Die Kündigung eines Leasingvertrags ist nur im Ausnahmefall möglich: Es müssen vertragliche oder gesetzliche Kündigungsrechte bestehen. Alternativ können Sie den Vertrag mithilfe eines Aufhebungsvertrags, einer Leasingübernahme, einem Widerruf, einer Anfechtung oder einem Rücktritt vorzeitig beenden.
Ganz einfach mit advocado:
Wer einen Gegenstand – z. B. ein Auto oder eine Maschine – least, schließt einen verbindlichen Vertrag mit einer Leasinggesellschaft, einer Autobank oder einem Kreditinstitut.
Der Leasinggeber hat kein Interesse an einer vorzeitigen Beendigung des Leasings – denn durch die monatlichen Leasingraten will er den Anschaffungspreis des Leasinggegenstands finanzieren und einen Gewinn erzielen. Bei einem zu frühen Vertragsende bliebe er auf seinen Kosten sitzen und hätte wirtschaftliche Einbußen.
Um den Leasinggeber zu schützen, knüpft der Gesetzgeber enge Voraussetzungen an eine vorzeitige Beendigung des Leasings.
Wollen Sie den Leasingvertrag vorzeitig beenden – z. B. wegen Geschäftsaufgabe, Schwierigkeiten bei der Auslieferung des Leasingobjekts oder zu hoher Kosten –, brauchen Sie einen wichtigen Grund. Ein solcher liegt nur ausnahmsweise vor.
Den Leasingvertrag vorzeitig zu beenden, ist nur in Ausnahmefällen möglich. Es muss einen triftigen Grund geben.
Aus folgenden Gründen können Sie kündigen:
Bei einem Totalschaden bzw. bei Reparaturkosten von mehr als 60 % des Wiederbeschaffungswertes können Sie den Leasingvertrag kündigen. Starke Schäden sind ein Grund zur außerordentlichen fristlosen Kündigung.
Gleiches gilt, wenn der Leasinggegenstand gestohlen wurde. Durch Diebstahl fällt die Vertragsgrundlage weg – Sie können den Leasingvertrag vorzeitig beenden.
Aber Achtung: Der Leasinggeber kann Schadensersatz fordern, wenn Sie den Vertrag wegen Schäden oder Diebstahl kündigen. Denn er bekommt den Leasinggegenstand nicht wie vereinbart zurück. Wie viel Entschädigung zu zahlen ist, hängt vom Restwert des Leasinggegenstands und den noch ausstehenden Raten ab. Verkaufserlöse sind darauf anzurechnen.
Wer das Risiko einer Schadensersatzzahlung umgehen möchte, kann den Leasingvertrag auch ohne Kündigung vorzeitig beenden. Das geht z. B. durch einen Widerruf des Vertrages oder eine Anfechtung. Weitere Informationen dazu finden Sie in Kapitel 3.
Wenn der Leasingnehmer mit 2 oder mehr Leasingraten im Rückstand ist, können Sie den Leasingvertrag kündigen. Zahlungsverzug ist ein außerordentlicher Kündigungsgrund.
Ist der Leasingnehmer eine Privatperson, die den Leasinggegenstand ausschließlich privat nutzt, müssen Sie ihm vor der Kündigung eine letzte Zahlungsfrist von 14 Tagen geben. Erst dann dürfen Sie das Leasing vorzeitig beenden.
Verletzt oder gefährdet der Leasingnehmer durch Fehlverhalten die Rechte des Leasinggebers, ist eine außerordentliche Kündigung möglich.
Dies ist z. B. der Fall, wenn der Leasingnehmer das Leasingfahrzeug entgegen dem Vertragszweck benutzt oder es an einen Dritten „untervermietet”.
Leasinggeber und Leasingnehmer können das Kündigungsrecht auch direkt im Vertrag vereinbaren. In der Praxis ist das aber selten der Fall.
Ermöglicht der Vertrag eine ordentliche Kündigung, kann es an bestimmte Bedingungen geknüpft werden.
