Wenn Betrüger die EC-Karte kopieren und Geld vom Konto abheben, haftet in der Regel die Bank und zahlt das verlorene Geld zurück. Nur wenn Karteninhaber fahrlässig mit ihrer Karte und PIN umgegangen sind, haften sie selbst. Was bei Verdacht auf Skimming zu tun ist und wie ein Anwalt Betrugsopfern helfen kann, erfahren Sie in diesem Beitrag.
Skimming bedeutet, dass Betrüger Geldautomaten manipulieren und die Daten von EC-Karten ausspähen. Ziel ist es, die Informationen wie die PIN abzufangen, die auf dem Magnetstreifen der Bankkarte gespeichert sind.
Mit diesen Daten erstellen Betrüger eine Karten-Dublette und können dann Geld am Automaten abheben oder in Geschäften bezahlen.
Dafür bringen die Betrüger an Geldautomaten vor dem Karteneinschub ein zusätzliches Lesegerät an, das die Daten des Magnetstreifens speichert. Die PIN bekommen Betrüger, indem sie eine Kamera über der Tastatur installieren.
Skimming funktioniert aber auch bei anderen Kartenlesegeräten:
Skimming-Betrug erfolgt heute eher im Ausland, weil der Magnetstreifen innerhalb der EU bei Bankkarten nicht mehr relevant ist. Die relevanten Daten sind auf einem Chip gespeichert, nicht auf dem Magnetstreifen.
Außerhalb der EU sind noch nicht alle Automaten und Terminals mit der Chip-Technologie ausgestattet. Deshalb gilt: Besonders auf Abbuchungen aus dem Ausland achten.
Ein advocado Partner-Anwalt erläutert Ihnen in einer kostenlosen Ersteinschätzung das mögliche Vorgehen nach dem Kartenmissbrauch.
Ja, die EC-Karte zu kopieren und Geld abzuheben ist Betrug – und damit strafbar. Welche Strafe bei Kreditkartenbetrug folgt, hängt vom Einzelfall ab.
Bei Kartenmissbrauch sind Strafen möglich für z. B.:
Für Missbrauch der EC-Karte ist eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren möglich. Die Fälschung der EC-Karte kann eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren bedeuten.
Wurde Ihre EC-Karte kopiert und Geld abgehoben, haftet gemäß § 675u BGB in der Regel die Bank für den finanziellen Verlust und zahlt Ihnen das Geld zurück. Denn die Bank haftet für Überweisungen, die sie ohne Freigabe der Kontoinhaber ausgeführt hat.
Plus: Der Kartenmissbrauch erfolgt unbemerkt – Betrugsopfer wissen also nicht, dass ihre EC-Karte kopiert wurde und Betrüger z. B. ihr Sparkasse Konto leerräumen.
Aber: Die Haftungsfrage muss immer im Einzelfall geprüft werden. Denn Kontoinhaber können auch eine Teilschuld am Kartenmissbrauch haben oder vollständig für den Verlust des Geldes haften.
Haben Betrüger die EC-Karte kopiert und Geld abgehoben, haftet in einigen Fällen auch der Kunde:
Aber: Ob Kontoinhaber tatsächlich fahrlässig mit ihrer PIN umgegangen sind, das muss die Bank beweisen. Warum das schwierig ist, zeigt folgendes Beispiel:
Haben Betrüger die EC-Karte kopiert, die PIN ausgespäht und damit dann am Automaten z. B. das Postbank Konto leergeräumt oder im Laden bezahlt, könnten Banken erst einmal annehmen, dass Kontoinhaber das Geld selbst mit der Original-Karte abgehoben haben oder unvorsichtig mit ihrer PIN waren.
Außerdem ist die PIN anhand der auf dem Magnetstreifen gespeicherten Daten schwer herauszufinden – ein weiterer sogenannter Anscheinsbeweis dafür, dass Kontoinhaber selbst für die Abbuchung von ihrem Konto verantwortlich sind.
Aber: Der BGH hat 2011 entschieden, dass die Nutzung der PIN nicht automatisch bedeutet, dass der Karteninhaber die EC-Karte genutzt oder an Dritte weitergegeben hat. Das gilt laut BGH-Urteil nur, wenn die Original-Karte genutzt wurde. Bei einem Kartenmissbrauch durch Skimming weiß der Betroffene in der Regel nicht, dass seine EC-Karte kopiert wurde (BGH-Urteil vom 29.11.2011, Az. XI ZR 370/10).
