Werden Mutter oder Kind vor oder während der Entbindung durch einen Behandlungsfehler geschädigt, spricht man von Geburtsschäden. Die Folgen begleiten viele Opfer ein Leben lang. In Gerichtsprozessen erhalten sie regelmäßig sechsstellige Entschädigungszahlungen. Diese sollen die Zukunft der Betroffenen finanziell absichern.
Werden Mutter oder Kind vor oder während der Entbindung durch einen Behandlungsfehler gesundheitlich geschädigt, spricht man von einem Geburtsschaden. Der Schaden kann körperlich oder psychisch sein.
Ursache eines Geburtsschadens ist ein Diagnosefehler oder eine falsche Therapie des medizinischen Personals.
Ein Geburtsschaden liegt beispielsweise vor, wenn
Die Folgen von Geburtsschäden können u. a. geistige und körperliche Behinderungen, Lähmungen, Hirnschädigungen durch Sauerstoffmangel oder der Tod sein. Sind die Schädigungen zweifelsfrei auf Fehler des medizinischen Personals zurückzuführen, liegt ein Anspruch auf Entschädigungszahlungen vor.
Wenn Sie den Verdacht haben, dass Kind oder Mutter durch unsachgemäße ärztliche Behandlung zu Schaden gekommen sind, kann es ratsam sein, Beweise zu sammeln und die Lage frühzeitig durch einen Anwalt für Medizinrecht bewerten zu lassen.
Meist zeigt sich das ganze Ausmaß des Schadens erst in der weiteren Entwicklung. Daher ist es wichtig, möglichst frühzeitig alle Ansprüche geltend zu machen, auch wenn sie noch gar nicht eingetreten sind.
Andersherum gibt es auch Dinge, die Familien unterlassen könnten, um mögliche Schadensersatzansprüche nicht zu gefährden oder zu schmälern.
Das Zusammentragen von medizinischen Informationen ist aus 2 Gründen wichtig:
Jeder Patient hat das Recht, seine Patientenakte einzusehen und kann eine Abschrift verlangen (§ 630g Bürgerliches Gesetzbuch).
Relevante Dokumente sind:
Eltern können möglichst zeitnah auch ein präzises Erinnerungsprotokoll erstellen – je präziser sie die Informationen darin festhalten, desto besser.
Die Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche bei Geburtsschäden liegen teilweise im sechsstelligen Bereich – und zählen damit zu den höchsten Entschädigungen im deutschen Recht.
Denn die Auswirkungen begleiten Mutter oder Kind häufig ein Leben lang und gehen mit enormen finanziellen Belastungen einher: Pflegekosten, Medikamente und Therapien, der behindertengerechte Umbau von Haus und Auto, Verdienstausfall.
Der Haftpflichtversicherer des Arztes oder Krankenhauses muss die Entschädigung zahlen. Er könnte versuchen, die Schadenshöhe zu minimieren oder eine Auszahlung ganz zu vermeiden. Juristische Expertise kann für betroffene Familien daher besonders wichtig sein. Ein Anwalt für Arzthaftungsrecht hat die nötigen Detailkenntnisse – sowohl auf medizinischem als auch dem juristischen Gebiet.
Er kann rechtssicher einschätzen, ob ein Behandlungsfehler vorliegt und in welcher Höhe Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz bestehen. Darüber hinaus kümmert er sich um alle notwendigen Schritte, um Ansprüche in einer angemessenen Höhe gerichtlich oder außergerichtlich durchzusetzen.
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Wer eine Strafanzeige stellt, löst ein Strafverfahren aus. Das kann bei Verdacht auf Geburtsschäden nicht sinnvoll sein. Denn ein Strafverfahren zielt lediglich darauf ab, den Arzt zu bestrafen. Viel wichtiger wäre es aber, die Zukunft des Kindes oder der Mutter finanziell abzusichern.
Ansprüche auf Schmerzensgeld und Schadensersatz werden ausschließlich in einem sogenannten zivilrechtlichen Verfahren durchgesetzt. Prozesse zum selben Rechtsfall können nicht parallel, sondern immer nur nacheinander stattfinden. Wer ein Strafverfahren einleitet, blockiert dadurch das Zivilverfahren und damit eine zeitnahe Entschädigung.
Die Haftpflichtversicherung der verantwortlichen Ärzte oder des Krankenhauses muss das Schmerzensgeld und den Schadensersatz zahlen. Der Versicherer könnte versuchen, sich mit einer freiwilligen Einmalzahlung herauszukaufen.
Diese Abfindungsangebote sind in der Regel deutlich niedriger als das, was den Betroffenen tatsächlich zusteht. Wer annimmt, verliert alle weiteren Ansprüche. Das Angebot kann also keinesfalls angenommen und immer von einem Anwalt geprüft werden.
