Ist wegen Online-Betrugs das Bankkonto leergeräumt, haftet in der Regel die Bank für den finanziellen Schaden des Kunden. Aber: Wer grob fahrlässig mit seinen Kontodaten war, muss selbst haften – bekommt also kein Geld von der Bank zurück. Wann Fahrlässigkeit vorliegt und warum ein Anwalt bei Banking-Betrug helfen kann, erfahren Sie in diesem Beitrag.
Ob durch Phishing, einen Hacker-Angriff oder eine andere neue Betrugsmasche beim Online-Banking: Plötzlich ist das Konto leergeräumt, weil Betrüger an die Kontodaten gekommen sind und Überweisungen getätigt oder Geld abgehoben haben. Schnell stellt sich die Frage: Wer haftet, wenn das Konto leergeräumt wurde?
Der Gesetzgeber klärt die Haftung bei Banking-Betrug mit § 675u BGB und § 675v BGB. Allgemein gilt: Bankkunden haften nicht für Überweisungen, die sie nicht freigegeben haben.
Ist das Konto leergeräumt, muss trotzdem für den Einzelfall geprüft werden, wie es zu der Überweisung durch die Betrüger kam. Denn der Gesetzgeber entscheidet über die Haftung danach, inwieweit der Kontoinhaber Mitschuld am Betrug hat.
Um die Haftung eindeutig zu klären und den Betrug nachzuweisen, hilft ein Anwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Er kann den Fall prüfen und beweisen, dass Banking-Betrug mit einer nicht autorisierten Überweisung vorliegt – oder nicht.
Ein advocado Partner-Anwalt erläutert Ihnen in einer kostenlosen Ersteinschätzung das mögliche Vorgehen nach der Phishing-Attacke.
Die gute Nachricht: Ist nach einem Banking-Betrug das Konto leergeräumt, haftet in den meisten Fällen die Bank für den finanziellen Schaden.
Anders sieht es aber aus, wenn Kunden den Online-Betrug durch fahrlässigen Umgang mit ihren persönlichen Daten möglich gemacht haben.
Die Bank haftet in den meisten Fällen von Banking-Betrug. Der Grund: Der Betrug erfolgt über SMS, Fake-Webseiten und E-Mails, die täuscht echt wirken wie die der Sparkasse, Postbank oder einer anderen Bank.
Bankkunden können den Phishing-Betrug also nur schwer erkennen. Haben die Betrüger Zugriff auf die Kontodaten, wird mit einer nicht autorisierten Überweisung das Konto leergeräumt.
Weil die Bank die Überweisung ohne Freigabe des Kunden ausgeführt hat, haftet die Bank, wenn das Konto leergeräumt ist.
Ist das Konto leergeräumt, haftet nicht immer die Bank. Wer grob fahrlässig mit seinen Kontodaten war oder die Überweisung der Betrüger selbst autorisiert hat, haftet selbst für den finanziellen Schaden.
Grob fahrlässiger Umgang mit den persönlichen Daten besteht z. B., wenn man seine TAN einfach so an Dritte weitergibt oder kein Antiviren-Programm auf dem PC installiert hat.
Aber: Die Bank muss erstmal beweisen, dass der Kunde grob fahrlässig gehandelt hat. Kann sie das nicht, muss die Bank haften, wenn nach Betrug das Konto leergeräumt ist.
In der Regel haftet die Bank – oder Phishing-Opfer, weil sie fahrlässig mit ihren persönlichen Daten umgegangen sind und den Betrug möglich gemacht haben.
Darüber hinaus kommen aber auch andere Beteiligte für die Haftung infrage:
Bei Banking-Betrug ist es deshalb wichtig, die Umstände im Einzelfall genau zu prüfen. Ein Anwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht kann Ihren Fall prüfen und Ihre Chancen einschätzen, die Bank in Haftung zu nehmen.
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Weil es bei Banking-Betrug immer auf die Umstände im Einzelfall ankommt, sind Urteile nach Überweisungsbetrug eine hilfreiche Orientierung dafür, wer am Ende haften muss, wenn das Konto leergeräumt ist.
Das Landgericht Kiel hat 2018 in einem Phishing-Fall entschieden: Die Sparkasse haftet, weil mit einer nicht autorisierten Überweisung das Sparkasse Konto leergeräumt wurde. Die Bank konnte dem Kunden kein grob fahrlässiges Handeln nachweisen. Sie musste dem Phishing-Opfer seine rund 28.000 € zurückzahlen (Urteil 212 O 562/17).
Im Urteil vom 27. März 2014 entschied das Landgericht Düsseldorf, dass die Bank nicht haftet, da die Kundin grob fahrlässig gehandelt hatte. Sie hatte auf einer gefälschten Webseite 120 TANs eingegeben, was als schwerwiegender Fehler eingestuft wurde.
Das Gericht stellte zudem fest, dass die Kundin aufgrund ihrer langjährigen Erfahrung im Online-Banking hätte erkennen müssen, dass eine solche Aufforderung nicht von der Bank stammen konnte (Urteil 21 S 211/13).
In einem Fall, in dem ein Postbank Konto leergeräumt wurde, entschied das Landgericht Bonn, dass die Bank das Konto des Kunden wieder auf den Stand vor den unautorisierten Abbuchungen bringen muss, da es keinen Beweis für grobe Fahrlässigkeit durch den Kunden gibt (Urteil 2 O 147/21).
Wichtige Punkte des Urteils:
Ob Sie Ihr Geld zurückbekommen, wenn das Konto nach Banking-Betrug leergeräumt ist, hängt davon ab, ob Sie unvorsichtig mit Ihren Kontodaten waren.
Wer haftet, wenn das Konto leergeräumt ist, entscheidet sich nach 2 Faktoren:
Wenn nicht, haben Sie gute Chancen, dass die Bank für das leergeräumte Konto haftet und Sie als Phishing-Opfer Ihr Geld zurückbekommen. Ein Anwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht kann Ihren Fall prüfen und die tatsächlichen Erfolgschancen beurteilen.
Ist das Konto leergeräumt, gilt: Ruhe bewahren und den Phishing-Betrug melden.
5 wichtige Schritte bei Banking-Betrug:
Ein advocado Partner-Anwalt erläutert Ihnen in einer kostenlosen Ersteinschätzung das mögliche Vorgehen nach der Phishing-Attacke.
Wenn Geld von Ihrem Konto geklaut wurde, können Sie folgendes tun:
Ein Anwalt kann Ihren Fall prüfen und Sie dabei unterstützen, Ihr Geld zurückzubekommen.
Wenn Sie auf Phishing hereingefallen sind, haftet die Bank in der Regel – es sei denn, Sie haben grob fahrlässig gehandelt, z. B. indem Sie Ihre Zugangsdaten auf einer offensichtlich unsicheren Webseite eingegeben haben.
Wenn Ihr Konto leergeräumt wurde, können Sie eine Schadensmeldung bei Ihrer Bank einreichen und die Rückerstattung des Geldes verlangen. Ein Anwalt kann Ihnen helfen, falls die Bank sich weigert, den Schaden zu übernehmen.
Komplexe Rechtsthemen für Rechtsuchende verständlich aufzubereiten, braucht sprachliches Feingefühl. Als Teil der juristischen Redaktion von advocado gelingt es Julia Pillokat dank Germanistikstudium und ihrer Arbeit als Lektorin, für jedes Anliegen klare Lösungen zu formulieren, die dem Leser weiterhelfen.