Die Bank muss beweisen, welche Karte benutzt wurde und ob der Kunde Schuld am Betrug trägt. Der Anscheinsbeweis zählt nicht automatisch, wenn mit der PIN Geld abgehoben wurde.
Haben Betrüger die EC-Karte gestohlen, können sie auch ohne PIN Geld abheben. Wenn sie mit der Karte an der Kasse bezahlen, müssen sie eventuell eine Unterschrift leisten, um die Abbuchung freizugeben. In diesem Fall haftet der Verkäufer für die Überweisung, wenn die Unterschrift falsch ist.
Die Beispiele zeigen: Die Haftung bei Kartenmissbrauch zu klären, kann schwierig sein. Entscheidend sind die Umstände im Einzelfall.
Generell gilt: Skimming-Opfer bekommen ihr verlorenes Geld von der Bank zurück. In der Regel haftet die Bank für den Schaden.
Aber: Haben Kontoinhaber nicht direkt die Bank über den Kartenmissbrauch informiert, nachdem sie den Betrug bemerkt haben, dann haften sie zumindest teilweise für finanzielle Verluste – maximal bis zu 50 €.
Wer grob fahrlässig z. B. seine PIN weitergegeben hat, haftet womöglich selbst dafür, dass Betrüger die EC-Karte kopiert und Geld mit der PIN abgehoben haben.
Die gute Nachricht: Die Bank muss nachweisen, dass die Betrugsopfer eine Mitschuld am Kartenmissbrauch tragen. Kann die Bank kein fahrlässiges Verhalten des Kontoinhabers beweisen, muss sie das Geld zurückzahlen.
Sie haben den Verdacht, dass jemand Ihre EC-Karte kopiert und Geld abgehoben hat? Dann ist es wichtig, schnell zu reagieren.
4 wichtige Schritte bei Kartenmissbrauch:
Ein advocado Partner-Anwalt erläutert Ihnen in einer kostenlosen Ersteinschätzung das mögliche Vorgehen nach dem Kartenmissbrauch.
Um sich vor Skimming und Kartenmissbrauch zu schützen, können Sie beim Umgang mit Ihrer EC-Karte Folgendes beachten:
Um am Geldautomaten Geld abzuheben, braucht man die PIN. Betrüger können aber auch ohne PIN Geld von der Karte abbuchen. Haben sie sich z. B. die Zugangsdaten für das Online-Banking erschlichen, können sie mit einer Überweisung Geld abbuchen und dann abheben. Durch das kontaktlose Bezahlen können Betrüger mit der EC-Karte außerdem ohne PIN bis zu einem Limit einkaufen.
Cash Trapping ist auch eine Betrugsmasche am Geldautomaten. Im Gegensatz zum Skimming wird beim Cash Trapping direkt das abgehobene Bargeld geklaut. Betrüger nutzen eine Verblendung am Geldausgabeschacht.
Der Schacht öffnet sich nicht, der Geldautomat scheint kaputt zu sein. Damit das Geld nicht wieder eingezogen wird, bringen die Betrüger an der Verblendung innen Klebefolie an. So bleibt das Geld kleben und die Betrüger können die Verblendung wieder entfernen.
Generell gilt: Ja, man kann einer vertrauten Person seine EC-Karte geben und z. B. Geld holen lassen.
Aber: Nutzt die Person die Situation aus und räumt das Konto leer, ist das Geld womöglich weg. Denn: Die Bank haftet nicht für den finanziellen Verlust, weil der Karteninhaber fahrlässig mit seiner Karte und PIN umgegangen ist, als er seine Karte einfach so einer anderen Person gegeben hat.
Komplexe Rechtsthemen für Rechtsuchende verständlich aufzubereiten, braucht sprachliches Feingefühl. Als Teil der juristischen Redaktion von advocado gelingt es Julia Pillokat dank Germanistikstudium und ihrer Arbeit als Lektorin, für jedes Anliegen klare Lösungen zu formulieren, die dem Leser weiterhelfen.