Liegt ein Geburtsschaden vor, steht dem Betroffenen Schmerzensgeld und ggf. Schadensersatz zu. Wird das Kind geschädigt, sind die Eltern als gesetzliche Vertreter berechtigt, die Ansprüche vor Gericht geltend zu machen.
2 Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit betroffene Familien Anspruch auf die Entschädigungszahlungen haben:
Die Eltern sind in der Beweispflicht: Sie müssen nachweisen, dass der Geburtsschaden durch einen schweren Diagnose- oder Behandlungsfehler des medizinischen Personals verursacht wurde.
Ein Anwalt für Medizinrecht kann einschätzen, ob die Patientenakte zur Beweisführung ausreicht oder ob weitere Maßnahmen, wie ein medizinisches Gutachten, notwendig sind.
Die Beweislast kann sich unter bestimmten Umständen auch umkehren. Dann müssen nicht die Eltern, sondern der behandelnde Arzt bzw. das Krankenhaus nachweisen, dass sie den Geburtsschaden nicht verschuldet haben.
Die Beweislastumkehr tritt ein, wenn
Der Anspruch auf Schmerzensgeld und/oder Schadensersatz bei Geburtsschäden verjährt nach 3 Jahren. Diese Frist beginnt stets mit dem Ende des Jahres, in dem
Im Juli 2017 wird eine Frau mit starken Wehen ins Krankenhaus eingeliefert. Die Geburt soll auf natürlichem Weg stattfinden. Die Situation entwickelt sich aber so, dass das Baby per Notkaiserschnitt auf die Welt geholt werden muss.
Im März 2018 stellt ein Arzt bei der Untersuchung des Kindes eine Hirnschädigung aufgrund von Sauerstoffmangel durch einen zu spät eingeleiteten Notkaiserschnitt fest. Die Verjährungsfrist des Geburtsschadens beginnt somit erst am 31.12.2018 und endet am 31.12.2021.
Ein sogenannter Feststellungsantrag verhindert, dass der Anspruch auf Schadensersatz für Schäden verjährt, die sich erst in der Zukunft zeigen. Die Verjährungsfrist nach Feststellungsantrag beträgt 30 Jahre. Der Antrag wird bei Gericht gestellt.
Bei Geburtsschäden, die zweifelsfrei auf eine Fehldiagnose oder einen Behandlungsfehler zurückzuführen sind, stehen den Betroffenen Entschädigungszahlungen zu:
Der Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz verjährt bei Geburtsschäden nach 3 Jahren. Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Schaden entstanden ist und der Geschädigte vom Schaden und dem Verursacher Kenntnis erlangte.
Wegen der immensen finanziellen Belastungen, die langfristig durch einen Geburtsschaden entstehen können, liegen die Entschädigungszahlungen häufig im sechsstelligen Bereich. Sie gehören damit zu den höchsten im deutschen Schadensersatzrecht.
Verschiedene Faktoren haben Einfluss auf die Höhe des Schmerzensgeldanspruchs:
Als grobe Orientierung für die Höhe des Schmerzensgelds dienen sogenannte Schmerzensgeldtabellen. Es handelt sich dabei um eine Sammlung von Gerichtsurteilen zu Geburtsschäden und den vom Gericht festgesetzten Entschädigungszahlungen.
Die Tabellen dienen allerdings nur als Richtwert. Die konkrete Summe wird anhand des konkreten Einzelfalls und dessen individueller Umstände bestimmt.
Sachverhalt |
Schmerzensgeld |
Urteil |
Lähmung des rechten Armes, lebenslange Behinderung am rechten Arm aufgrund Behandlungsfehlers bei Geburt |
50.000 Euro |
LG Rottweil, 2003 |
Erhebliche körperliche und geistige Behinderung eines Kindes aufgrund ärztlichen Behandlungsfehlers bei der Geburt |
250.000 Euro |
LG Freiburg, 2007 |
Gravierende körperliche und geistige Behinderung eines Kindes aufgrund Sauerstoffmangels durch zu spät eingeleiteten Notkaiserschnitt |
300.000 Euro |
OLG Hamm, 2015 |
Hirnschädigung mit Folge eines Entwicklungsrückstandes und schwerer geistiger und körperlicher Behinderung eines Kindes aufgrund zu spät eingeleiteten Kaiserschnitts |
350.000 Euro |
OLG Koblenz, 2009 |
Schwere Hirnschädigung eines Kindes durch verzögerte Geburt und fehlerhaften Umgang des Gynäkologen mit einem pathologischen CTG |
400.000 Euro |
OLG Hamm, 2018 |
Schwere Gehirnschädigung, Blindheit und Taubheit eines fünfjährigen Kindes aufgrund des zu früh und bedenklich angewandten Kristeller-Handgriffs durch die Ärztin bei der Geburt |
500.000 Euro |
OLG Hamm, 2003 |
Schwerstbehindertes Baby nach zu spät eingeleitetem Kaiserschnitt |
600.000 Euro |
OLG Jena, 2009 |
Geistige und körperliche Behinderung (100 %) eines Neugeborenen nach zu spät eingeleiteter Geburt |
700.000 Euro |
OLG Frankfurt, 2014 |
Entstehen durch einen Geburtsschaden finanzielle Belastungen, besteht außerdem Anspruch auf Schadensersatz.