Typische Klauseln:
Ist eine Abschlusszahlung vereinbart, muss der Leasingnehmer den Leasinggeber auszahlen. Je früher Sie den Leasingvertrag kündigen, umso höher fällt die Abschlusszahlung aus.
Beachten Sie, dass das gesetzliche Recht zur Kündigung durch bestimmte Vertragsklauseln angepasst oder ausgeschlossen sein kann – lesen Sie daher genau das Kleingedruckte in Ihren Vertragsunterlagen. Ein Anwalt kann Sie bei der Sichtung Ihrer Vertragsunterlagen unterstützen und prüfen, inwieweit eine außerordentliche Kündigung möglich ist.
Ein außerordentliches Recht zur Kündigung besteht gemäß § 580 BGB auch, wenn der Leasingnehmer stirbt und seine Erben das Erbe annehmen. Erben können das Kündigungsrecht bis zu 4 Wochen nach Kenntnis des Erbfalls nutzen. Je nach Vertrag kann der Leasinggeber dann Ausgleichszahlungen verlangen.
Entscheiden sich die Erben hingegen für eine Erbausschlagung, ist der Vertrag automatisch beendet.
Möchte eine Vertragspartei den Leasingvertrag vorzeitig beenden, obwohl eine Kündigung nicht möglich ist, bestehen folgende Möglichkeiten:
Wer den Leasingvertrag vorzeitig beenden möchte, kann einen Aufhebungsvertrag unterzeichnen.
Der Nachteil: Der Leasinggeber kann bei einem Aufhebungsvertrag hohe Abstandszahlungen verlangen. Wie viel zu zahlen ist, hängt von den noch ausstehenden Leasingraten und dem Restwert des Leasingfahrzeugs ab.
Je früher Sie das Leasing beenden möchten, desto höher ist die Abstandszahlung.
Ihr Vertragspartner verweigert die Auflösung Ihres Leasingvertrags oder besteht auf eine unverhältnismäßig hohe Abstandszahlung?
Ein Anwalt kann Ihnen helfen: Er kann die Auseinandersetzung mit Ihrem Vertragspartner übernehmen und mit Verhandlungsgeschick einen für beide Seiten zufriedenstellenden Aufhebungsvertrag erreichen.
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Eine advocado Partner-Anwältin erläutert Ihnen in einer kostenlosen Ersteinschätzung Ihre Optionen & das weitere Vorgehen.
Führt ein Dritter den Vertrag weiter, lässt sich das Leasing auch ohne Kündigung vorzeitig beenden.
Eine Einigung mit dem Nachfolger genügt zur Leasingübernahme nicht: Auch der Leasinggeber muss zustimmen. Ein schriftlicher Vertrag zwischen allen Beteiligten kann rechtliche Sicherheit schaffen.
Wichtige Inhalte:
Alternativ können Sie Ihren Leasingvertrag widerrufen. Das geht nur, wenn Sie als Privatperson einen Gegenstand leasen und diesen ausschließlich privat nutzen.
Bei Verbraucherdarlehensverträgen gilt eine Widerrufsfrist von 14 Tagen. Diese beginnt, sobald der Leasingnehmer eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erhalten hat.
Ist die Widerrufserklärung mangelhaft, können Verbraucher den Widerrufsjoker nutzen. Dadurch bekommen sie ihre Anzahlung und bereits geleistete Leasingraten erstattet.
Wenn sie das Leasing vorzeitig beenden möchten, können Leasingnehmer oder Leasinggeber den Vertrag anfechten. Damit entfallen alle Vertragspflichten.
Die Anfechtung ist nur möglich, wenn es einen Grund dafür gibt.
Mögliche Anfechtungsgründe sind:
Für die Anfechtung genügt ein formloses Schreiben. Durch den Versand per Einschreiben lässt sich eindeutig nachweisen, dass der Leasingvertrag vorzeitig beendet werden soll.
Erkennt der Vertragspartner die Anfechtung nicht an, sind gerichtliche Schritte möglich. Ein erfahrener Anwalt kann Ihre Erfolgsaussichten prüfen und Ihren Anfechtungsgrund nachweisen. Kann er das Gericht überzeugen, erkennt es die Anfechtung an und verpflichtet Ihren Vertragspartner zur Rückabwicklung des Leasingvertrags.
