeiden. advocado findet für Sie den passenden Anwalt für Arbeitsrecht aus einem Netzwerk mit über 550 Partner-Anwälten. Dieser kontaktiert Sie innerhalb von 2 Stunden* für eine kostenlose Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.
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Eine besonders wichtige Frage ist natürlich: Wer haftet bei Schwarzarbeit? Kommt es bei der Schwarzarbeit zu einem Arbeitsunfall, kann es sein, dass die Versicherung nicht zahlt bzw. die Übernahme von Kosten für Behandlung, Medikamente oder Arbeitsausfall verweigert.
Die Krankenversicherung haftet normalerweise nur dann für Arbeitsunfälle, wenn es ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis gibt. Das ist bei Schwarzarbeit natürlich nicht der Fall.
Wer bei der Ausübung seiner Tätigkeit seinen in § 1 SchwarzArbG geregelten Pflichten nicht nachkommt, arbeitet schwarz.
Bei folgenden Faktoren liegt höchstwahrscheinlich eine Schwarzarbeit vor:
Andererseits liegt eine Schwarzarbeit nicht automatisch vor, wenn diese Arbeiten ohne Anmeldung durchgeführt werden. Laut SchwarzArbG liegt keine Schwarzarbeit vor bzw. droht wegen Schwarzarbeit keine Strafe bei folgenden Tätigkeiten:
Dies gilt auch dann, wenn die Arbeiten bezahlt werden. Entscheidend ist dabei aber, dass die Tätigkeit weder gewinnorientiert noch regelmäßig ausgeführt wird.
Praktisch bedeutet dies: Ein geringes Entgelt ist regelmäßig bei den genannten Tätigkeiten unproblematisch, da hier vernünftigerweise nicht von einem gewinnorientierten Handeln gesprochen werden kann.
Es gibt typische Anzeichen dafür, dass es sich bei einer Tätigkeit um Schwarzarbeit handelt:
Schwarzarbeit fällt in den Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung. Die Zollbehörden dürfen Kontrollen durchführen und Verstöße gegen die gesetzlichen Regelungen ahnden bzw. für die Schwarzarbeit Strafen aussprechen.
Mitarbeiter der Zollbehörden dürfen dabei folgende Maßnahmen ergreifen:
Liegt bei der Schwarzarbeit zusätzlich ein Straftatbestand vor, erfolgt eine Anzeige bei der zuständigen Staatsanwaltschaft durch den Zoll. Das Strafverfahren selbst wird aber von den ordentlichen Gerichten durchgeführt.
Schwarzarbeit und Strafen dafür lassen sich vermeiden, wenn Auftraggeber und Auftragnehmer ihre mit einer beruflichen Tätigkeit verbundenen Vorgaben erfüllen. Das sind vor allem:
Bei Schwarzarbeit drohen Strafen wie Bußgelder von bis zu 500.000 Euro oder Freiheitsstrafen von bis zu 10 Jahren, wenn die illegale Beschäftigung nicht als Ordnungswidrigkeit, sondern als Straftat bewertet wird.
Wegen Schwarzarbeit kann sich sowohl der Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber strafbar machen. Sie liegt immer dann vor, wenn eine Beschäftigung gegen die geltenden Vorschriften des Steuer- und Sozialversicherungsrechts verstößt oder wenn einer der Beteiligten den Mitteilungs- und Anzeigepflichten gegenüber den Behörden nicht nachkommt.
Haben Sie konkrete Hinweise darauf, dass ein Unternehmen Arbeitnehmer in Schwarzarbeit beschäftigt, können Sie – auch anonym – Anzeige erstatten. Dies ist nicht nur bei allen Polizeibehörden möglich, sondern auch bei der Staatsanwaltschaft, beim Jobcenter, den Sozialversicherungsträgern und bei der Krankenkasse.
Liegt ein konkreter Verdacht wegen Schwarzarbeit vor, besteht die Möglichkeit einer anonymen Anzeige. Schwarzarbeit melden können Sie bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft, dem Jobcenter, der Zollbehörde, der Krankenkasse, dem Finanzamt, dem Sozialamt, dem Rentenversicherungsträger.