Um zu verhindern, dass nicht absehbare Folgen von Geburtsschäden verjähren, sollte ein sogenannter Feststellungsantrag bei Gericht gestellt werden. Durch diesen verjährt der Anspruch auf Schadensersatz dann erst nach 30 Jahren.
Es gibt 2 Wege, auf denen der Anwalt einen Anspruch auf Entschädigung geltend machen kann:
Zunächst wird der Anwalt versuchen, die Entschädigungsansprüche außergerichtlich in Verhandlungen mit der Haftpflichtversicherung des Arztes durchzusetzen. Der Vorteil einer außergerichtlichen Einigung mit der Gegenseite: Sie ist üblicherweise deutlich schneller abgeschlossen als ein Gerichtsverfahren.
Der Anwalt verhandelt über Schmerzensgeld, Schadensersatz und auch eine verjährungssichere Anerkenntniserklärung. Diese deckt auch Schäden ab, die erst in Zukunft entstehen oder ersichtlich werden, beispielsweise einen Pflegeschaden, Erwerbsschaden oder Behandlungskosten.
Ist die Haftpflichtversicherung nicht zur Einigung bereit oder verweigert, in angemessener Höhe für den Schaden aufzukommen, kann ein Gerichtsprozess notwendig werden.
Ist eine außergerichtliche Einigung über eine Entschädigung für Geburtsschäden mit der Gegenseite nicht möglich, kann der Anwalt Klage einreichen, um den Entschädigungsanspruch vor Gericht durchzusetzen.
Von der Einreichung der Klage bis zur Auszahlung der Entschädigung sind es 6 Schritte.
Welche Kosten entstehen, wenn man den Entschädigungsanspruch durchsetzt, hängt von 2 Faktoren ab:
Erzielt der Anwalt eine außergerichtliche Einigung durch Vergleich, fällt lediglich das Anwaltshonorar an. Die Höhe bemisst sich am Streitwert, also der Höhe der Entschädigungszahlungen, die die Haftpflichtversicherung zahlt.
Das Anwaltshonorar ist in der Gebührentabelle des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) geregelt. Die folgende Tabelle zeigt exemplarisch die Anwaltskosten bei außergerichtlicher Einigung inkl. Mehrwertsteuer für unterschiedliche Streitwerte:
Streitwert in Euro |
Anwaltshonorar in Euro |
5.000 |
1.033,40 |
10.000 |
1.883,06 |
50.000 |
3.898,92 |
100.000 |
5.031,80 |
200.000 |
6.731,12 |
500.000 |
10.729,52 |
Wer den Prozess verliert, muss alle Kosten tragen. Liegt ein Geburtsschaden vor, haben Sie einen rechtmäßigen Anspruch auf Entschädigung. Die Gegenseite muss Ihre Auslagen für Anwalt und Gericht erstatten.
Lässt sich keine außergerichtliche Einigung erzielen, kann der Entschädigungsanspruch vor Gericht durchgesetzt werden. In diesem Fall entstehen Kosten für das Gericht und für den Anwalt.
Wie hoch die Kosten ausfallen, hängt vom Streitwert ab. Das Anwaltshonorar ist in der Gebührentabelle des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) festgelegt. Die Gerichtskosten sind im Gerichtskostengesetz (GKG) geregelt.
Die folgende Tabelle zeigt exemplarische Kosten für Gericht und Anwalt inkl. Mehrwertsteuer anhand unterschiedlicher Streitwerte. Das Beispielszenario: Die außergerichtliche Einigung scheitert, der Anwalt gewinnt den Gerichtsprozess in der ersten Instanz durch Urteilsspruch.
Streitwert in Euro |
Gerichtskosten in Euro |
Anwaltshonorar in Euro |
5.000 |
146 |
1.282,55 |
10.000 |
241 |
2.321,87 |
50.000 |
546 |
4.787,69 |
95.000 |
906 |
5.827,02 |
200.000 |
1.746 |
8.252,08 |
500.000 |
3.536 |
13.142,98 |
Setzen Sie einen rechtmäßigen Anspruch auf Schmerzensgeld oder Schadensersatz bei Geburtsschäden erfolgreich durch, muss die Gegenseite alle Kosten tragen: die volle Gerichtsgebühr, Ihre Anwaltskosten und auch alle Auslagen für Zeugen und Sachverständigengutachten. Verlieren Sie den Prozess, müssen Sie die vollen Kosten tragen.