Ist der Leasinggegenstand mangelhaft, berechtigt das zum Rücktritt vom Vertrag. Dadurch lässt sich das Leasing vorzeitig beenden.
Sie haben ein vertragliches Gewährleistungsrecht. Mängel muss der Hersteller korrigieren – der Leasinggeber ist nur der Vermittler des Gegenstandes. Der Hersteller hat 2 Versuche zur Nachbesserung. Erst wenn er erfolglos bleibt, können Sie durch einen Rücktritt den Leasingvertrag vorzeitig beenden.
Für die Rücktrittserklärung genügt ein formloses Schreiben. Schicken Sie dem Hersteller am besten ein Einschreiben. So können Sie Ihren berechtigten Rücktritt beweisen.
Es gibt zahlreiche Möglichkeiten, um einen Leasingvertrag zu kündigen. Grundsätzlich geht das ohne einen Anwalt.
Im Internet kursieren zahlreiche Muster für die Vertragskündigung. Diese Vorlagen können Ihrem individuellen Vertrag nicht vollständig gerecht werden.
Übersehen Sie wichtige Voraussetzungen, Formvorschriften oder Fristen, riskieren Sie, dass Ihre Vertragskündigung nicht rechtswirksam ist, Ihr Leasingvertrag weiterläuft oder Sie hohe Schadensersatzzahlungen leisten müssen.
Aber Achtung: Eine Leasing-Kündigung ist nur im Ausnahmefall möglich. Um den Vertrag trotzdem vorzeitig zu beenden, gibt es Alternativen zur Kündigung. Welche in Ihrem Fall die sinnvollste Lösung ist, kann ein Anwalt für Leasingrecht rechtssicher beurteilen.
Dafür klärt er folgende Fragen:
Kann der Anwalt eine der Fragen bejahen, kann er die Beendigung des Leasingvertrags für Sie durchsetzen.Er kann sich mit dem Vertragspartner in Verbindung setzen, rechtssichere Schreiben erstellen und günstige Konditionen aushandeln.
Zeigt sich der Vertragspartner uneinsichtig und verweigert die Beendigung des Leasingvertrags trotz Kündigungsrecht, kann der Anwalt Sie außerdem vor Gericht vertreten und in Ihrem Sinne argumentieren.
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Ja, in Ausnahmefällen ist eine vorzeitige Beendigung möglich. Dafür muss ein Kündigungsrecht vorliegen – z. B. wegen Zahlungsverzug, Diebstahl oder vertraglicher Vereinbarung. Gibt es das nicht, können Sie auf Alternativen zurückgreifen: Aufhebungsvertrag, Übernahme, Widerruf, Anfechtung oder Rücktritt.
Um Ihren Leasingvertrag zu kündigen, müssen Sie zunächst prüfen, ob es ein vertragliches oder gesetzliches Recht zur Kündigung gibt. Wenn ja, können Sie ein Kündigungsschreiben verfassen und darin die Gründe für Ihre Kündigung nennen. Sie können das Schreiben Ihrem Vertragspartner per Post zustellen, aus Beweisgründen kann ein Einschreiben sinnvoll sein.
In Ausnahmefällen können Sie den Leasingvertrag während der Laufzeit ändern – z. B. wenn Sie Ihr Leasingfahrzeug vor Vertragsablauf gegen ein neueres Auto tauschen wollen. Dafür lösen Sie in der Regel den bestehenden Leasingvertrag auf und schließen einen neuen ab. Offene Verpflichtungen aus dem alten Leasingvertrag übertragen Sie in den neuen.
Patricia Bauer findet als Mitglied der juristischen Redaktion von advocado praktische Lösungen für Ihre Rechtsprobleme. Durch ein Jurastudium kann sie auf umfangreiches Fachwissen aus Erb-, Vertrags- und Markenrecht zurückgreifen und komplexe juristische Sachverhalte leicht verständlich und lösungsorientiert aufbereiten.