In diesem Artikel erfahren Sie unter anderem, wann Sie ein Krankenhaus wegen eines Kunstfehlers verklagen können, wie Sie sich außergerichtlich oder gerichtlich wehren könnten und wann Ihr Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz verjährt.
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Prinzipiell können Krankenhäuser und Ärzte wegen Kunstfehlern in Regress genommen werden. Allerdings muss die klagende Partei dem Krankenhaus oder Arzt nachweisen, dass die Behandlung nicht nach den Regeln der ärztlichen Kunst erfolgt und dem Kläger als kausale Folge daraus ein Schaden entstanden ist. Die Beweislast liegt demzufolge beim Geschädigten. Erst wenn dieser der Klinik oder dem behandelnden Arzt einen Behandlungsfehler mithilfe eines medizinischen Gutachtens nachweisen kann, ist der Arzt zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
Hierbei handelt es sich regelmäßig um eine monetäre Vergütung, die unter anderem auch zusätzliche Pflegekosten und sogar eine Rentenzahlung beinhalten kann. Neben dem Schadensersatz können geschädigte Patienten auch Schmerzensgeld vom Mediziner bzw. Krankenhaus verlangen. Jedoch ist zuvor stets der Diagnosefehler zu beweisen. Ein Fehlverhalten kann beispielsweise bei unterlassener Befunderhebung oder der Fehlinterpretation eines Befundes vorliegen.
Die Summe, die als Schmerzensgeld gefordert werden kann, lässt sich nicht einfach pauschalisieren. Stattdessen richtet sie sich nach der Größe, Heftigkeit und Dauer des erlittenen Schmerzes bzw. Schadens, welcher durch eine rechtzeitige und entsprechende Behandlung hätte vermieden werden können. Darüber hinaus fließen in die Bemessungsgrundlage die Gewichtung des Behandlungsfehlers sowie die dadurch entstandenen psychischen Unannehmlichkeiten ein.
Zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen kann es zunächst sinnvoll sein, eine außergerichtliche Einigung anzustreben. Ist dies nicht möglich, kann der Klageweg beschritten werden. Hier wäre unbedingt darauf zu achten, dass die Klage an den richtigen Beklagten – also dem Träger oder Eigentümer des Krankenhauses – zu richten ist, damit der Schadensersatzanspruch Erfolg haben kann.
Soll eine außergerichtliche Einigung angestrebt werden, so stehen Ihnen verschiedene Möglichkeiten zur Wahl. Diese können Sie sowohl mit als auch ohne anwaltliche Unterstützung verfolgen. Zu diesen Optionen gehören:
Unabhängig von Ihrer Wahl wird bei jeder Variante ein Gutachten erstellt, welches die Behandlung dokumentiert, begutachtet und schriftlich bewertet. Dieses wird von Krankenkassen und den Kommissionen der Ärztekammern kostenlos erstellt. Lediglich bei der Beauftragung einer privaten Gutachtenerstellung muss dafür gezahlt werden. Damit verbunden ist jedoch der Nachteil, dass damit keine Schadensregulierung vorgenommen wird. Weder die Höhe des Schmerzensgeldes noch die Bezifferung einer Schadensersatzsumme findet in diesem Rahmen statt.
Ist an eine außergerichtliche Einigung nach einem Kunstfehler nicht zu denken, so besteht die Möglichkeit des Ganges vor Gericht. In Abhängigkeit vom Streitwert ist das Amts- (bis € 5.000,00) oder Landesgericht (ab € 5.000,01) zuständig, wobei Sie sich vor dem Landesgericht von einem Anwalt vertreten lassen müssen. Um ein gewisses Maß an Waffengleichheit sicherzustellen, hat das Gericht besondere Pflichten gegenüber der klagenden Partei, dem medizinischen Laien:
In vielen Fällen entscheidet der gerichtliche Sachverständige – welcher mit der Gutachtenerstellung beauftragt wurde – den Ausgang eines Gerichtsprozesses. Dabei stellt der im Beweisabschluss des Gerichts enthaltene Fragenkatalog die Arbeitsgrundlage des medizinischen Experten dar. Anhand verschiedener Fragen prüft er, ob Behandlungs- und Kunstfehler gegeben sind oder nicht. Daher sollten folgende Aspekte unbedingt Berücksichtigung finden:
Sowohl Schadensersatz- als auch Schmerzensgeldansprüche, die sich aus Behandlungsfehlern ergeben, können verjähren. Ist die Angelegenheit erst einmal verjährt, so können Sie unabhängig von bestehenden Schmerzen keine finanzielle Ausgleichszahlung mehr geltend machen. Prinzipiell gilt, dass die Regelverjährungsfrist drei Jahre beträgt. Unabhängig von der Kenntnisnahme tritt sie jedoch endgültig nach 30 Jahren ab dem Zeitpunkt der schädigenden Handlung ein. Die Verjährungsfrist beginnt, wenn der Geschädigte als medizinischer Laie erkennt oder hätte erkennen müssen, dass der Arzt bei der Behandlung vom medizinischen Standard abgewichen ist. Darüber hinaus muss der Kläger Kenntnis vom vorliegenden Schaden haben und er muss den Schädiger – also den fahrlässig handelnden Arzt – eindeutig identifizieren können. Erst wenn dem Kläger diese Aspekte bekannt sind, beginnt die Frist. Weitere Informationen zur Verjährung eines Schadensersatzanspruchs finden Sie in unserem Beitrag Verjährung von Schadensersatz.
Da sich das Prozessieren gegen ein Krankenhaus über Jahre erstrecken kann, können Sie sich vorab von einem Anwalt über Ihre individuellen Erfolgsaussichten beraten lassen.
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