In diesem Artikel erfahren Sie juristisch fundiert von advocado Partner-Anwalt Dimitri Mass, was es mit den Kündigungen der Bausparverträge durch die Bausparkassen auf sich hat und wie Sie dagegen vorgehen können.
Seit einigen Jahren sprechen verschiedene Bausparkassen im großen Umfang Kündigungen gegenüber ihren Bausparkunden aus. Sie wollen sich von Altbausparverträgen lösen, auf die sie – trotz aktueller Niedrigzinsphase – hohe Zinsen zahlen müssen. Dabei berufen sie sich je nach Vertragssituation (Vertragslaufzeit, Höhe der angesparten Bausparsumme) auf unterschiedliche Kündigungsrechte.
Doch nicht alle Kündigungen sind rechtmäßig. Wir geben Ihnen einen Überblick:
Zu Beginn der Kündigungswelle haben die Bausparkassen nur solche Verträge gekündigt, bei denen die Bausparsumme schon vollständig angespart oder sogar überspart wurde. In ihren Kündigungsschreiben verweisen die Bausparkassen auf § 488 Abs. 3 BGB.
Daran, dass derartige Kündigungen rechtmäßig sind, gab es nie ernsthafte Zweifel. Die Zulässigkeit dieses Vorgehens wurde auch durch verschiedene Oberlandesgerichte, etwa das OLG Stuttgart, Az. 9 U 230/15, bestätigt.
Lange umstritten war die Kündigung von Bausparverträgen, die zwar zur Auszahlung bereitstanden, aber durch den Bausparer nicht abgerufen worden. Dies ist möglich, weil der Bausparer zu einer Abnahme nicht verpflichtet ist. Viele Sparer nutzen ihren alten Bausparvertrag deshalb aktuell lieber als gute Geldanlage. Im Vergleich zum sonstigen Marktumfeld geben diese „Altverträge“ noch gute Zinsen.
In ihren Verträgen hatten die Bausparkassen jedoch eine derartige Kündigungsklausel vergessen. Bei der Kündigung berufen sie sich deshalb auf eine Vorschrift aus dem allgemeinen Darlehensrecht, den § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB.
Am 21.02.2017 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine Kündigung zehn Jahre nach Zuteilungsreife des Vertrags „in der Regel“ zulässig ist, Az. XI ZR 272/16. Etwas anderes gilt aber dann, wenn der Bausparer nach den vertraglichen Vereinbarungen einen (Zins-)Bonus für den (zeitlich begrenzten) Verzicht auf das zugeteilte Bauspardarlehen erhält. In diesen Fällen ist eine Kündigung erst dann wirksam, wenn auch die Voraussetzungen für den Bonus seit zehn Jahre erfüllt sind.
Seit Anfang des Jahres 2017 versuchen einige Bausparkassen darüber hinaus weitere Verträge mit (zum Marktumfeld) überhöhten Bonuszinsen zu kündigen, selbst wenn diese erst seit einigen Jahren abgeschlossen sind.
Die Bausparkassen argumentieren dabei, dass die lang anhaltende Niedrigzinsphase für sie nicht vorhersehbar war und es infolge dieser Entwicklung zu einer „Störung der Geschäftsgrundlage“ des Bausparvertrags gekommen sei. Dies würde den Bausparkassen eine Kündigungsmöglichkeit über die Vorschriften § 313 BGB und § 314 BGB ermöglichen.
Dabei hatte der BGH eine Vertragskündigung über § 314 BGB bereits explizit ausgeschlossen, weil allein die Bausparkassen das Risiko von Änderungen des allgemeinen Zinsniveaus zu tragen haben. Das Vorgehen der Bausparkassen wird deshalb auch von verschiedenen Verbraucherzentralen kritisiert.
Ob den Bausparkassen dagegen eine Vertragskündigung über § 313 BGB möglich ist, hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung offen gelassen. Diese Rechtsfrage kann Streitgegenstand künftiger Gerichtsprozesse werden.
Dabei müssen die Bausparkassen einige rechtliche Hürden nehmen: Nach dem Gesetz ist eine Kündigung nämlich immer schon dann ausgeschlossen, wenn einem Vertragsteil (hier den Bausparkassen) unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag zugemutet werden kann. Dafür, dass die vertragliche Risikoverteilung zulasten der Bausparkassen ausschlägt, könnte jedoch sprechen, dass die Bausparkassen eine derartige Kündigung hätten regeln können.
Alle Bausparer, die gegen ihre Kündigung vorgehen möchten, müssen zwei Gesichtspunkte beachten:
1. Einer von den Bausparkassen angebotenen Auszahlung Ihres Bausparguthabens dürfen Sie nicht widerspruchslos zustimmen. Wer den Auszahlungsbetrag widerspruchslos annimmt, stimmt der Kündigung seines Bausparvertrages durch ein schlüssiges Verhalten zu. Die Gefahr einer solchen Rechtswirkung muss in jedem Fall vereitelt werden.
2. Bausparer können zumindest immer dann einen Widerspruch gegen die Kündigung prüfen (lassen), wenn sie mit der Bausparkasse einen zusätzlichen Zinsbonus vereinbart hatten oder sich die Bausparkasse in dem Kündigungsschreiben auf die §§ 313, 314 BGB beruft.
advocado Partner-Anwalt Dimitri Mass beschäftigt sich seit 2014 umfassend mit dem Thema Kündigung von Bausparverträgen und hat bereits mehrere Mandanten gegen die Kassen vertreten.
Kurzlebenslauf:
1998 Studium der Rechtswissenschaften an der Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover
2003 Ergänzungsstudiengang „Wirtschaftsstrafrecht“ an der Universität Osnabrück (LL.M.)
2008 Zulassung zum Rechtsanwalt in Hannover
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