In diesem Artikel erfahren Sie unter anderem, wie es mit Ihrem Urlaubsanspruch während der Schwangerschaft bestellt ist, ob dieser verfallen kann oder wie sich die Sachlage bei einem betriebsbedingten Beschäftigungsverbot gestaltet.
Grundsätzlich stehen jeder Arbeitnehmerin und jedem Arbeitnehmer 24 Werktage an bezahltem Urlaub im Jahr zu, sofern sie sich in einem Arbeitsverhältnis befinden. In diesem Fall handelt es sich um den gesetzlichen Mindesturlaub, welchen der Paragraph 3 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) vorsieht. Werktage berücksichtigen dabei keine Sonn- und Feiertage, sondern lediglich den Verlauf einer normalen Arbeitswoche von Montag bis Samstag. Demzufolge stehen Angestellten, die eine Arbeitswoche von sechs Tagen haben, in der Praxis 4 Wochen an Urlaub zu. Bei Arbeitnehmern, die nur fünf Tage in der Woche arbeiten, reduziert sich der Anspruch auf den gesetzlich festgelegten Mindesturlaub um vier Tage, weshalb sich der Urlaubsanspruch auf 20 Tage verkürzt. Demzufolge ist die Anzahl der Urlaubstage abhängig davon, wie viel jemand arbeitet.
Die Anzahl der Urlaubstage ist dabei nicht notwendigerweise nur gesetzlich vorgeschrieben, sondern kann auch aus vertraglichen Vereinbarungen hervorgehen, die zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geschlossen wurden. Tarif- oder Arbeitsverträge können einen deutlich längeren Erholungsurlaub vorsehen als das gesetzliche Minimum. Ein gänzlicher Ausschluss des Urlaubsanspruches ist im Übrigen auf diesem Wege nicht möglich. Weiterhin sieht der Gesetzgeber für bestimmte, besonders schutzbedürftige Personengruppen mehr Urlaub vor.
Das Mutterschutzgesetz hat die Aufgabe, Mutter und Kind während und nach der Schwangerschaft vor Gefährdungen, Überforderungen oder gesundheitlichen Gefahren, die unter Umständen am Arbeitsplatz bestehen können, zu bewahren. Darüber hinaus sieht es auch Regelungen vor, die den Schutz vor finanzielle Einbußen oder Arbeitsplatzverlust thematisieren. Weiterhin reglementiert es, dass Schwangere sechs Wochen vor und bis zu acht Wochen nach der Geburt des Kindes nicht mehr arbeiten dürfen. Das Mutterschutzgesetz spricht diesbezüglich ein striktes Beschäftigungsverbot gemäß § 3 Absatz 2 und § 6 Absatz 1 MuSchG aus. Doch was passiert mit Ihrem Urlaubsanspruch während dieser Zeit? Verfällt er automatisch oder haben Sie nach Ende der Schutzbestimmungen für werdende Mütter die Möglichkeit, von diesem Gebrauch zu machen?
Fehlzeiten aufgrund mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote sind grundsätzlich keine Fehlzeiten im herkömmlichen Sinne, sondern gelten als reguläre Arbeitszeiten. Daher sind Urlaubsansprüche während der Schwangerschaft gewährleistet und lassen sich durch den Arbeitgeber nicht entziehen.
Es ist durchaus möglich, dass eine schwangere Arbeitnehmerin den gesamten Jahresurlaub bis zum Beginn ihres Mutterschutzes noch nicht ausgeschöpft hat. Steht also einer werdenden Mutter Resturlaub zu, bevor sie in das Beschäftigungsverbot eintritt, verfällt dieser nicht aufgrund Mutterschutz oder Elternzeit. Stattdessen bleibt der Urlaubsanspruch bestehen.