Auch wenn die Chancen des Klägers, das Verfahren zu gewinnen, gut stehen: Die Anwalts- und die Gerichtskosten muss er normalerweise zunächst auslegen. Es gibt aber Alternativen: In einigen Fällen kann es sinnvoll sein, Prozessfinanzierung über einen Dienstleister in Anspruch zu nehmen. Wer eine Rechtsschutzversicherung hat, kann die Kosten deckeln. Einkommensschwache Haushalte können einen Antrag auf Prozesskostenhilfe durch den Staat stellen.
Bestehen gute Erfolgsaussichten, den Gerichtsprozess zu gewinnen und wird ein gewisser Mindeststreitwert überschritten, gibt es die Möglichkeit der Prozessfinanzierung. Ein Dienstleister übernimmt bei positiver Einschätzung sämtliche Kosten des Klägers: Anwaltshonorar, Gerichtskosten und Auslagen für Sachverständige.
Im Gegenzug erhält der Prozessfinanzierer einen Teil der erzielten Entschädigungssumme, wenn der Kläger das Verfahren gewinnt.
In vielen Fällen übernimmt die Rechtsschutzversicherung bis auf einen Selbstbehalt einen Großteil der Kosten – bei einer Niederlage auch die Kosten der Gegenseite.
Die Versicherung zahlt aber nur, wenn Sie vorab eine sogenannte Deckungszusage gegeben hat. Dazu muss eine Deckungsanfrage beim Anbieter gestellt werden. Die Versicherung prüft daraufhin, ob Schadenersatzprozess durch die Police abgedeckt ist und ob überhaupt Erfolgsaussichten für das Verfahren bestehen.
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Wer finanziell nicht in der Lage ist, den Anwalt und das Gericht zu bezahlen, kann Prozesskostenhilfe beantragen. Der Kläger muss dazu seine Finanzen offenlegen. Ein Richter prüft, ob die wirtschaftlichen Voraussetzungen gegeben sind und ob die Klage Aussicht auf Erfolg hat.
Wird der Antrag bewilligt, übernimmt die Gerichtskasse alle anfallenden Gerichtsgebühren und die eigenen Anwaltskosten – je nach finanziellen Verhältnissen entweder als Vollzuschuss oder als Darlehen, das in Raten zurückzuzahlen ist.
Die Prozesskostenhilfe muss nicht zurückzahlen, wer vom Sozialhilfesatz lebt und nicht mehr als 3.000 Euro Ersparnisse hat. Nicht angerechnet wird eine selbst genutzte Immobilie.
Im Geburtsschadensrecht geht es häufig um sehr hohe Schadensersatz- und Schmerzensgeldforderungen. Denn die Auswirkungen begleiten Mutter oder Kind häufig ein Leben lang und gehen mit enormen finanziellen Belastungen einher: Pflegekosten, Medikamente und Therapien, der behindertengerechte Umbau von Haus und Auto, Verdienstausfall.
Liegt der Streitwert – also die Entschädigungsforderungen – über 5.000 Euro, ist es für den Kläger Pflicht, sich von einem Anwalt vertreten zu lassen. Bei einem Streitwert bis 5.000 Euro können Betroffene theoretisch eigenständig Klage einreichen und sich selbst vor Gericht vertreten. Dennoch kann es helfen, einen Anwalt hinzuzuziehen.
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Unterläuft medizinischem Personal vor oder während der Entbindung ein Behandlungsfehler, der zu gesundheitlichen Schäden bei Mutter oder Kind führt, liegt ein Geburtsschaden vor.
Lassen sich Geburtsschäden auf einen Behandlungsfehler des medizinischen Personals zurückführen, haben betroffene Patienten Anspruch auf eine Entschädigung. Ihnen steht Schmerzensgeld als finanzieller Ausgleich für immaterielle Schäden und Schadensersatz als Kompensation materieller Schäden zu.
Die Eltern müssen nachweisen, dass der Geburtsschaden durch einen Behandlungsfehler des medizinischen Personals verursacht wurde. Diese Beweislast kann sich auch umkehren. Ist beispielsweise die Patientenakte unvollständig oder wurde die Behandlung von nicht ausreichend qualifiziertem Personal behandelt, müssen der behandelnde Arzt oder das Krankenhaus nachweisen, dass sie die Geburtsschäden nicht verursacht haben.
Nach einem Journalismus-Studium und fünf Jahren in der Unternehmenskommunikation eines Technologiekonzerns schreibt Dustin Pawlitzek als Teil der juristischen Redaktion von advocado zu den Gebieten Arbeits- und Zivilrecht. Ziel ist, komplexe juristische Themen verständlich aufzubereiten, damit Leser passende Lösungen erhalten.