Alle Frauen, die einem Beschäftigungsverhältnis in Deutschland nachkommen, unabhängig ihrer Staatsbürgerschaft, haben Anspruch auf Mutterschutz und fallen demzufolge unter die bestehenden Regelungen zum Urlaubsanspruch & Schwangerschaft. Unabhängig der Beschäftigungsart ist dabei jede Schwangerschaft gleichgestellt. Demzufolge spielt es keine Rolle, ob eine werdende Mutter zuvor in Voll- oder Teilzeit beschäftigt war, als Aushilfe oder probeweise gearbeitet hat oder sich in einem Ausbildungsverhältnis befand. Wichtig ist, dass der Arbeitgeber rechtzeitig über die Schwangerschaft und den errechneten Geburtstermin informiert wird.
Einer berufstätigen Frau darf aufgrund ihrer Schwangerschaft kein Nachteil entstehen, weshalb der Urlaubsanspruch länger bestehen bleibt. Im Normalfall verfällt der Urlaubsanspruch nämlich, sofern er nicht bis zum 31. Dezember des laufenden Kalenderjahres in Anspruch genommen wird. Eine Übertragung in das nächste Jahr sieht der Gesetzgeber lediglich in Ausnahmefällen vor.
Bei berufstätigen, schwangeren Frauen liegt jedoch eine andere Sachlage vor. Als werdende Mutter haben Sie die Möglichkeit, Ihren Jahresurlaub vor Beginn des Beschäftigungsverbotes anzutreten, oder Sie greifen auf die Option zurück, Ihren Erholungsurlaub nach dem Ende des Mutterschutzes zu nehmen. Ihr Resturlaub aus der Zeit vor dem Beschäftigungsverbot ist nämlich ins nächste Jahr übertragbar und lässt sich sogar noch nach der Elternzeit nehmen. Unter Umständen können Sie sogar zu einem späteren Zeitpunkt und nicht direkt im Anschluss an den Mutterschutz Urlaub nehmen, falls Fragen zum Thema Urlaubsanspruch und Schwangerschaft betrieblich geregelt sind.
Für die Dauer der Elternzeit gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer weiterhin ein Urlaubsanspruch, unabhängig davon, dass das Arbeitsverhältnis ruht. § 17 Absatz 1 BEEG erlaubt dem Arbeitgeber jedoch eine Kürzung des Urlaubsanspruchs vorzunehmen, den Eltern währenddessen ansammeln. Für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit darf der Erholungsurlaub um ein Zwölftel gekürzt werden, sofern der Arbeitnehmer währenddessen nicht in Teilzeit angestellt ist, da der Arbeitgeber hier die Urlaubstage anteilsmäßig wieder zusprechen muss. Nehmen Sie also für ein Jahr Elternzeit, haben Sie keinen Anspruch auf Erholungsurlaub mehr. Wenn Sie jedoch vor dem Mutterschutz mehr Urlaub genommen haben, als Ihnen nach Abzug der Elternzeit zustünde, müssen Sie damit rechnen, dass diese Urlaubstage von Ihrem Urlaubsanspruch abgezogen werden.
Verfügen Mitarbeiter vor Antritt der Elternzeit noch über Resturlaub, so sieht das Gesetz vor, dass sich dieser über die Elternzeit hinaus übertragen lässt. Weiterhin ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, den Urlaubsanspruch sogar über eine zweite Elternzeit, die sich nahtlos an die erste anschließt, zu gewähren (§ 17 Absatz 2 BEEG). Sollte das Arbeitsverhältnis während oder im Anschluss der Elternzeit aufgekündigt werden, so sind dem Angestellten die restlichen Urlaubstage zu vergüten.
Verhängt ein Arzt ein Beschäftigungsverbot für eine schwangere Angestellte, welches vor Fristbeginn des Mutterschutzes gilt, so darf sie vom Arbeitgeber selbstverständlich nicht weiter beschäftigt werden. Leben und Gesundheit von Mutter und Kind gehen vor und dürfen nicht unnötig in Gefahr gebracht werden. Auch hier gilt, dass bestehender Resturlaub nicht verfällt und nach Ende des Beschäftigungsverbots genommen werden darf.
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